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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-01-08 · Heft 2 (8.1.1849) · p. Seite 19

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 2 (8.1.1849)
Date
1849-01-08
Page
Seite 19 (sequence 3)
Language
German
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19 die Gestattung der Ehe zwischen Juden und Christen an. 23. Juli. Dasselbe in Hessen-Homburg. 28. Juli. In Preußen dürfen getaufte Juden zum Judenthume zurücktreten. 5. August. Der ungarische Reichstag schiebt die Emanzipation der Juden auf. 7. August. Gesetz über Gleichstellung aller Glaubensbekenntnisse in Heffen-Darnrstadt. 15. August. Der Senat von Frankfurt am Main schließt die Juden von der Wahl in die Konstituante aus. Der norwegische Storthing votirt gegen die Zulassung der Juden in's Reich. 28. August. Erste Abstimmung des deutschen Parlaments über die Gleichstellung aller Kulte. 6. September. Rabbiner Abr. Kohn in Lemberg stirbt. 14. September. Gesetz über Gleichstellung aller Glaubensbekenntnisse in Hannover. 18. September. Die Besoldung der jüdischen Geistlichen in die neue Verfassung Frankreichs ausgenommen. 2. Oktober. Rießer wird zum Vizepräsidenten der deutschen Nationalversammlung gewählt. 5. Oktober. Die Judensteuer wird vom österreichischen Reichstag aufgehoben. 9. Oktober. In Krakau werden viele Juden in den Munizipatrath gewählt. 19. Oktober. Die Bürgerschaft in Frankfurt am Main ertheilt durch ihre Abstimmung den Juden das Wahlrecht in die Konstituante. 23. Oktober. Vorsynode inFrankfurt amMain. 10. November. Den Juden in Sachsen wird das Wahlrecht gesetzlich ertheilt. 15. November. Das Wahlrecht wird in Sachsen- Weimar den Juden gesetzlich ertheilt. 5. Dezember. Die oktroyirte Verfassung Preußens erkennt die Gleichstellung aller Glaubensbekenntnisse an. 10. Dezember. Zweite, also definitive Lesung der Grundrechte Deutschlands Betreffs der Gleichstellung aller Glaubensbekenntnisse im deutschen Parlament. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Berlin, 22. Dezember. Eine landrechtliche Bestimmung verfügt, daß ein Nichtchrist die Vormundschaft (Tutel) über einen Christen und umgekehrt nicht führen darf. Im Juli d. I. wurde ein hiesiger jüdischer Kaufmann zum Vormunde eines christlichen Kindes berufen und auch verpflichtet, seine Bestallung bald darauf aber von dem Vormundschaftsgerichte unter Hinweisung auf jenes Gesetz wieder zurückgenommen. Darauf hin hat der also Abgewiesene eine Beschwerde an den damaligen Justizminister Märcker eingereicht und mit Bezugnahme auf §. 3 der Verordnung vom 6. April d. I. („Die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte ist fortan von dem religiösen Glaubensbekenntnisse unabhängig") gebeten, ihm in Betreff der Ausübung einer staatsbürgerlichen Pflicht keine Schwierigkeiten zu machen. Im August erging ein Bescheid des kurmärkischen Pupillenkollegiums, an welches der Justizminister die Beschwerde abgegeben, daß es bei der Abweisung des Vormundschaftsgerichtes verbleiben müsse, die Bezugnahme auf den §. 5 auch nicht passe, weil ja ein Christ auch einen Nichtchristcn nicht bevormunden könne. Trotz dieser Abweisung erging eine neue Beschwerde, und eine Justizministerialverfügung vom 29. v. M. weist das Vormundschaslsgericht an, von den bisher erhobenen Einwänden abzufehen und den jüdischen Vormund für das christliche Kind zuzulassen. Es ist nun also das Prinzip fcstgestellt. Innsbruck, 8. Dezember. Unser Landtag hat an den Kaiser in Bezug aus Kultusangelegenheit eine Adresse gerichtet, in welcher er sich gegen das Einschleppen anderer Religionsbekenntnisse als des römisch-katholischen in das Lano Tyrol verwahrt. Der Tyroler, sagt diese Adresse, sei zwar weit entfernt davon, anders denkende Menschen lieblos zu beurtheilen; aber wie feine Lüste und Quellen, müsse auch fein Glaube rein bleiben. Da, wo bereits verschiedene Religionsbekenntnisse neben einander bestehen, möge ein Gesetz, das alle Kulten gleichberechtige, angemessen, aber für Tyrol würde es d>e Ursache und der Anfang unübersehbaren Unglückes sein. Ja es sagt die Landtagsadresse sogar, daß die freie, in allem Uebrigen noch

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