Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 48 (24.11.1851)
- Date
- 1851-11-24
- Page
- Seite 567 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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567 wie Heine so bedeutend sein mußte, um solchen Ausgang zu finden. Aber Nichts davon im ganzen „Romanzero" — ja, wer an Heine's „Umkehr zu Gott" glaubte, und Las nur das einzige Gedicht S. 199 „Vermächtniß" — ein Ausbruch von Wuth, der an Gemeinheit und Niederträchtigkeit Alles hinter sich laßt, und selbst in der schrecklichsten Verstimmung der fürchterlichsten Schmerzen keine Entschuldigung findet, in welchem er seinen Widersachern die häßlichsten Gebrechen, die scheußlichsten Schmerzen und Leiden vermacht und anwünscht, und endet: „Kodizill zu dem Dermachtniß: In Vergessenheit versenken Soll der Herr Eu'r Angedenken, Er vertilge Eu'r Gedächtniß!" — der mußte sich wohl enttäuscht finden. Aber Heine bringt dies Gerücht selbst in einem „Nachwort" zur Sprache, und dabei wollen wir uns noch einige Augenblicke verweilen. Wir übergehen die Witze, namentlich über Maßmann und dessen Familie — Heine glaubt, man gedenke dieser verlebten Sachen noch — und bleiben bei seinem Bekenntniß stehen. Er sagt: „Ja, wie mit der Kreatur, habe ich auch mit dem Schöpfer Frieden gemacht, zum größten Aergerniß meiner aufgeklärten Freunde, die mir Vorwürfe machten über dieses Zurückfallen in den alten Aberglauben, wie sie meine Heimkehr zu Gott zu nennen beliebten." Und wie bezeichnet Heine diese seine „Heimkehr zu Gott" näher? „Ja, ich bin zurückgekehrt zu Gott, wie der verlorene Sohn, nachdem ich lange Zeit bei den Hegelianern die Schweine gehütet." Dies ist der erhabene Ausdruck, mit dem er seine „Heimkehr zu Gott" feiert! Hieran knüft er einige Witze gegen den „Gott der Pantheisten", der nicht einmal „die Ellbogen frei hat", und Bemerkungen, wie: „die Unsterblichkeit der Seele, unsre Fortdauer nach dem Tode, wird uns mit Gott gleichsam mit in den Kauf gegeben, wie der schöne Markknochen, den der Fleischer, wenn er mit seinen Kunden zufrieden ist, ihnen unentgeldlich in den Korb schiebt." Ich glaube, man hat hiernach genug von Heine's „Heimkehr zu Gott", und wird seine Versicherung, daß er „zu einem persönlichen Gott zurückgekehrt sei", ohne sich zu irgend einer Kirche zu flüchten — mit großer Gleichgiltigkeit aufnehmen. Denn nicht das konnte von Bedeutung sein, ob Heine zum Gottglauben zurückgekehrt sei, sondern nur wie? und wodurch? Da aber das Letztere sich nur durch das dürftigste Gewäsch verrath, da auch nicht der geringste Hauch eines gehobenen Geistes durch die t>etödete Seele des sterbenden Mannes weht, so läßt es uns ganz und gar gleichgiltig, und, indem wir noch daran denken, haben — wir es schon vergessen.... Zeitungsnachrichten. Deutschland. Frankfurt am Main, 1. November. Der Streit um die Gleichberechtigung der Juden dauert hier fort, wie folgender Artikel des Franks. Journ. erweist: Die Agitationen eines kleinen Theils der frankfurter Bürger gegen die aktive und passive Wahlberechtigung der Juden haben wegen des Grundes, aus welchem man diese bestreitet, auch in auswärtigen Kreisen einiges Interesse erregt. Man beruft sich nämlich dabei auf die Bestimmung im Art. 46 der wiener Kongreßakte, wornach die Einrichtungen der Stadt Frankfurt auf dem Grundsatz einer vollkommenen Gleichheit der Rechte zwischen den verschiedenen christlichen Religionsparteien beruhen. Nun stellt aber Artikel 16 der Bundesakte denselben Grundsatz für alle Länder und Gebiete des deutschen Bundes fest, und ist ferner bekannt, daß unter christlichen Ncligionsparteien in den Reichsgesetzen und der wiener Kvngreßakte Katholiken, Lutheraner und Reformirte verstanden werden. Würde demnach jene Bestimmung im ausschließcnden Sinn (wogegen freilich die ganze Vorstellung ist) genommen, so würde daraus folgen, daß in keinem deutschen Bundesstaate weder Juden, noch Deutschkatholiken oder Mitglieder der freien Gemeinden, bürgerliche und politische Gleichberechtigung beanspruchen können. — Glücklicherweise hat aber schon früher die Bundesversammlung selbst jene Bestimmung der wiener Kongreßakte nicht so gedeutet; denn als in den Jahren 1816 und 1817 die Bundesversammlung über den von der frankfurter! Judcnschaft beanspruchten Fortgenuß der ihr unter der * der großherzoglichcn Herrschaft crtheilten Rechtsgleichj heit verhandelte, erwog sie nur die Rechtskraft jener großherzoglichen Verordnung nach der damaligen : Staatsverfassung und in wie weit die Stadt vielmehr unter eigner Verfassung daran gebunden sei; es kam ihr aber nicht in den Sinn, gegen diese Rechtsgleich-