Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 12 (19.3.1849)
- Date
- 1849-03-19
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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XIII. Jahrgang. No. LS Allgemeine Zeitung -es Zudenthums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Redakteur Verlag von Dr. Ludwig Philippfon, Baumgärtners Buchhandlung Rabbiner zu Magdeburg. zu Leipzig. Leipzig, den 19. März 1849. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Montags, und wird jährlich 96 Bogen in Quart incl. des Titels, Registers u. s. w. umfassen. Zn Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Thlr. 15 Ngr. (1 Thlr. 12 gGr.) für sechs Monate — 22z. Ngr. (18 gGr.) für das Vierteljahr angesetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungs-Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspcdition für beide Letztere hat sich die königl. sachs. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Inhalt. Zeitungsnachricktenr Oesterreichisches Kaiserthum: Wien, Pesth. Belgien: Brüssel. Großbritanien: London, London. Frankreich: Paris. Deutschland: Dresden, Frankfurt am Main, Berlin, Berlin, Krefeld, Hamburg, Hamburg. Abhandlungen verschiedenen Inhalts: Maimonides. — Jüdisch-soziale Fragen. (Fortsetzung.) Zeitungsnachrichten. Oesterreichisches Kaiserthum. Wien, 7. Marz. Der Reichstag zu Kremsier ist aufgelöst, eine oktroyirte Verfassung für das gesammte Kaiserthum erlassen. Diese Verfassung spricht die volle Emanzipation der Juden aus. Wir heben das Betreffende hervor. Grundrechte. §. 1. Die volle Glaubensfreiheit und das Recht der häuslichen Ausübung des Religionsbekenntnisses ist Jedermann gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntniß kein Abbruch geschehen. §. 2. Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt im Besitze und Genüsse der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds; ist aber wie jede Gesellschaft den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. §. 3. Die Wissenschaft und die Lehre ist frei. Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an Solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. §. 4. Der Religionsunterricht in den Volksschulen wird von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft besorgt. Der Staat führt über das Unterrichts- und Erziehungswesen die Oberaufsicht. Von dem Reichsbürgerrecht. §. 23. Für alle Völker des Reiches giebt es nur Ein allgemeines österreichisches Bürgerrecht. Ein Reichsgesetz wird bestimmen, unter welchen Bedingungen das österreichische Reichsbürgerrecht erworben, ausgeübt und verloren wird. §. 24. In keinem Kronlande darf zwischen seinen Angehörigen und jenen eines andern Kronlandes ein Unterschied im bürgerlichen oder peinlichen Rechte, im Rechtsverfahren oder in der Vertheilung der öffentlichen Lasten bestehen. Die rechtskräftigen Urtheile der Gerichte aller österreichischen Kronländer sind in allen Solchen gleich wirksam und vollziehbar. §. 25. Die Freizügigkeit der Person innerhalb der Reichsgrenzen unterliegt keiner Beschränkung. Die Freiheit der Auswanderung ist von Staats-