Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 25 (16.6.1851)
- Date
- 1851-06-16
- Page
- Seite 292 (sequence 4)
- Language
- German
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292 Wahlgesetze, das die Israeliten vom Wahlrechte ausschließt, wählen ließ. Allein diese Befürchtungen hatten in den Augen derer, die auf König Wilhelm und seine Devise „furchtlos und treu!" schauten, keinen Halt; auch die Räthe unseres ritterlichen Monarchen unter dem Ministerium Linden konnten die gegebenen Versprechen bei ihrem durchaus ehrenhaften Charakter nicht ins Blaue fallen lassen. Daß die k. Regierung mit den Verhältnissen der Israeliten sich eifrig beschäftigt, beweist der Umstand, daß sie mehrere Verordnungen in Betreff derselben, eingreifend in das Gebiet der Synagoge und Schule, erließ. Die eine Verordnung betrifft das Gesetz über die Wahl und Amtsdauer der Beisitzer der israelitischen Kirchenvorsteherämter. Bis jetzt war nur denen aktives und passives Wahlrecht zugestanden, die den vollen Betrag der Personal- oder Kultsteuer von 6 Fl. jährlich entrichteten; jetzt aber ist jedem, der auch das Minimum der Personalsteuer.leistet, das Wahlrecht gestattet. Die Amtsdauer der Gewählten ist auf „sechs" Jahre festgesetzt. Je nach 2 Jahren tritt ein Drittel aus und wird durch eine neue Wahl ersetzt, wobei die Austretenden wieder gewählt werden können. Die Abstimmung geschieht geheim. Die Wahl wird unter Leitung einer aus dem Ortsvorsteher der bürgerlichen Gemeinde, dem Vorsänger und dem ältesten Beisitzer des Kirchenvorstehcramts zusammengesetzten Kommission vorgenommen. Der Vorsänger ist Protokollführer rc. Die zweite k. Verordnung vom 8. Mai d. I. betrifft die Anordnung und Beaufsichtigung des israelitischen Religionsunterrichts in der Schule. Die israel. Schulen Württembergs sind, wenn die betreffende Gemeinde über 60 Familien zählt, Volksschulen, und werden von der bürgerlichen Gesammtgemeinde bestritten, die Gemeinden unter 60 Familien können auf eigene Kosten Konfessionsschulen errichten.. Die Schulen stehen unter dem k. cvangel. Konsistorium oder dem k. kathol. Kirchenrathe, re8p. unter den betreffenden Pfarrämtern, die die herrschende Gemeinde bilden. Bis jetzt waren die Rabbinen ganz von der Beaufsichtigung der israel. Schulen ausgeschlossen. In Betreff des Religionsunterrichts und des ganzen religiösen Standes der Schule wird den Rabbinaten ein Mitbeaufsichtigungsrecht zugestanden. Die Rabbinen haben am Rabbinatsitze den Religionsunterricht selbst zu ertheilen und außerhalb desselben durch periodische Prüfungen zu überwachen. An den Rabbinatssitzen wird ein Abgeordneter der k. israel. Oberkirchenbehörde die Prüfung vornehmen. Diese Gesetze waren nothwendig für die völlige Rathlosigkeit, in der der israel. Lehrer stand. Die christlichen Oberschulbehörden fanden in den Lehr- und Lektionsplanen für jüdischen Unterricht keine Zeit und die Eltern klagten über Verfall der Religiösität, weil das jüdische Element der Schule abging. Religions-, Spruch- und Gesangbücher, von der Oberkirchenbehörde angeordnet und herausgegeben, wurden nicht benützt. Die Konfirmation ist nur zu einer Stolgebühr herabgesunken. Das ganze moderne Wesen schlug in die alte Formenklauberei, in vages Komödienspiclen um. Der Oberkirchenbehörde waren die Hände gebunden. Ein Ermannen thut Noth und ich hätte schon oft unseren Rabbinen und Lehrern das biblische „Warum steht ihr so müßig da?" zurufcn mögen. Die Schulen sind zwar sehr gut in Beziehung auf Realkenntnisse, aber das Höchste des Erziehungszwecks: die Anstrebung der Gottähnlichkeit, liegt darnieder. Wir behalten uns das vor, über die Zustände der israel. Schulen in Württemberg mehr in diesen Spalten zu reden. Doch wolle die k. Oberkirchenbehörde auch darauf Bedacht nehmen, daß bei neuen Zumuthungen an die israel. Lehrer, man auch den nervus rorum agendarum nicht vergesse und für weitere Leistungen sic honorire. Diese k. Verordnungen ohne Bewilligung der Stände ausgegeben, wurden von der k. Regierung nachträglich denselben zur Genehmigung vorgelegt. In der 13. Sitzung der Kammer der Abgeordneten rief die Verordnung vom 25. Mai 1851 über die Wahl und Amtsdauer der Beisitzer der israel. Kirchenvorstehcr größere Debatten hervor. Schober stellte den Antrag, die Regierung zu ersuchen, gedachte Verordnung als der durch die Grundrechte gewährleisteten Autonomie aller Rcligionsgesellschaften zuwiderlaufend zurückzunehmen. Der Antrag wird vielseitig unterstützt. Diese Verhandlung brachte den Brennpunkt der Kammer „die Giltigkeit der Grundrechte" auf die Tagesordnung. Der Antrag der Kommissien, die Verordnung zu genehmigen, wurde abgewiesrn und dieselbe auf das Amendement von Kuhn angewiesen, die Sachlage aufs Neue in Betracht zu ziehen und darüber Bericht zu erstatten. Wir wünschen im Interesse der Israeliten nicht,