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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-05-05 · Heft 19 (5.5.1851) · p. Seite 222

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 19 (5.5.1851)
Date
1851-05-05
Page
Seite 222 (sequence 6)
Language
German
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222 ander, worauf der Oberrabbincr Herr Treves den Se- . gen über des Kaisers Majestät und das kaiserliche Haus sprach. Die erwähnten Soldaten werden während des achttägigen Osterfestes auf Kosten der hiesigen jüdischen Gemeinde verpflegt. Italien. Aus dem Kirchenstaate, im April. In! Ferrara hat der Legat Vanicelli den Kleinkindcrbewahr-! anstalten verboten, von den Israeliten fernere Geldj Unterstützungen anzunehmen. Ebenso wurde der dorj tigen seit 50 Jahren unter allen politischen Wechseln z bestandenen Kasinogesellschaft die Aufnahme von Israeliten untersagt.. Als das Konnte der Gesellschaft erklärte, daß cs kein Mittel habe, die Israeliten am Betreten des Kasi'no's zu verhindern, so setzte die Polizei eine Geldstrafe auf jeden Besuch, den sich ein Israelit in der Gesellschaft erlaube. Rußland. Warschau, 12. April. Wir theilen das Genauere der bereits erwähnten Verordnung mit: Der Administrationsrath des Königreichs hat auf Verlangen der Regicrungskommission beschlossen: 1) Da ungeachtet, daß nach allerhöchstem Willen das Tragen jüdischer Kleidung allen mit alleiniger Ausnahme von über 60 Jahre zählenden Greisen nach den hierüber kundgegebencn Bestimmungen vom I. Januar l. I. angefangen strenge untersagt wurde, dennoch eine große Zahl Israeliten dieser Anordnung nicht nachgekommcn ist, so wird den exekutiven Behörden auf das Angelegentlichste anempfohlen, alle möglichen Mittel, ja selbst persönlichen Zwang anzuwenden und die Israeliten zu alsogleichcm Umtausche ihrer alten Tracht gegen Kleider, wie sie von der christlichen Bevölkerung getragen werden, zu vermögen. 2) Der Administrationsrath bestätigt die Verordnung der Regierungskomniission, wonach als russische Tracht (wobei der Bart getragen werden darf) angesehen wird: Ein etwas längerer Ueberrock nach dem Zuschnitt, wie ihn die russischen Kaufleute tragen, Beinkleid in die Stiefel oder über dieselben, ein Halstuch und ein Hut oder eine Mütze. Jedoch darf hiezu weder ein seidener noch ein halbseidener Stoff, sondern nur Tuch-, Wollen-, Zwirn- und Baumwollenzeug verwendet werden. 3) Diese nach russischem Zuschnitt von Tuch-, Wollen-, Zwirn- oder Baumwollenzeugen — natürlich mit Ausnahme von ganz oberhalb Seidenstoff — gefertigten Ueberrocke können von den Israeliten ohne Unterschied der Jahreszeit getragen werden, nur darf man hiebei nicht von der bezeichneten Form abgehen. 4) Die Vorschriften in Bezug auf den Umtausch der israelitischen Kleidung haben nur für den gewöhnlichen von den Israeliten zu tragenden Anzug zu gelten und erstrecken sich nicht auf deren zu Ändachtsübungen an Feiertagen und am Sabbat übliche Kleider, welche ihnen zu den genannten Zwecken und an genannten Tagen zu tragen nicht untersagt ist. Kritisch, 15. April. (C. Bl. a. B.) Man sieht gegenwärtig in den russischen Regimentern weit mehr israelitische Soldaten, als dies in früheren Zeiten der Fall war. Die Ursache davon liegt darin, daß alle israelitischen Handelsleute, welche seit dem Jahre 1834 ihren Gewerbeschein gelöst haben, sammt ihren Kindern nicht mehr militärfrci sind, wonach sich die Anzahl der jüdischen Soldaten von Jahr zu Jahr vermehren muß. Diejenigen Israeliten aber, welche ihre Gewerbescheine vor dem Jahre 1834 gelöst haben, sind für sich und ihre Kinder von der Militärpflicht befreit. Besonders groß ist die Anzahl der Handelsleute dritter Klasse oder lit. L, welche eine jährliche j Abgabe von 80 S.-R. bezahlen und ein Geschäft bis 10,000 S.-R. betreiben können. Die den beiden ersten Klassen lit. A und B gehörenden Handelsleute bezahlen eine jährliche Abgabe von 800 und 500 S.-R. und betreiben die größten und bedeutenderen Geschäfte, welche indessen auch von den Handelsleuten dritter Klasse nicht selten betrieben werden, da der gesetzliche Geschäftsbetrieb sich sehr schwer kontrolliren läßt. Der Umstand, daß in Rußland und Polen der wohlhabende Handelsmann sich oder seine Kinder nicht mehr mit Geld von dem 25jährigen Militärdienste befreien kann, wird als eine große Bedrückung angesehen. — Die aktive Dienstzeit im Regimente währt 20 Jahre und diese wird allerdings insofern nicht immer in das spätere Lebensalter hinausgeschoben, als oft 10jährige, ja selbst 8jährige talentvolle Knaben zum Militärdienste ausgehoben und vorläufig in den Militärschulen unterrichtet werden.

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