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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1852-01-26 · Heft 5 (26.1.1852) · p. Seite 52

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
16 (1852)
Issue
Heft 5 (26.1.1852)
Date
1852-01-26
Page
Seite 52 (sequence 4)
Language
German
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52 Wien, 15. Januar. Bei den Findelhäusern war eS bisher eingeführt, daß die Kinder von Frauen israelitischer Religion denselben sogleich nach erfolgter Geburt entzogen wurden, so daß Oie Mutter später nie über den Aufenthalt oder das Schicksal ihrer Kinder Erkundigungen einziehen konnten. Schon im Jahre 1848 traf man Anstalten, um diesen Gebrauch zu beseitigen, doch trat der bezügliche Erlaß des damaligen Sanitälsreferenten im Ministerium des Innern, Dr. Flscdhof nicht in Ausjührung. Die Angelegenheit liegt gegenwärtig neuerdings zur Berathung vor, und liegen die bezüglichen Anträge im Ministerium zur Schlußfassung bereit. (Corrbl. a. Böhm.) Die Schweiz. Basel, 29. Dezember. Die Note wegen der sranzöstschen Inden ist noch nicht zu öffentlicher Kenntniß gelangt. Wenn indeß die vom „Bunde" seiner Zeit gemachten Mittheilungen richtig sind, so muß man annehmen, die französische Regierung begründe ihre Klagen gegen Basel auf durchaus irrthümliche Berichte. Von gewaltthätiger Erpulsion französischer Juden aus Basel ist hierorts so wenig Etwas bekannt, daß vielmehr die seit Jahren hier regelmäßig angesessenen Juden nicht die geringste Belästigung erfahren haben. Nach der Volkszählung von 1847 befanden sich circa 100 Juden in Basel, dagegen sollen circa 40 baseler Familien in Frankreich niedergelassen sein. Daß vor noch nicht vier Jahren zahlreiche Juden, die durch Pöbelbanden aus Frankreich vertrieben wurden, hier Aufnahme und Schutz fanden, ist ebenfalls genugsam bekannt. Frankreich. Paris, 15. Januar. Die Arch. isr. de Fr. enthalten folgenden Artikel: Man weiß, daß bei den offiziellen Repräsentationen am 31. Dezember keine Anreden gehalten wurden. Indessen dankte der Präsident des israelitischen Konsistoriums dem Präsidenten der Republik für seine Zwischenkunft in der Schweiz zu Gunsten unserer französischen Glaubensgenossen; der Herr Präsident der Republik sprach sofort von Neuem seine Intention aus, gleicher Weise alle Kulte zu beschützen. Wir wissen, wo die Angelegenheit in der Schweiz jetzt steht. Man schreibt uns vom Oberrhein, daß die Schweiz nicht geneigt scheint, gerechter zu werden. Wir glauben jedenfalls, daß sie ihre Ansicht ändern wird, wenn'Frankreich seine Stimme erhebt. Großbritanien. London, 12. Januar. (Nach dem Jew. Chr.) Am 4. Januar wurde das vom Oberrabbiner Dr. Adler zur Gründung einer Bürgerschule für die mittleren jüdischen Klaffen und eines Seminars für jüdisch-theologische Beamte berufene Meeting unter dem Vorsitze des Sir MoseS Montefiore unter zahlreicher Betheiligung von Herren und Damen abgehalten^ Dr. Adler setzte zuvörderst seine Ansichten weitläufig auseinander. Sampson Samuel, Esq., stellte hierauf die Resolution, welche dem Plane Adlers völlig beistimmt, und unterstützte sie durch eine sehr beredte Ansprache. I. M. Johnson, Esq., trug auf die Wahl eines Kommite von 7 Personen an, um die Mittek und.Wege zur Ausführung des Planes zu verfolgen. Es wurden gewählt Sir MoseS Montefiore, Joschua Alexander, S. L. De Symons, Sampson Samuel, Lawrence Levy, Louis Nathan u. A. Nach noch vielen gewechselten Reden, Danksagungen u. s. w. wurde die Sammlung veranstaltet, und trug etwas über 1200 L. St. ein, ein tüchtiger Anfang. ES ist demnach nicht mehr zu bezweifeln, daß das neue Kolleg zur Ausführung kommt, was nicht bloS für das britische Judenthum, sondern auch für Nordamerika von hoher Bedeutung ist. Rußland. Warschau, 10. Januar. (Hamb. Nachr.) Soeben ist ein Tarif für die 5 israelitischen Bezirke erschienen, welcher die Abgaben von dem Beerdigungspomp bei Leichenbegängnissen feststellt. Bis jetzt bestand eine solche Vorschrift nur für Christen, wonach z. B. jeder Klaffenbeamte, jeder Militärrang, jeder Stand des Adels, der Bürger u. s. w. anders und nach anderen Taxen begraben und, wie z. B. auf dem griechischen Kirchhofe in Wola, auch in der Erde und der Gruft ebenso abgesondert wie im Leben bleiben mußte. Der große Millionär, wenn er ein Bürgerlicher, Kaufmann oder Handwerker ist, darf nicht, wie der Adlige, zur Ruhestätte gefahren werden und.

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