Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 11 (8.3.1847)
- Date
- 1847-03-08
- Page
- Seite 158 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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158 mit dem Andern befassen. Die Wissenschaft, die sich nicht mit hohlen Phrasen und leerem Wortgepränge abspeisen läßt, und auf leitende Prinzipien, auf streng sichtende Grundsätze dringt, wird ihrerseits schon dazu beitragen, jene Schaumgestalt der Reform auseinander zu werfen; die öffentliche Meinung andrerseits wird durch ihr unverkäufliches Urtheil Beschuldigungen, wie sie in der ersten No. der Reform-Zeitung angehäust liegen, zu würdigen wissen. Charakteristisch jedoch bleibt es immer, daß gerade das erste Blatt jener Zeitung einen Kanal schmutzgetränkter Gesinnungen bildet, der, wie Börne sagt, wol zur lautern Erhaltung der öffentlichen Meinung nothwendig ist, dessen Weg aber nur unterirdisch sein, und in der Nahe menschlicher Wohnungen nicht erscheinen sollte. Um sich ein gewisses Air von Vornehmtheit zu geben, greift unser Reform-Redakteur grade die hervorstechendsten jüdischen Persönlichkeiten an, eine Taktik, wie sie von verschiedenen anderen Wortführern unserer Zeit ausgeübt wird, in der wir aber nur die kleinlichen Mittel angewendet sehen, unter einem zur Schau getragenen Muth die eigene Unbeholsenheit zu verbergen. Nicht gegen Personen, gegen die Sache, die man angreift, muß gekämpft werden, denn im entgegengesetzten Falle, wenn man anstatt mit einer gegenständlichen Begründung mit Schmähungen sich aushilft, so giebt man sich selbst dem Verdachte hin, daß die Sache, der man zu dienen sucht, aller festeren Grundlagen entbehre. Die Umgestaltung, die unsere religiösen Institutionen erleiden sollen, müssen sich einer streng wissenschaftlichen Basis erfreuen, wenn wir uns anders der überzeugenden Gewißheit hingeben wollen, daß jene Umgestaltung zu sicherem Resultaten hinführen werde, als zu denjenigen, die man einer knechtischen Nachahmungssucht abbettelt. Wenn nun Männer, die seit ihrem ersten Auftreten dem tiefen Eingehen auf Prinzipien treu geblieben, mit dem planlosen, verflachten Treiben einiger Neformsüchtigen Nichts zu thun haben wollen, so sichert uns dieses konsequente Beharren auf der von ihnen eingeschlagenen Bahn die Redlichkeit ihres Strebens zu, das die Reform- Zeitung zu verdächtigen sucht. Deutschlau d. Aus Württemberg, 1. Februar. (Privatmitth.) sSchluß.j Bekanntlich muß nach Art. 49 des Gesetzes vom 25. April 1828 jeder im Königreich Württemberg ansässige Israelit Genosse einer Kirchengemeinde sein. In Folge dieser Gesetzesbestimmung traf es sich schon manchmal, daß Israeliten, welche zum Betriebe ihres ordentlich erlernten Gewerbes den Ort, wo sie bürgerlich ansässig sind, verließen und in Orte übersiedelten, in welchen keine Israeliten wohnen, derjenigen israelitischen Kirchengemeinde kirchlich zugetheilt werden mußten, welche dem Orte, in dem der Uebersiedelnde wohnt, näher liegt. An diese letzte Kirchengemeinde ist nun nach einem Normalerlasse königl. Oberkirchenbehörde vom 31. Oktober 1836 §. VI. die Familiensteuer (Rosche bajis), die Vermögenssteuer (Erach) hingegen an die Gemeinde zu entrichten, in welcher der Israelit bürgerlich ansässig ist. Es entstand nun bei einem vorkommenden Falle die Frage: ob dem Uebersiedler durch diese kirchliche Zutheilung und für die aus ihr resultirenden Abgaben alle jene Rechte einzuräumen seien, welche eine Kirchengemeinde ihren Angehörigen gewährt, also auch das Recht, die Tobten unentgeldlich auf dem dortigen Friedhofe zu beerdigen; oder ob es der Kirchengemeinde zustände, für den Begräbnißplatz eines Tobten aus der Familie des Uebersiedlers eine Abgabe anrechnen zu dürfen, die der betreffende Vorstand mit 12 fl. 30 kr. ansetzte. Die königl. Oberkirchenbehörde entschied nun zu Gunsten des Vorstands, da IX. IV. nicht Genosse der Kirchengemeinde N. N. sei (?), und somit keinen Anspruch darauf habe, daß die genannte Kirchengemeinde einen Theil ihres Grundeigenthums zur Begräbnißstätte seines Kindes hergebe, da nach Vorschrift der jüdischen Ritualgesetze ein Grab niemals umgearbeitet, noch jemals ein andrer Leichnam darin begraben werden darf. Findet also in Wirklichkeit, heißt es weiter im Erlasse, bei jeder Beerdigung eines Israeliten die Abtretung eines Stücks Grundeigenthum der Kirchengemeinde an die Familie des Verstorbenen statt, so ist die betreffende Gemeinde auch berechtigt, eine Vergütung dafür anzusprechen. Der Ansatz erschien keineswegs zu hoch. —. Aus dem Kanton Aargau erhalten wir die erfreuliche Nachricht, daß die hohe Regierung ihrem Streben, die Schulen der Israeliten daselbst zu organisiren, dadurch die Krone aufgesetzt, daß sie eine Besoldungserhöhung der Lehrer in Endingen und Lengnau dekretirt; denn was nützen die trefflichsten Schulgesetze, wenn diejenigen, welche der Schule vorzustehen haben,