Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 33 (9.8.1847)
- Date
- 1847-08-09
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Ns. 33. xi. Jahrgang. Allgemeine Zeitung des Zudenthuws. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Redakteur Verlag von Dr. Ludwig Philippfon, Baumgärtners Buchhandlung Rabbiner zu Magdeburg. zu Leipzig. (Mit königl. sächsischer allergnadigfter Konzession.) Leipzig, den 9. August 1847. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Montags, und wird jährlich 96 Bogen in Quart inkl. des Titels, Registers u.s. w. umfassen. In Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig; mit 3 Thlr. für den Jahrgang; 1 Tblr. 15 Ngr. (1 Thlr. 12 gGr.) für sechs Monate — 22z Ngr. (18 gGr.) für das Vierteljahr angesetzr worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungs-Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die königl. sachs. wohllöbl. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Inhalt. Leitender Artikel: Geschichte der Iudensrage auf dem ersten preußischen Landtage. (Fortsetzung.) Zeitungsnachrichten: Preußen: Elberfeld, Berlin, Neustettin, Berlin. Deutschland: Offenbach, aus dem Badischen, aus Norddeutschland. Italien: Nom. Großbritanien: London. Literarische Nachrichten: Magdeburg. Korrespondenz: Blatzheim. Leitender Artikel. Magdeburg, 1. August. Geschichte der Iudensrage auf dem ersten preußischen Landtage. (Fortsetzung aus No. 31.) Nachdem man zur Berathung des Speziellen übergegangen, gab sich zuerst über die Bildung jüdischer Korporationen eine dreifache Meinung zu erkennen, die eine: die Juden sollten gar keine Korporationen bilden, auch in religiöser Beziehung, indem der Staat sich gar nicht darum zu kümmern habe; die andre, es sollte den einzelnen Juden frei stehen, in einen Synagogenverband einzutreten; die dritte endlich, ein jeder Jude sollte einem Synagogenverbande nothwendig angehören, was selbst Bedürfniß der Juden sei, um nicht völlige Auflösung herbeizuführen. In der Abstimmung siegte die letzte Ansicht, und es soll den, nunmehr Synagogengemeinden genannten Verbänden Korporationsrechte, aber nur für Kultuszwecke gegeben werden. — Eine zweite Diskussion fand darüber statt, ob das Wahlgeschäft des Vorstandes von einem Regierungskommissar geleitet werden solle? 204 Stimmen wollten die Einmischung der Regierung in diese Wahlen entfernt haben, 213 waren dafür. — Endlich schlug die Abtheilung vor, daß auch die Repräsentanten durch Beschluß der Regierung absetzbar sein sollen, erhielt aber die Beistimmung der Versammlung nicht. Der dritte Tag, der 16. Juni. Am Beginne dieses Tages stand ein wichtiger Punkt in Frage, nämlich über die fakultative Absonderung in den Wahlen von Stadtverordneten (§. 15). Die Abtheilung hatte den §. gestrichen haben wollen, weil er den Juden die Absonderung von den Christen aufdringe. Sehen wir nun die Gründe anderer Redner. Me rkens wollte den §. nicht, weit sonst der christliche Staat helfe das Judenthum zu erhalten, v. Auerswald, weil er überzeugt sei, daß das Christenthum das Judenthum überwinden werde, und das Prinzip die Furcht ausdrücke, daß die Vereinigung der Juden und Christen im bürgerlichen Leben dem Christenthum schaden könne. So mni erb ro dt, weit dadurch die Juden mehr Rechte bekamen als die Christen. Möwes, weil dadurch das Prinzip der Städteordnung aufgehoben würde. Hierauf wurde der §. fast einstimmig verworfen. — In Bezug auf die Einsetzung einer Kommission von Juden zur Begutachtung, ob sich eine neue Gemeinde innerhalb der