Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 16 (1852)
- Issue
- Heft 10 (1.3.1852)
- Date
- 1852-03-01
- Page
- Seite 120 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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,-zunehmem/;i£>ec, Börstänh der Gesammtgemkinde-Emehr /,eine Art.kommunale als religiöse: Behördeulegt, der „Trauung Nichts in den Weg) - und, .ich zweifle auch nicht, >,daß der Senat sie gestatten und daß sie: vor.nsichgehen „wird. -' Indessen wird von f. g. orthodorer Seiteheftig „dagegen agitirt werden, und cs ist leider nicht unmög- „lich, daß auch im Innern des - TempelvereinS, der auch „seine äußerste Rechte: hat, sicheinige Opposition erhebt. „So weit ich nun den wissenschaftlichen' Stand -der.Frage „kenne, zweifle ich nicht,: daß Sie die Auffassung - der „Tempelprediger theilen. - Hierübernun wünschte ich von „Ihnen eine direkte möglichst amtliche Erklärung. —- — „Sie können denken, daß ich im Interesse der Gewissens- „freiheit großen Werth - auf den Ausgang der. Sache „lege u. s: w." - : - ' 3n einem später» Schreiben desselben -bemerktes er ergänzend : „DaS Verbrechen des: geschiedenen Mannes be- „stehtin betrüglichem Bankerott, wegen. dessen: er -sich „heimlich nach .Amerika entfernt und die Frau hier zu- „rückgelaffen hat. Frau und Schwiegervater chatte. - er „gleich bei der Hochzeit -auf's Abscheulichste. betrogen^" .. : Das Ehescheidungserkenntniß lautet wörtlich: Erkenntda wenn der Beklagte öuplioaväo das Verlangen gestellt hat, daß seine Ehefrau ihm in. sein /jetziges . Domizil folgen solle, unter dem Erbietendie erforderlichen Reisekosten herschießen zu wollen, von einer . böslichen Verlassung nicht wohl dieRede sein kann,-— Da aber die Klägerin, abgesehen von der behaupteten 'böslichen Verlassungauch die über den Beklagten als entwichenen Falliten , verhängte: Strafe als selbstständigen Klaggrund geltend gemacht chat, da nun zufolge der im Nieder- und Obtrgerichte beziehungsweise unter dem 7. und 28. September 1849 wider: den etlictaliter geladenen Beklagten in eonlumaeiam ergangenen Kriminalerkenntniffe, diese Strafe darin bestanden hat, daß sein voller Vor- und Zuname als der eines entwichenen boshaften Falliten in öffentlichen Zeitungen bekannt gemacht, an das schwarze Brett auf hiesiger Börse angezeichnet und über ihn die Schandglocke geläutet worden ist, Beklagter auch mit sofortiger Verhaftung: bedroht worden, Falls er sich hier wieder betreten lassen sollte, -! ' ^htU ^:Da,MgHÄer : hiesigem Brarks^airf besfallfigeWAm. '':?i -halten,!, des unschuldigen .Ehegatten eine wider 'den ' . schuldigen' Theilverhängte: - entehrende Kn'minalsirafe . . -als genügender -Grund Hurgänzlichen. Aufhebungder . Ehe' anerkannt wird- und Beklagter nicht. Mzuführen vermag , was^ihn wegen jener -iw. eontumsoism^erlittenen infamirenden Bestrafung zu:entschuldigen vermöchte,-—. Zw Ur-fy I daß die zwischen?der, Klagerin: unh:dem. Beklagtenv bestes hdnde Ehe vom bürgerlichen Bande.zu trennen sei. *) Darnach. läßt sich nun schon der Sachverhalt des in Rede stehenden Vorfalls sowol. nach seiner: sittlichen, .als nach seiner p rivatr echtlrchen, als. endlich' Nach seiner religiösen Bedeutung würdigen und mitd'e^'Nöthigen Schärft: auffaffen. Zvviitä-;; ZAlA wr ftes, -:gewiss -nicht,:-unerhebliches -fiftttches Moment verdient . wohl ern,ogen zu -werden,dass es zwischen den Geschiedenen zu ggr-keiner /innerlichen und ethischen Gemeinschaft gekommen, daß gar kein sittliches Band zwischen ihnen geknüpft war. Allerdings.. Wo eine Ehe sich befestigt hat, wo die Fäden der Gemeinschaft hundertfältig in einander gelaufen, stnp "-und ÄiMinander eingcwirkt haben, wo, mit einem Worte, ein sittliches Zusammenleben stattgefnnden hat, da soll man die Scheidung so viel wie möglich erschweren, da kann nur die yllerdringendste Nöthwenbigkeit sie rDtftrtigem ' Im vorliegenden Falle aber verhält es ficss ganz-anders. Der Mann verläßt sein: Weib .schon gleich: nach der:Hochzeit) 'Ä hat mich: Zeit und-läßt, sich nicht- Zeit, nähere: Ansplüche 'Äüf dasselbe zu bekommenMer -zerreißt den kaum:angkkilüpften Bund, vernichtet sogleich die erste sittliche Grundlage ^der Ehe — die' Achtung., vor sich- Welche Zumuthunss'wäre es, von der Frau zu verlangen, sie solle sich an diesen Mann für alle Zukunft hingebensich an ihn, den Entwichenen, gefesselt erachten? - - (Schluß: folgt.) i '- *) Weder in diesem Bescheide, noch m den anderen bezüglichen, die ich fämmtlich eingesehen, kömmt eine Andeutung vor. daß die Erlaubniß zur Wiedetverheirathung nur dem unschuldigen Theile gelte, wie der Korrespondent v. Bl. in No.. 45 v. J. änfüh'rt. Ist dies selbstredend gcsesslich der Fält)' so' ist es eben eine Strafe-,- keine einseitige Aufhebung der Ehe;.und«die Strafe würde bleiben, auch wenn der Mann sich dazu verstehen wollte, Get zu geben. : - - - - Hierzu: „Anzeiger zur Allgemeinen Zeitung des ZudenthumS No. 10." Perlag von Baumgärluers Buchhandlung in Leipzig. — Druck von Z^ B. Hirfch'feld^ ' ' ' -