Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 19 (3.5.1847)
- Date
- 1847-05-03
- Page
- Seite 278 (sequence 2)
- Language
- German
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278 ämtern, und ebenso aus allen Lehrfächern an den öffentlichen Schulen fest, weiset somit die Juden von aller wirklichen Theilnahme am allgemeinen Staatsleben und der Intelligenz zurück. Gering und inkonsequent ist die Konzession, an einigen Universitäten in Mathematik, Physik und Medizin Privatdozenten und außerordentliche Professoren (welche beschränkte Existenz!) werden zu können, während sie von Philologie, Philosophie und Jurisprudenz, während sie von allen Gymnasien, Bürger- und Volksschulen exulirt sind. Der Entwurf will aber auch die jüdischen Bürger von den christlichen trennen, will ihnen besondere Stadtverordnete mit getrennten Wahlen, besondere Schiedsrichter geben, und so die Juden zu einer besondern Partei, nicht blos im Staate, sondern auch in der Stadt, in der Kommune machen! Vertrauensvoll müssen sie daher auf den Landtag sehen, dessen Votum nicht übereinstimmen möge mit diesen Grundsätzen, welche die Vereinigung des bürgerlichen Lebens — immerhin bei verschiedenen Glaubensansichten — so weit hinter sich lassen, welche von den Grundsätzen der Gewissensfreiheit, die in Preußen so kräftig aufleben, so weit entfernt sind! Magdeburg, 25.April. Fünfunddreißig Jahre ist das Judengesetz verheißen, eine Zahl von über 200,000 Preußen hat ihre Zukunft von demselben zu erwarten, und es liegt in dem Schooße dieser Angelegenheit zu viel Prinzipielles, als daß Sie mir nicht gestatten mögen, noch einmal auf den, dem Landtag vorgelegten Entwurf zurückzukommen. Wir fragen, hat derselbe einen wirklichen Rechtsboden? Und diese Frage müssen wir vollständig verneinen. Durch den 16.Artikel der deutschen Bundesakte sind den Juden mit den bestimmtesten und unzweideutigsten Worten alle die Rechte verbürgt, welche sie zu dieser Zeit (8. Juni 1815) besaßen, bis die sämmtlichen deutschen Staaten über eine möglichst gleichmäßige Ordnung der Pflichten und Rechte der Juden übereingekommen. Dennoch hat man den Juden in den ehemals französischen und westphälischen Provinzen, in welchen sie vor 1815 völlig gleichgestellt waren, nach der Besitznahme diese ihre Rechte genommen, und sie denselben Ausschließungen unterworfen, welchen sie in den alten Provinzen unterlagen; dennoch hat man aus dem Gesetze vom 11. März 1812 den §. 8, der den Juden das Lehrfach an Schulen und Universitäten eröffnete, 1822, also nach 1815, aufgehoben, hat das Avancement im Heere, welches in den Freiheitskriegen ungehindert war, ihnen verschlossen. Wenn dies also gegen den Art. 16 der Bundesakte geschah, der doch in den deutschen Staaten der alleinige Rechtsboden ist: stellt der Entwurf denselben wieder her? Nein! Auch er unterwirft gegen die Bürgschaft der Bundesakte die Juden der ehemals französischen und westphälischen Provinzen den sämmtlichen Ausschließungen, auch er spricht die Ausschließung der Juden vom Lehrfach gegen den §. 8 des Edikts von 1812 aus — folglich entbehrt er des Rechtsbodens, und streitet mit einem feierlich anerkannten und noch nicht wieder aufgehobenen Bundesgesetz. — Von der andern Seite widerspricht der Entwurf sich selbst. Er selbst stellt den richtigen Grundsatz „gleiche Rechte bei gleichen Pflichten" in seinem ersten §. als Prinzip auf, und vernichtet die» fein eignes Prinzip durch die folgenden Bestimmungen gänzlich, denn wenn ein Unterthan, ein Bürger vom Staatsdienst, von vielen Kommunalämtern, vom Schiedsrichteramt, von der Berechtigung in die Stände zu wählen und gewählt zu werden, vom Lehrfache ausgeschlossen ist, so klingt es doch wol bitter, wenn man ihm noch von gleichen Rechten bei gleichen Pflichten spricht. Welche Rechte könnte man ihm denn noch entziehen? sich zu ernähren? zu leben und zu athmen? — Hierbei muß man endlich wol bemerken, daß die Ausschließungen, die der Entwurf den Juden auferlegt, durchaus nicht die jüdische Masse, sondern lediglich den Theil der Juden trifft, der durch Schul-, Gymnasial- und Universitätsbildung sich zur thätigen Theilnahme am Staatsleben und an der Wissenschaft vorbereitet, daß also der beliebte Satz: „die Juden sind noch nicht reif" — hier gewiß nicht anwendbar ist. Magdeburg, 27. April. (Privatmitth.) Wir können aus den sichersten Quellen versichern, daß der dem Landtage vorgelegte Gesetzentwurf über die Juden in den Verhandlungen auf außerordentlichen Widerstand stoßen wird. Breslau, im April. (Berichtigung der E. Collinschen Widerlegung in Sachen der Beschneidung.) Es ist mir die in No. 15 dieses Blattes von dem Wundarzt Herrn Elias Collin ausgesprochene Widerlegung einer mich berührenden