Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 28 (5.7.1847)
- Date
- 1847-07-05
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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No. S8. xi. Z-hrg-ug. Allgemeine Zeitung -es Zu-enthuws. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Redakteur Verlag von Dr. Ludwig Philippfon, Baumgärtners Buchhandlung Rabbiner zu Magdeburg. zu Leipzig. (Mit königl. sächsischer allergnädigster Konzession.) Leipzig, den 5. Juli 1847. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Montags, und wird jährlich 96 Bogen in Quart inkl. des Titels, Registers u.s. w. umfassen. In Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Tblr. 15 Ngr. (1 Thlr. 12 gGr.) für sechs Monate — 22z. Ngr. (18 gGr.) für das Vierteljahr angesetzt worden. Me Buchhandlungen, Postämter und Zeitungs-Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die königl. sächf. wohllöbl. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Inhalt. Leitende Artikel: Ein Wort an das preußische Israel nach beendigten Verhandlungen des vereinigten Landtags. — Die Verhandlungen des vereinigten Landtags zu Berlin über den Entwurf einer Verordnung, die Verhältnisse der Juden in Preußen betreffend. Zeitungsnachrichten: Grosibritanien: London, London. Italien: Rom. Frankreich: Paris. Schweden und Norwegen: Stockholm. Deutschland: Offenbach, Hannover, Strelitz, Lübeck. Preußen: Königsberg, Blatzheim,Berlin, Königsberg, Königsberg. Oesterreich: Leipzig, Pesth. Belletristisches: Der Nabbi und der Minister. Eine Novelle aus dem Anfang des vorigen Jahrhunderts. (Schluß.) Leitende Artikel. Magdeburg, 28. Juni. Ein Wort an das preußische Israel nach beendigten Verhandlungen des vereinigten Landtags. Als die Franzosen, Holländer, Belgier, Nordamerikaner die bürgerliche Gleichstellung der Franzosen, Holländer, Belgier und Nordamerikaner israelitischen Glaubens aussprachen — thaten sie dies allein in Anerkennung der angeborenen Menschenrechte, nach welchen einem jeden Bürger, einem jeden Glieds des Staates die gleiche Theilnahme an Pflicht und Recht zukommt, und nur der Einzelne nach Maßgabe des Strafgesetzbuches im Falle eines Vergehens darin zu verkürzen ist. Sie srugen nicht: sind die Juden Fremdlinge? sind sie reif? Herbergen sie ein dem Staate fremdartiges Element? Nein — sie sagten: es sind Franzosen, Holländer, Belgier, Nordamerikaner; als Solche besitzen sie das angeborene Recht, und nur dem wehe, der gegen des Staates Gesetze handelt! Als die Deutschen, Danen, Ungarn die bürgerliche Stellung der Juden in Frage brachten — da war I es immer der Vorwurf, die Juden seien noch nicht reif, , sie besäßen aus früheren Jahrhunderten noch zu viele nachtheilige Gewohnheiten und Richtungen, sie seien Fremdlinge, welcher geltend gemacht wurde, um sie einer mehr oder minder großen Zahl von Ausnahmsgesetzen zu unterziehen. Jndeß, da immer eine Zeit kommen muß, sei es früh oder spät, wo die Unreife in die Reife eintreten, wo das Nachtheilige sich abschteifen muß, und wo der Fremde Einheimischer wird: so hatte man hier und hat man diese Zeit abzuwarten. Die vorjährigen württembergischen und badischen Stände haben bewiesen, daß zum Theil diese Zeit gekommen. Dem preußischen Staate war es Vorbehalten, ein neues Prinzip, welches der bürgerlichen Gleichstellung hindernd in den Weg tritt, aufzustellen, und zwar ein! Prinzip, das, wenn es ein richtiges wäre, die Gleichstellung der Israeliten auf immer unmöglich machen würde, da wir es aber als ein solches nicht anerkennen : können, da wir es vielmehr als ein irriges, willkürliches i ansehen müssen, wir nur der Zeit vertrauen können, die! da irrige Prinzipien immer und überall, wenn auch oft! langsam, dem Untergange zuführt.