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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-10-20 · Heft 43 (20.10.1851) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 43 (20.10.1851)
Date
1851-10-20
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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xv. Jahrgang. Allgemeine No. 43. Zeitung -cs Zu-enthums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Redaktion: Dr. Ludwig Philippson, Dr. V. Meyer, Rabbiner zu Magdeburg. verantwortlicher Redakteur. Leipzig, den 20. Oktober 1851. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Montags, und wird jährlich 7 8 Bogen in Quart inkl. des Titels, Registers u. s. w. umfassen. Zn Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Thlr. 15 Ngr. (1 Thlr. 12 gGr.) für sechs Monate — 22*/* Ngr. (18 gGr.) für das Vierteljahr angesetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungs-Erpeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die königl. sächs. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Inhalt. Leitende Artikel: In Sachen gemischter Ehen. Aus der Briefmappe eines jüdischen Geistlichen. (Schluß.) — Die Wahrheit. Zeitungsnachrichten: Deutschland: Stuttgart, Magdeburg, Leipzig, aus Baieru. Oesterreichischer Kaiserstaat: Wien. Rußland: Warschau, Inowraclaw. Italien: Rom. Spanien: Madrid. Großbritanien: Magdeburg. Palästina: Königsberg in Preußen. Literarische Nachrichten: Brilon. Korrespondenz r Aus der Reisetasche eines fahrenden Schülers aus Schwaben. (Schluß.) Leitende Artikel. N. 13. Oktober 1851. Zn Sachen gemischter Ehen. Aus der Briefmappe eines jüdischen Geistlichen. (Schluß.) II. Ich erlaube mir, an Sie die Bitte zu richten, an mir und meiner verlobten Braut die Trauung zu verrichten. Zwar ist meine Braut Christin; allein da, so viel ich weiß, heutzutage der Staat Nichts gegen solche Mischehen hat, sie auch durch die Zivilehe möglich geworden ist, wir aber dennoch gern nach dem Ritus getraut sein möchten, so bin ich überzeugt, daß Sie mein Gesuch erfüllen werden. Es geschieht dies namentlich, weil meine Eltern es wünschen, und da das Staatsgesetz uns nicht verbietet, unsere Kinder, wenn wir mit Solchen gesegnet würden, in welcher Religion wir wollen zu erziehen, so ist es wol unsrer Zeit angemessen, daß die Religion nicht trennend zwischen uns trete, sondern uns vereinige. Ich bitte um gütige Bescheidung, worauf ich den Tag Ihnen mitzutheilen mir die Ehre geben werde rc. rc. rc. Antwort. Allerdings, geehrtester Herr, darf die Religion nicht trennend zwischen zwei Menschenherzen treten, die sich in Liebe zugethan sind, und sowol haben es schon namhafte Autoritäten ausgesprochen, als auch das Leben faktisch dargethan, daß das Iudenthum Ehen mit anderen Glaubensgenossen — natürlich mit Ausnahme von Heiden — für erlaubt erachtet, sobald der Staat nicht etwa die Erziehung der Kinder außerhalb des Judenthums zwangsweise auferlegt. Es ist gerade um solcher Ehen willen die Jnstituirung der Zivilehe angemessen. Anders aber ist es mit der Trauung, wie die Synagoge, wie eine Kirche nach ihren Formen sie vollzieht. Der wesentliche Begriff der Trauung ist die Verbindung der beiden Personen mit gegenseitigen Pflichten und Rechten. Nun, eine Verbindung sanktioniren, ohne daß sich diese Sanktion auf beide Personen erstreckt — denn die Sanktion durch die Synagoge kann doch den christiichen Theil nicht befassen — erscheint doch von vornherein widersinnig und formales Spiel. Es können aber auch hieraus wesentliche Konflikte hervorgehen. Gesetzt eine solche Mischehe fallt unglücklich aus, sie löst sich auf. Ist nun die ge-

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