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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-02-01 · Heft 6 (1.2.1847) · p. Seite 82

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 6 (1.2.1847)
Date
1847-02-01
Page
Seite 82 (sequence 2)
Language
German
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82 monite und Moabite, sonst Niemand (5.M. 23, 2—9). Wiederholt spricht daher der Mosaismus feierlich aus: ein Gesetz, ein Recht soll dem Einheimischen wie dem Fremdling sein. Es fand in keinerlei Beziehung irgend eine Ausschließung oder irgend eine Bevorrechtung statt, kurz irgend ein Unterschied, sowol zwischen Israelit und Israelit, so daß z. B. der Priester ganz denselben Gesetzen unterlag wie der Laie, auch kein Asyl im Heiligthum geduldet war: „von meinem Altar sollst du den Mörder nehmen und strafen"; als auch zwischen dem Israeliten und Fremden, welcher Letztere keiner Beschränkung irgend einer Art unterworfen war, so daß z. B. von Fremden die Rede ist, welcher „neben dir" begütert wird, und dem sich ein Israelit als Knecht verkauft. Diese Gleichheit bethatigt sich 2) in der persönlichen Freiheit aller Volksgtieder. Der Mosaismus erklärte feierlich: ihr sollt frei, keine Knechte sein. An der Spitze jenes Grundgesetzes, der Zehnworte, wird ihnen vor Allem die persönliche Freiheit zum Bewußtsein gebracht: „der ich dich aus dem Hause der Knechte geführt". Allerdings fand er hier ein großes Hinderniß in dem, dem ganzen Alterthum anhaftenden Sklavenstand. Aber der Mosais» mus suchte diesen so viel wie möglich zu bekämpfen, zum Theil zu vernichten, zum Theil zu mildern, und laßt uns hieraus seine Tendenz hinlänglich erkennen. Er verwandelt daher innerhalb seines Volkes den Sklaven in einen auf bestimmte Jahre genommenen Miethling, wie er wörtlich aussagt, dadurch daß der Sklave im Anfang des siebenten Jahres nach seinem Verkaufe und im Jobeljahre frei, ohne Lösegeld, ausging, ja noch mit einem Geschenk an Schafen, Getreide und Wein versehen werden mußte. Eine harte Behandlung des Sklaven war streng verpönt, und durch bestimmte Gesetze jede strenge Bestrafung des Sklaven verhindert; für irgend eine Verstümmelung ging der Sklave frei aus, rc. Nicht unerwähnt wollen wir lasten, daß ein geflüchteter Sklave nicht ausgeliefert werden durfte, sondern wohnen sollte, wo es ihm gefiel. Was nun auch durch den Wechsel der Verhältnisse an Freiheit der Individuen verloren ginge — in jedem Jobeljahre sollte eine restitutio in integrum vor sich gehen, und Alle zur Freiheit zurückkehren. Aber besonders bethatigt der Mosaismus diese Gleichheit dadurch, daß er 3) eine mögliche Gleichheit des Besitzes zu erzielen strebt. Fern war der Mosaismus von dem Wahne, den Besitz aufzuhebcn, indem nur Gemeingut statuirt werde. Sondern er legte a) eine gleichmäßige Vertheilung des Grundbesitzes dem Volksleben zu Grunde, und suchte nun b) der Bereicherung von Individuen, der Akkumulation von Gütern, so wie e) der Verarmung, dem s. g. Pauperismus einen Damm vorzuziehen, um so das Ideal zu erreichen, den persönlichen Besitz zu sichern, und möglichst frei zu geben, aber ihn andrerseits vor jeder Ausartung in Reichthum und Armuth zu schützen. Zu Grunde legte er diesem das Volksbewußtsein; daß das Volk den Besitz des Bodens von Gott habe. Wie suchte ec nun dieses zu erreichen? Er theilte zuerst das Land in unveränderliche Stammrheile, und diese in Geschlechter- und Familientheile. Diese Letzten konnten zwar veräußert werden, aber nur auf Zeit, imdem erstens im Jobeljahre alle Güter wieder frei ohne Kaufschilling an die Erbbesitzer zurückfallen sollten, aber auch zweitens, der Verkäufer oder ein Verwandter stets das Recht hatte, den verkauften Boden auszulösen, indem die Jahre bis zum Jobeljahr berechnet wurden. So war, wie die Schrift selbst bemerkt, der Verkauf liegender Gründe nur eine Verpachtung auf gewisse Zeit und das Jobeljahr brachte wieder eine restitutio in integrum zuwege, wo das Volk wieder in einen allgemeinen gleichen Güterbesitz zurücktrat. Aber der Mofaismus that noch mehr: er trat dem Grundübel aller bürgerlichen Verhältnisse, dem Schuldenwesen, auf's Strengste entgegen. Er ging von der Idee aus, daß jede Schuld nur aus dem Bedürfniß, aus dem Mangel an etwas Wesentlichem hervorgehe, oder hervorgchen solle, so daß es eigentlich Pflicht der Nächstenliebe ist, daß der, der es besitzt, es dem Entbehrenden darreiche, wenn er nicht selbst dadurch in den gleichen Mangel verfalle. Die Schrift drückt dies fast wörtlich so aus. Behalt sich aber der Darreichende das Recht, das Gegebene wieder zurückzufordern, vor, so daß er ihm nur leiht, so folgt aus obiger Voraussetzung doch, daß er selbst keinen besondcrn Vortheil aus diesem Leihen ziehen dür^e. Der Mosaismus verbietet daher erstens jeden Zins, sowol an Gelde als in natura. (Es versteht sich von selbst, daß dies nach außen, um nicht jeden Handel mit anderen Völkern unmöglich zu machen, nicht gelten konnte.) Zweitens sollten in jedem siebenten Jahre alle Schulden co ipso erlassen sein, so daß der Darleihende kein Recht der Zurückforderung darüber hinaus habe. Es versteht sich von selbst, daß eben hierdurch jedes größere Schuldverhältniß verhindert war, dessen Nothwendigkeit der Mosaismus nicht anerkannte. So war es unmöglich, daß ein Individuum einen größer« Güterbesitz erwerbe, und daß eine Familie auf immer

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