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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-03-22 · Heft 13 (22.3.1847) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 13 (22.3.1847)
Date
1847-03-22
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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No. 13. xi. Z-hrgx-g. Allgemeine Zeitung des Zudenthums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Redakteur Verlag von Dr. Ludwig Philippfon, Baumgärtners Buchhandlung Rabbiner zu Magdeburg. zu Leipzig (Mit königl. sächsischer allergnadigfter Konzession.) Leipzig, den 22. März 1847. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Montags, und wird jährlich 96 Bogen in Quart inkl. des Titels, Registers u. s. w. umfassen. In Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Tblr. 15 Ngr. (1 Thlr. 12 gGr.) für sechs Monate — 22| Ngr. (18 gGr.) für das Vierteljahr angefetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungs-Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die königl. sachs. wohllöbl. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Inhalt. Leitender Artikel: Aufforderung an die preußischen Jsraelitengemeinden in Sachen des Eides mors judaico. Von Dr. Ludwig Philippson. Zeitungsnachrichten: Algerien: Algier. Rußland: von der russischen Grenze. Deutschland: Hannover, Hamburg, Karlsruhe, Detmold. Preußen: Königsberg, Königsberg Oesterreich: Krakau. Korrespondenz: Geschichte der Juden in Kurland und Zustand derselben in der kurländischen Gouvernementsstadt Mitau. Mitgetheilt von R. I. Wunderbar. (Fortsetzung.) Belletristischesr Der Rabbi und der Minister. Eine Novelle aus dem Anfang des vorigen Jahrhunderts. (Fortsetzung.) Leitender Artikel. Magdeburg, 15. März. Aufforderung an die preußischen Jsraelitengemeinden in Sachen des Eides more judaico. In jüngster Zeit haben sich die Einzelfälle schnell wiederholt, in denen Glaubensgenossen den bisherigen Eid more judaico, wie ihn das Allg. Preuß. Landrecht vorschreibt, zu leisten verweigerten, weil die Formen mit ihrer religiösen Ueberzeugung nicht übereinstimmen, und weil sie sich mit einem so grellen Unterschiede von ihren christlichen Mitbürgern nicht beruhigen können. Daß solche Einzelfälle Nichts zu bewirken, und keine Folge zu haben befähigt sind, ist leicht einsichtlich: denn der Einzelne kann sich der gesetzlichen Vorschrift nicht willkürlich entziehen, und die gesetzliche Vorschrift kann um des Einzelnen willen nicht unbeachtet bleiben. Allerdings ist es sicherlich begründet, daß eine viel größere Zahl von Individuen, denen dieser Eid more judaico in den vom Staatsgesetz vorgeschriebenen Formen eben so wenig entspricht, eben weil der Widerspruch des Einzelnen nicht entscheidend sein kann, und um keine beschwerlichen Weiterungen zu haben, den Eid also leisten, wenn auch mit stillem Widerspruch im Herzen. Gerade der Eid ist aber ein so heiliger Akt, daß er seine Weihe und Wahrheit nur in der vollen Einheit und Harmonie des Geistes und Gewissens erlangt! Bei ihm dürfte kein Widerspruch, kein Gegensatz in dem Herzen des Schwörenden vorhanden sein. Die meisten Staaten Deutschlands haben bereits die den Eid more judaico betreffenden Formen bedeutend gemildert, viele ihn dem Eide der anderen Konfessionen analog gestellt, nur das ihm vorbehaltend, was Konfessionelles auch bei den anderen Glaubensparteien bewahrt geblieben. Auch der österreichische Kaiserstaat hat in der jüngsten Zeit einen sehr bedeutenden Schritt hierin gethan, und zwar durch alle seine Provinzen (s. No. 4. d. Z.). Daß auch unsre preußische hohe Staatsregierung bereitwillig ist, zeitgemäße Abänderungen in dieser Angelegenheit zu treffen, hat sie jüngst Betreffs des Bürgereides jüdischer Glaubensgenossen faktisch dargelegt.

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