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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1850-10-21 · Heft 43 (21.10.1850) · p. Seite 600

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
14 (1850)
Issue
Heft 43 (21.10.1850)
Date
1850-10-21
Page
Seite 600 (sequence 12)
Language
German
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600 der Religionsunterricht mehrere Stunden in Anspruch. In den Bürgerschulen besonders sind dieser, dem Bibellesen und der biblischen Geschichte mehrere Stunden wöchentlich gewidmet. An diesen müssen die israelitischen Kinder nicht Theil nehmen. Gewöhnlich werden — und das mit Recht — die ersten Morgenstunden dazu verwendet. Was hindert nun den Herrn Dr. H., die Einrichtung zu treffen, für die jüdischen schulfähigen Kinder den Religionsunterricht auf dieselbe Zeit zu verlegen. Die Vorsteher unserer christlichen Schulanstalten sind so human und Herr Dr. H. so von denselben geachtet, daß nach freundschaftlicher Verabredung mit jenen Hindernisse — sollten etwa Solche vorhanden sein — leicht beseitigt werden könnten. Nur der Sonnabend-Nachmittag wäre zu Vorträgen in der biblischen Geschichte zu benutzen. Wird doch von den christlichen Predigern des Sonntags Nachmittags in den Kirchen Kinderlehre, so wie Ln den Wochentagen des Morgens von den Geistlichen Betstunden gehalten. Auf diese Weife würden keine Störungen für die jüdischen Kinder stattsinden, sie werden nicht mit Arbeiten überladen sein, sie finden die nöthige Erholungszeit und jede Ausrede, den Religionsunterricht zu versäumen, siele dann weg. H. Herr Dr. H. möge nun die Gemeindemitglieder alle zu einer Besprechung zusammenberufen und zu veranlassen suchen, daß mit Strenge auf den regelmäßigen Besuch der von ihm festgesetzten Stunden gehalten werde; daß kein schulfähiges Kind ohne eine genügende Entschuldigung aus denselben wegbleiben dürfe und daß die Dawiderhandelnden einer Strafe, über welche man übereingekommen, unterworfen würden, welche im Wiederholungsfälle gesteigert werden müßte. Hierbei dürfte kein Ansehn der Person gelten; es sei denn, daß vielleicht einige Indifferente sich von der Theilnahme an diesem Unterrichte ganz lossagten. Doch zweifle ich, ob sie das gesetzlich thun dürfen, so lange sie dem Namen nach Juden sind, und ob man nicht Hilfe gegen Solche bei der Staatsbehörde fände. Höchstens würde man ihren Kindern den Unterricht im Hebräischen erlassen. III. Es werde eine Schulkommissi'on ernannt, welche die Schule überwacht und alljährig ein oder zwei Mal ein öffentliches Examen halten — wenn nämlich die Zahl der Kinder zu groß ist, die Knaben besonders und die Mädchen besonders — wodurch sowol die Lehrer wie die Schüler zum Fleiße aufgemuntert würden. IV. Endlich ist es aber auch Sache der Lehrer, wie bei jedem Unterrichte, vorzüglich beim Unterrichte der Religion ihn für die Schüler so anziehend wie möglich zu machen. Möge es dem Herrn Dr. H., dem gewiß das Wohl seiner Gemeinde am Herzen liegt, gelingen, bei dieser ein geneigtes Ohr zu finden; und möge diese Gemeinde, die bei vielen Gelegenheiten ihren regen Sinn für das Nützliche und Heilbringende gezeigt hat, kein Opfer scheuen, und auch jetzt, da es auf das Seelenheil ihrer Kinder ankommt, durch die neue Einrichtung einerReligionsschule zeigen, wie sehr ihr die Wohlfahrt ihrer Kinder und die Sorge für eine glückliche Zukunft derselben am Herzen liegt! Spr. Sal. 14, 26. An der Gottesfurcht hat man eine feste Burg, die den Nachkommen noch zur Zuflucht dient. Braunschweig, am 8. Oktober 1850. —^— Anzeiger. In demselben werden Annoncen aller Art gegen IV» Ngr. (1 gGr.) Gebühren für die gespaltene Zeile aus Petitschrift oder deren Raum so wie literarische, merkantile u. a. Beilagen ausgenommen. Die Verlagshandlung. In hiesiger jüdischen Gemeinde ist sofort die Stelle eines Schächters, Vorbeters und Lehrers zu besetzen. Das Gehalt ist bei freier Wohnung und Heizung außer dem Ertrag des Schachtens 150 Thlr. Krt. p. a. Quatisizirte Individuen werden hierdurch ersucht, unter portofreier Einsendung ihrer Zeugnisse sich baldigst zu wenden an die Aeltesten und Vorsteher der jüd. Gemeinde. Fürstenberg in Mecklenburg, Oktober 1850. Mehrere hiesige israelitische Familien wünschen für ihre Kinder gegen ein angemessenes Gehalt einen Lehrer sofort anzusiellen, der im Hebräischen, der Religion und in allen übrigen an Stadtschulen üblichen Lehrgegenstanden gründlichen Unterricht ertheilen kann. Hierauf Refiektirende wollen baldigst ihre Fahigkeitszeugniffe an die Unterzeichneten portofrei einsenden. Preußisch Stargardt, im Oktober 1850. _Louis Falk. H. M. Wolffheim. Une jeune Dame desire se placer en qualite de gouvernante, sacliant enseigner la langue francaise, anglaise et lout ce qu’il faut pour donner une bonne edueation aux enfants. S’adresser pour de plus amples renseignements chez: Mr. Dr. Landau a D res de, rue dite: Gr. Schiessgasse No. 11. Druck von I. B. Hirschfeld in Leipzig.

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