Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 12 (15.3.1847)
- Date
- 1847-03-15
- Page
- Seite 183 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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183 Nicht lange jedoch blieb hier das Schicksal der daselbst wohnenden Juden günstig. Denn wahrend des Volksaufstandes vom Jahre 1654 in Lithauen und Polen, wo sie durch die Vorurtheile des nicht gebildeten Volkes viel zu erdulden hatten, wirkte dieser Vorfall sympathetisch höchst nachtheilig auch auf die Gemüther der ohnedies gegen sie eingenommen Kuren, und die Juden mußten Knall und Fall das Land raumen. Als die Freiherren Gebrüder Hektor Friedrich und Reinhold von der Osten-Sacken auf ihrem in Kurland belegenen Erbgrunde die Stadt Neu-Subbath gründeten, stellten sie in den ersten §§. der am 5. April 1686 von ihnen gegebenen Stiftungsurkunde in Betreff der Juden unter Anderm das Gesetz fest: „So wollen Wir auch keinen Juden in Unsrer Stadt zu wohnen gestatten; auch Niemanden von ihnen einen Krug aufzubauen ertauben." — Diesem ungeachtet ließen sich unmittelbar darauf mehre Juden unter Protektion der Edelleute, denen sie sich nützlich machten, wiederum in Kurland nieder; doch wurde ihnen jetzt weder das Bürgerrecht ertheilt, noch durften sie in der Residenz Mitau anders als in einem Ghetto, in der sogenannten Judengasse (jetzt Doblensche Straße) wohnen, sondern lebten daselbst unter dem Namen Duldschutz-Juden und nährten sich lediglich vom Kleinhandel, Brandweinsbrand und Maklergeschäfte, bis unter Herzog Ferdinand im Jahre 1714 ihretwegen nachstehendes Edikt, das sie abermals aus dem Lande verwies, erlassen wurde. Dieses lautet wie folgend: „Von GottesGnaden Wir Ferd inand, inLiefland, zu Curtand und Semgallen Herzog u. s. w. Demnach Wir die Abschaffung derer Juden außen Lande durchgehends aus denen Aemtern, Krügen, Städten und Flecken binnen gesetzter Frist unter einer nahmhaften Pöne, unaussetzlich zu bewerkstelligen, schon mehrmahle rescribiret, in Maaßen Wir deren Gewerb, dem Lande und denen Städten höchst nachtheilig gefunden, sie dahero in vorigen Zeiten nimmer geduldet worden, und denen Landesgesetzen als bisheriger Observanz entgegen, aus welcher Absicht dann auch wider selbige hie bevorn nach und nach deutliche Verfassungen ergangen und gemacht worden: Als hat es dabey durchgehends Nordischen Biene No. 225 v. I. 1845, über die Ansiedelung der Hebräer im russischen Reiche. — Bergt, auch Munster's Cosmographey, zweite vermehrte Ausgabe, Zürich, 1618. Artikel: „Lyfflant". dergestalt seyn Bewenden, daß von dato ab, binnen sechs Wochen sothane Verordnung indifferenter ^tbec alle und jede, keinen deren ausgenommen, und es sey unter was Pratext es immer wolle, zur Exeeution gebracht; auch da einer oder der andere Jude auf Fürstlicher Gcänze nach Verlauf dieser zum Ueberflusse gegönneten Frist betroffen werden sollte, selbiger sofort Handfest genommen, und eher nicht erlassen werden sollte, bevor der oder diejenige das täglich geordnete a 1 Reichsthaler cour. erleget und abgetragen: In maaßen auch von denenjenigen, welche sich wider Verboth vom Anfänge dieses Jahres noch im Lande gehalten, oder auch inzwischen fortgegangen, das geordnete eingetrieben, und die Anwesende vor die Entgangene das aufgelaufene zu entrichten, und sogleich auch vor Erzirirung derer a dato gegönneten sechswöchentlichen Frist ab, täglich 1 Reichsthaler alb. abzutragen com^elliret werden sotten. Indessen sowohl die Wohlgebohrnen Oberrathe, als Oberhauptamtleute und officianten, desgleichen die Magistraten derer Städte, denen Juden binnen dieser gelassenen Frist, zu ihren im Lande habenden rechtmäßigen Anforderungen verhelfen und sonder weitern Spezialbefehl prompte Justize zu pflegen; nach deren Verlauf aber sie nicht befugt, sich unter dergleichen Vorwand Langer im Lande aufzuhalten, sondern mögen hiernächst deren erweisliche Schulden beizutreiben, einem ihrer Bevollmächtigten auftragen: Ob welcher Verordnung dann sowohl Officialist, Magistrat und Bedienter fest und unverbrüchlich, sonder alle weitere Anfrage oder Exeeption zu halten hat: Uhrkundlich dieses unter Unserm gewöhnlichen Handzeichen und Fürstlichen Jnstegel, gegeben zu Danzig, am 23. Martii anno 1714 *). (L. S.) Ferdinand, Herzog, zu Curland." (Fortsetzung folgt.) *) Vgl. Kurl. Archiv u. Inland, Jahrg. 1839. Sp. 759. Anzeigen. In demselben werden Annoncen aller Art gegen iV'Ngr. (I gGr.) Gebühren für die gespaltene Seile aus Petit-Schrift oder deren Raum sowie literarische, merkantile u. a. Beilagen ausgenommen. Die Verlagshandlung. Vakanzen. Bei der hiesigen, mit drei Lehrern besetzten israelitischen Elementarschule soll die vakante Stelle eines ersten Lehrers, welche bei freier Wohnung mit einem fixen Einkommen von 200 Thlr. dotict ist, sofort besetzt werden. Kandidaten des Lehramts, welche die Qualifizirung zu