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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1850-09-16 · Heft 38 (16.9.1850) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
14 (1850)
Issue
Heft 38 (16.9.1850)
Date
1850-09-16
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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XIV. Zahrgai» N». 38 Allgemeine Zeitung -es Zudenthums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Redakteur Dr. Ludwig Philippson, Rab bins« 5 ot Magdeburg. Verlag von Baumgartners Buchhandlung zu Leipzig. Leipzig, den 16. September 1850. Diese Zeitung erscheint: wöchentlich einmal, Montags, und wird jährlich 96 Bogen in Quart inkl. des Titels, Registers u. s. w. umfassen. In Gemäßheit ves Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig; mit 3 Thlr. für den JahrMng; — 1 Thlr. 15 Ngr. (1 Thlr. 12 gGr.) für sechs Monate — 22*/2 Ngr. (IS gGr.) für das Vierteljahr angesetzt morden. Alle Brch Handlungen, Postämter und Zeitungs-Erpeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die königl. sächs. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Inhalt. Zeitungsnachrichten: Deutschland: Berlin, aus der Provinz Posen, aus Württemberg. Oesierreichischer Kaiserstaat: Wieii^ Prag, Austerlitz, Pcsth. Rußland und Po^en: aus Rußland, von der polnischen Grenze. Australien: Adelaild^ HoLart-Town. Kuriosa. Abhandlungen verschiedenen Inhalts: Bruchstücke, Betrachtungen aus Predigten. Literarische Nachrichten r Magdeburg, Magdeburg, Magdeburg. Belletristisches: Der Schlemiehl. Eine Skizze aus dem Leben. (Fortsetzung.) Zeitungsnachrichten. Deutschland. Berlin, 5. September. In einer öffentlichen Gerichtsverhandlung toiwbc in den letzten Tagen eine für die gegenwärtige lechtliche Stellung unserer Religionsparteien höchst «richtige Frage verhandelt. DaS allgemeine Landrecht unterscheidet nämlich überall zwischen denjenigen Religionsgesellschaften, denen ein öffentlicher Gottesdienst gestattet ist und welche im Staat als besonders v mchtigt erscheinen und denjenigen, welche nur geduldet sind und ihren Gottesdienst nur in Form von häuslichen Privatandachtsübungen abhalten dürfen. Zu diesen Letzteren gehören z. B. nach dem Landrecht di e Juden. Der Unterschied zwischen diesen berechtigten und diesen nur geduldeten Religionsgesellschaften wird im Landrecht so strenge festgehalten, daß derjenige, welcher eine nur geduldete Religionsgesellschast im Gottesdienst stört, mit 6 Wochen bis 6 Monaten Gefängnißstrafe belegt wird, während die Strafe 3 bis 18 Monat beträgt, wenn die Störung gegen eine zum öffentlichen Gottesdienst berechtigte Gemeinde verübt wird. Durch die Berfaffungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850 ist dieser Unterschied zwischen öffentlichen und nur geduldeten Religionsgesellschaften aufgehoben worden, indem es dort Art. 12 heißt: „Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, die Bereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig vom religiösen Bekenntnisse. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen!" Hiernach scheint es also auch als ob jetzt der Gottesdienst der Juden als ein öffentlicher anzusehen sei und als ob von geduldeten Religionsgesellschafkcn überhaupt in Preußen nicht mehr die Rede sein könne. Es hatte sich nun bei der oben erwähnten Gerichtsverhandlung, der Fall zugetragen, daß Jemand den Gottesdienst einer jüdischen Gemeinde in einer Provinzialstadt gestört hatte und cs entstand nun der höchst interessante Zweifel, ob deswegen noch die mildere Strafe von 6 Wochen bis 6 Monaten verhängt werden könne, welche das Landrccht ausspricht wenn eine nur geduldete Religionsgesellschaft in ihrem

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