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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1852-01-26 · Heft 5 (26.1.1852) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
16 (1852)
Issue
Heft 5 (26.1.1852)
Date
1852-01-26
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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xvi. Jahrgang. Allgemeine No. 5. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Redaktion:' Dr. Ludwig Philippfon, Dr. B. Meyer, Rabbiner zu Magdeburg. verantwortlicher Redakteur. Leipzig, den 26. Januar 1852. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Montags, und wird jährlich 78 Bogen in Quart inkl. des Titels, Registers u.s.w. umfassen. Zn Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Thlr. 15 Ngr. (1 Thlr. 12 gGr.) für sechs Monate — 22'/r Ngr. (LS gGr.)' für das Vierteljahr angesetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungs-Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die königl. sächs. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. '; Inhalt. Zeitungsnachrichten: Deutschland: Hamburg. Preußen: Berlin, Steele. Oesterreichischer Kaiserstaat: Triest, Lemberg, Wien. Die Schweiz: Basel. Fr a n kreich: Paris. Großbritanien: London. Rußland: Warschau. Abhandlungen verschiedenen Inhalts: Die sinaitischen Inschriften. Literarische Nachrichten: Leipzig. Korrespondenz: Die Zahreskonferenz der israelitischen Reli- - gionslehrer im Rabhinatsbezirk Bad-Ems. Belletristisches: Der unbekannte Rabbi. Eine Novelle. (Fortsetzung.) Zeitungsnachrichten. Deutschland. Hamburg, 14. Januar. (Privatmitth.) Nachdem sich alle Zustände in Deutschland abklaren, scheint es auch mit der Konsolidirung unserer Sonderverhältnisse Ernst zu werden, wobei wir hier freilich vor eigentlichen Rückschritten gesichert sind, weil schon unsere vormärzlichen, in mancher Hinsicht praktischen Zustände wenig mehr zu wünschen übrig ließen als den Namen deS Bürgers. Namentlich war das „Judenreglement von 1710" schon so liberal — es legt den Juden außer der Last ihrer eigenen Armen, keine einzige besondere Last auf, und stellt ihrer Niederlassung nicht daS geringste Hemmniß in den Weg — daß eS in jener Zeit wol ganz einzig dagestanden haben wird. Was jetzt in legislatorischer Konzeption begriffen ist, daS betrifft vielmehr unsere Gemeinde-, Verfassung, deren Kompetenz, und die Aufnahme der Fremden. Man hatte unS diese bei Gelegenheit unserer bürgerlichen Gleichstellung 1849. noch ganz autonomisch belassen, weil man sonst auch unser Armenbudget sofort mit hätte übernehmen müssen, und da nun gegenwärtig die Fremdenverhältnifse im Allgemeinen geordnet werden, so führt Eines daS Andere herbei. Ob wir von unferm sonderbaren, theilweise mittelalterlich-freien Gemeindewesen völlig erlöst werden? Ich zweifle. Die vor Kurzem berichtete Kopulationsgeschichte ist noch immer nicht zu Ende. Der Senat hatte die Gemeindevorsteher zur Entscheidung der Frage gedrängt, ob eine vom Obergerichte für geschieden erklärte Frau, die aber den rituellen Scheidebrief nicht beibringen kann (der Mann, in Nordamerika wohnhaft, verweigert ihn), wieder heirathen könne. Die Majorität der Vorsteher lehnt die Entscheidung wiederholt ab. Der Senat dekretirt, in diesem Falle rein nach dem Stadtrechte entscheiden zu müssen, und er, laubt der Frau die Wiederverheirathung unter. Erlassung der Proklamation. Letzteres, weil die Vorsteher erklärt hättey, jene Ehe könne keinenfalls, wie sonst vorgeschrieben, in der Synagoge proklamrrt werden. Nun wendet sich der Bräutigam, der mittlerweile Mitglied deS neuen Tempelvereins geworden, an die Direktion desselben und verlangt die Beauf-

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