Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 16 (1852)
- Issue
- Heft 3 (12.1.1852)
- Date
- 1852-01-12
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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xvi. Jahrgang. Allgemeine . No. 3. Zeitung des Zudenthums. Einunparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Redaktion: »r. Ludwig PHLlippson, Dr. B. Meyer, Rabbiner zu Magdeburg. verantwortlicher Redakteur. Leipzig, den 12. Januar 1852. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Montag s, und-wird jährlich 78 Bogen in Quart inkl. des Titels, Registers u. s. w. umfassen. In Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig; mit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Thlr. 15 Ngr. (1 Thlr. 12 gGr.) für sechs Monate — 22lk üftgr. (IS gGr.)'für das Vierteljahr angesetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungs-Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die königl. sächs. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Inhalt. Zeitungsnachrichten r Deutschland: Stuttgart. Preußen: Berlin. Oesterreichischer Kaiserstaat: Prag, Prag, aus Ungarn, Wien. D i e Sch w e i z: Basel. R u ßl a n d: von der russisch-bukowinaer Grenze. Frankreich: Paris. Abhandlungen verschiedenen Inhalts: Drei Vorlesungen über die Gesetzlichkeit in der Natur, im menschlichen Geiste und in der Geschichte. (Fortsetzung.) Mittheilungen aus dem Oriente. (Fortsetzung.) Belletristisches: Neujahrsbrief des vr. Uri Saragge an die alten und neuen Leser der Novelle: „Der unbekannte Rabbi." Zeitungsnachrichten. Deutschland. Stuttgart, 22. Dezember. (Privatmitth.) Wie ich in meinem vorigen Artikel voraussetzte, ist gegen die Auslassungen des Direktors v. Harpprecht eine Erklärung im Schwäbischen Merkur erfloffen, die ich in Bezug auf den Eid doch genauer gewünscht hatte, um so mehr da dies gerade aus dem^Talmud und der Jad hachsak. so leicht gewesen wäre. Wir theilen die Erklärung hier mit. Sie lautet: Dem Staatsanzeiger vom 19.. d. M. zufolge hat der von der Krone selbst zum Mitglied der Kammer der Standesherren ernannte Herr Obertribünaldirektor v. Ha rppre cht seine Mißbilligung über die königl. Verordnung vom 5. Oktober d. I. in der öffentlichen Sitzung der gedachten hohen Kammer, vom 17. d. M. mit folgenden Bemerkungen ausgesprochen: „Direktor v. Harpprecht: Ihm war die Verordnung vom Januar 1849' von jeher bedenklich. Nach Aufhebung der Grundrechte hätte er die Wiederinkrafttretung der frühern Gesetzgebung für richtiger gehalten. Der Redner geht nun die Ministerialverfügung von 1849 im Einzelnen durch, welche Bestimmungen der frühern Gesetzgebung dadurch abgeändert werden. Er findet in allen diesen Beziehungen keinen Grund, die Juden so außerordentlich zu begünstigen, zumal ihr Verhalten seit 1848 nicht danach gewesen. Den durch die Grundrechte für sie formulirten Eid halten die Juden gar nicht für verbindlich, sondern nur den vom Talmud vorgeschriebenen; dadurch sei also dem Meineid Thür und Thor geöffnet rc. rc." Man wird eS nun begreiflich finden, daß eine solche ungerechte und gehässige Aeußerung jeden Betheiligten um so tiefer und bitterer kränken muß, als dieselbe von dem Vorstande des höchsten Tribunals des Landes auSgcht. Kaum haben vor kurzer Zeit die Israeliten in Württemberg einen öffentlichen Schimpf von dem Oberamts- und Schwurrichter Harttmann in Hord erdulden muffen, so spricht sich jetzt Herr Direktor v. Harpprecht — Beide Richter, vor denen die württembergischen Juden ihr Recht suchen müssen! — mit solcher Unduldsamkeit und Schmähung aus, ohne auch nur im Geringsten den Beweis für seine Behauptung zu führen. Ist der Herr Direktor denn ein so.