Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 16 (1852)
- Issue
- Heft 39 (20.9.1852)
- Date
- 1852-09-20
- Page
- Seite 471 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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- hazzan 3× ep/1004827
- Elijah 1× ep/1004307
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471 dem lernen alle Knaben, dem bekannten rabbinischen Rathe gemäß, die Schwkmmkunft. Der öffentliche Gottesdienst wird ganz nach dem ftfaradischen Minhag abgehalten, mit einige unbedeutenden Aenderungen, z. B. in den Asharot. Gepredigt wird in arabischer Sprache in jeder Synagoge allsabbatlich vor Beginn des MinchagebetS. Die Kohanim segnen am Sabbat im Schacharit und im Muffaf, und überdies jeden Montag und Donnerstag Morgens. Bei Pidjan Ha-Ben erhalten sie 5 Geldstücke in Gold, Silber oder Kupfer nach dem Vermögensstande des Vaters. Wer als Baal-Berit, als Hochzeiter u. dgl. zur Tora gerufen wird, für den wird zugleich vom Chäsan ein freigedichtetes, auf seinen Namen paffendes Kouplet eingeschaltet. Er heiße z. B. Mose, so lautet ein-solcher Vers: ~ /tnriN ,‘prüo ö'W’ wnpun 1^22 , ■prans bip .öwttiä h*» öö »iprvn -psm Man sieht, die Poesie ist weit weniger interessant als überhaupt die Art ihrer Anwendung. UebrigenS ist dort noch bei vielen anderen Gelegenheiten Spielraum für die ebraische Muse, da in Gesellschaften aller Art viele dergleichen Verse gesungen werden. Die Melodieen so wie die Modulationen der Regina sind ganz dieselben wie bei allen ftfaradischen Gemeinden (die italienischen weichen bckanntltch bedeutend ab). Kunst und Talent braucht ein dortiger Chasan nur sehr wenig, da überhaupt Alles was man dort Singen nennt, ganz bequem zwischen Gaumenspitze und Nafenkanal in des Mundes Hindergrunde abgemacht wird. Aliot und Mitzwot werden immer auf 6 Monate im Voraus versteigert, ebenso die Offizien von Chatan Tora und Bereschit, Haftoras Jona u. s. w., und der Ertrag ist vorzüglich zur Lokalmiethe und Bedek ha- Bajit bestimmt. Die Offertengelder für Sedaka und für den Chasan sind bedeutend. Beschneidungen werden im Privathause vollzogen, wobei die ganze Synagogenversammlung den Vater nach Hause begleitet und beim Scheine von 4 vergoldeten Kerzen den Kiffe shel Elija ha-nabi versteigert. Das Geld erhält der Vater, wenn er arm ist, sonst der Chasan. Unsere Schaltjahrsfasten sind dort gar nicht, unser Kappores-Umschlagen nur bei Einzelnen gebräuchlich. Das deutsche Wort „Jahrzeit" ist in Marokko gebräuchlich, obgleich fast Niemand weiß zu welcher Sprache eS gehört; der Ritus ist derselbe wie bei uns. Beerdigungen finden, wie in allen heißen Ländern, sehr schnell statt; im Sterbehause und bei der Bestattung begleiten Klageweiber, die sich mit beiden Händen die Wangen schlagen und kratzen und dabei fürchterlich heulen. Die Wittwe beschmiert sich das Gesicht mit Ofenruß. Hochzeiten dauern 14 Tage, nämlich 7 Tage vor der Kopulation bei dem Bräutigam allein und nach derselben die eigentlichen 7 Schmausetage. Nach der Chuppa und ersten Mahlzeit absentiren sich die jungen Leute auf eine Stunde und nachdem dann die erotische Siegesfahne den Verwandten unter großem Jubel vorgezeigt worden, fängt der Tanz (eine Art Menuetten) an und dauert die ganze Nacht durch. Die Ketuba wird nicht vom Chacham, sondern von einem Anverwandten laut abgesungen. Ungeachtet der offenbar niedrigem Stellung des Frauenzimmers kommen die Ehen größtentheils auf noblere Weise zu Stande als unter der vornehmeren Klaffe unserer europäischen Juden. Ein junger Mann, von 16 bis 18 Jahren freilich, sagt zu seiner Mutter, er habe ein Mädchen (von 11 bis 14 Jahren) gesehen, die er wol zur Frau haben möchte. Diese sagt eS dem Vater und wenn nicht etwa die Familie des Mädchens schlecht berufen ist, so verfügt sich dieser zu den Eltern derselben und bringt die Sache leicht in Ordnung, da, wie gesagt, große Mitgiften nicht gebräuchlich sind. Das Mädchen wird gefragt, sagt aber immer Ja, denn das würde der größte Schimpf für ein Haus sein, wenn ein Mädchen den Mann refüsirte, den ihr Vater ihr vorschlägt. Auch ist sie ja noch ein Kind! Sobald die Verlobung stipulirt, dürfen die jungen Leute einander nicht sehen bis nach den Kidduschin. Ehescheidungen und überhaupt böse Ehen kommen höchst selten vor. Für die Verheirathung ganz armer, häßlicher und elternloser Mädchen sorgt die Gemeinde. (Schluß folgt.) Anzeigen. Konkursausschreibung. Zur Besetzung der bei der hiesigen Israelitengemeinde erledigte Stelle eines Rcligionsweisers und Predigers an dem dentsch-israelitischen Bethause wird im Grunde k. k. kreisämtliche Ermächtigung vom'.25..August 1852 Z. 11216 der Konkurs unter folgenden Bedingungen ausgeschrieben: 1) Die Stelle wird provisorisch auf drei Jahre, daS ist vom 1. Nov. 1852 bis Ende Okt. 1855 verliehen.