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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-04-28 · Heft 18 (28.4.1851) · p. Seite 210

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 18 (28.4.1851)
Date
1851-04-28
Page
Seite 210 (sequence 6)
Language
German
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210 die Einnahmen auf 6643 Thlr. inkl. 1964 Thlr. Bestand; die Ausgaben auf 4801 Thlr., worunter 700 Thlr. Kapital, das der Schulkasse gehörte und jetzt ausgehändigt worden. Ein eigenthümlicher Posten ist: ..Gerichts- und Advokatenkosten 226 Thlr." Sie schließt also mit einem Kassenbestand von 2142 Thlrn. ab. Die Schule hatte 887 Thlr. Einnahme und 824 Thlr. Ausgabe; sie hat aber auch an Fonds 1413 Thlr. (Ihre Schülerzahl bestand in 35 Knaben und 28 Mädchen, worunter 24 unentgeldlich.) Die Mendelssohns Stiftung hatte 1849 und 1850 zusammen 853 Thlr. Einnahme und 640 Thlr. Ausgabe und außerdem 1307 Thlr. Fonds. Wir bemerken unter ihren Ausgaben 150 Thlr. Vorschuß einem sich etablirenden Buchdrucker, 25 Thlr. einem sich etablirendcn Zigarrenmacher. — Noch wollen wir Folgendes hervorheben: Unter den Einnahmen der Gemeinde bemerken wir: 170 Thlr. „Zuschuß aus der Staatskasse"; unter den Einnahmen der Schule: 200 Thlr. „Beitrag aus der Kultus-' ministerialkasse" und97 Thlr. „vonderStadtkämmerei"; unter den Einnahmen der Mendelssohnsstiftung: 132 Thlr. von den Gliedern des königlichen Hauses. Aus dem Fürstenthum Birkenfeld, 13. Marz. Die Regierung hat folgende Bekanntmachung erlassen: (Aufbringung der israelitischen Kultuskoste ».) Nachdem in Gemäßheit der landesherrlichen Verordnung vom 26. Juli 1831, das Schul- und Kultwesen der jüdischen Glaubensgenossen betreffend, eine aus einem Beamten und zwei Dcputirten der Judenschaft eines jeden Amts bestehende Kommission über etwaige Abänderungen der unterm 5. Dezember 1845 bekannt gemachten Bestimmungen wegen Aufbringung der israelitischen Kultuskosten vernommen worden, so werden diese Bestimmungen hierdurch aufgehoben und die folgenden, auf den Grund der Berathung der Kommission festgesetzten Bestimmungen bekannt gemacht: tz. 1. Zu den Umlagen wegen der Kultuskosten haben alle der Judenschaft des Fürstenthums angehörenden Gemeindegenossen beizutragen, welche selbstständig sür sich erwerben oder ein Einkommen beziehen, mit Ausnahme des Landrabbiners und derjenigen, welche aus Armenmitteln unterstützt oder von den Abschätzungskommissionen (§§. 4 und 7) für unvermögend erklärt werden. Die Lehrer und Vorsänger haben zu den von der gcsammten Judcnschaft des Fürstenthums aufzubringenden Kultuskosten von ihrem Diensteinkommen nur die Personalabgabe (§. 2) zu entrichten, sind dagegen von ihrem sonstigen Einkommen auch zur Klaffensteuer (§. 3) anzusetzen. Dieselben sind von den speziellen Umlagen der einzelnen Synagogen- oder Schulgemeinden, soweit diese Umlagen zur Aufbringung der Gehalte der Lehrer und Vorsänger bestimmt sind, ganz befreit. §. 2. Bei der Verthcilung der Umlagen ist zunächst von jedem Gemeindegenossen (§. 1) eine Personalabgabe von 10 Silbcrgroschen zu entrichten, diejenige Summe der Kultuskosten aber, welche durch diese Personalabgabe nicht gedeckt wird, durch eine Klasscnsteuer (§. 3) aufzubringen. §. 3. Zu der Klaffensteucr werden alle Gemeindegenoffen angesetzt, welche aus Kapitalien, Grundvermögen oder persönlichem Erwerb ein Einkommen von wenigstens 50 Thalern haben, und zwar: in der 1. Klasse die Gemeindegenossen, welche ein Einkommen von 50 bis 74 Thlrn. haben, mit einem Steuerkapital von 5 Thlr. in der 2. Klaffe diejenigen mit einem Einkommen von 75 bis 99 Thlr., Steuerkapital: 7'/r Thlr.; in der 3. Klaffe, Einkommen 100—124 Thlr., Steuerkapital: 10 Thlr.; in der 4. Klaffe, Einkommen 125—149 Thlr., Steuerkapital : 12 */2 Thlr.; in der 5. Klaffe, Einkommen 150—199 Thlr., Steuerkapital : 15 Thlr.; in der 6. Klaffe, Einkommen 200—249 Thlr., Steuerkapital: 20 Thlr.; in der 7. Klasse, Einkommen 250—299 Thlr., Steuerkapital: 25 Thlr.; in der 8. Klaffe. Einkommen 300—349 Thlr., Steuerkapital: 30 Thlr.; in der 9. Klasse, Einkommen 350—399 Thlr., Steuerkapital: 35 Thlr.; in der 10. Klaffe, Einkommen 400—499 Thlr., Steuerkapital: 40 Thlr.; in der 11. Klaffe, Einkommen 500—599 Thlr., Steuerkapital: 50 Thlr.; in der 12. Klasse, Einkommen 600—699 Thlr., Steuerkapital: 60 Thlr.;

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