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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1846-11-23 · Heft 48 (23.11.1846) · p. Seite 707

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
10 (1846)
Issue
Heft 48 (23.11.1846)
Date
1846-11-23
Page
Seite 707 (sequence 15)
Language
German
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707 heirathen dürfen, daß die Rabbinen, geprüften Schullehrer, graduirten Doktoren, die freiwillige Militärdienste leisteten, die zünftige Gewerbe oder 3 Jahre Ackerbau getrieben, heirathen dürfen ohne Berücksichtigung der Geburtsfolge. Es entstand aus der Ueberwachung dieser Verhältnisse eine umfangreiche Gesetzgebung, (so müssen 15 Zeugnisse bei der Verheirathung beigebracht werden,) welche auf 64 S. beschrieben wird. Das zweite Hauptstück „Aufenthaltsverhältniffe der Juden" bringt den Grundsatz: daß Juden in der Regel sich in jenem Orte, wo ihre Familie in Schutz steht, aufhalten soll. Auch hier sind viele Ausnahmen bewilligt worden, die wiederum ihre Einschränkungsgesetze herbeiführten (bis S. 85). Das dritte Hauptstück „Religionsverhältnisse der Juden" spricht den Grundsatz aus, daß diese in Ausübung ihrer väterlichen Religion und angeerbten Gebräuche „durchaus frei und ungehindert" seien. Die Anstellung und Besoldung der Rabbinen und Gemeindediener ist ihnen völlig überlassen. Doch muß der Rabbiner Inländer sein, deutsch verstehen, Gymnasial- und philosophische Studien an inländischen Lehranstalten gemacht haben. Die Erbauung einer Synagoge kann das Kreisamt bewilligen. Die Beschneidung darf nur von kreiSwundarztlich geprüften Männern vorgenommen werden. Der Eid more judaico, wie er S. 107 ff. als noch giltig beschrieben wird, ist — schrecklich. Das vierte Hauptstück handelt vom „Unterrichtsverhältnisse der Juden". Hier finden sich für die christlichen Schulen, welche von jüdischen Kindern besucht werden, die humansten Vorschriften; die Lehrer sollen ihnen liebreich begegnen, und die Jugend von Zeit zu Zeit hierzu ermahnen, die dagegen Handelnden mit in die Augen fallender Strenge bestrafen; an den Tagen, wo eine Religionsfeier ist, sind die jüdischen Kinder zum Schulbesuch, nicht zu verbinden; die christlichen Religionsstunden sollen am Ende der Vormittagszeit gegeben werden, damit die Akatholiken sich entfernen können. Die jüdischen Lehrer sollen auf der Hauptschule zu Prag dieselbe Aushülfe genießen, wie die christlichen Präparanden. Jüdische Studenten können, wie die christlichen, Stipendien aus den Unterrichtsgeldern erhalten. Das fünfte Hauptstück „von den Erwerbsverhältniffcn der Juden". Den Juden ist der Besitz und Erwerb unbeweglicher Güter mit geringer Ausnahme (Fabriken, Synagogen) versagt. Die Juden können Ackerbau treiben als Besitzer von obrigkeitlichen und städtischen Gemeindegründen und als Pächter, Fabriken errichten, Maler und Bildhauer werden, alle Arten von Kommerzial- und Polizeigewerbe betreiben, (doch keine christlichen Lehrjungen annehmen,) ff. Dagegen ist ihnen die Pachtung von Schankhäusern, von Mahlmühlen, das Pulvermachen, das Petschierstechen, und die Apothekerei versagt. Vom Salzhandel, vom Pulverhandel sind sie ausgeschlossen. Sie dürfen Advokaten, Aerzte, Hebammen werden. Vom öffentlichen Zivil- und Staatsdienste sind die Juden ausgegeschlossen, doch können sie Grenzjäger werden. Zum Militärdienst sind sie verpflichtet. Zu Theaterunternehmungen rc. sind sie nicht zuzulassen. Das sechste Hauptstück bespricht die Beschränkungen der Juden im Wohnen. In Prag ist es nur den Großhändlern gestattet, außerhalb der Judenstadt zu wohnen. Das siebente Hauptstück „von der Gemeindeverfassung der Juden" — nur in Prag ist eine eigentliche Gemeinde; an den übrigen Plätzen sind es nur freie Vereinigungen. Das achte Hauptstück belehrt über die „Pflichten der Juden gegen den Staat". Hier wird von S. 180 bis 226 die verwickelte Gesetzgebung über die Judensteuer beschrieben; da aber nach dem neuesten allerhöchsten Gesetze diese Steuer binnen 7 Jahren aufhören soll, so wird dieses Kapitel, Gott sei Dank! bald antiquirt sein. — Aus dem zehnten Hauptstück „politische und Rechtsbehörden der Juden" heben wir hervor: den Rabbinen ist der Bann verboten; im Zivilprozeß ist ein Jude für einen Juden gegen einen Christen ein „bedenklicher" Zeuge; jüdische Sträflinge können am Sabbat und Feiertag nicht zur öffentlichen Arbeit angehalten werden; keine Bittschrift von Juden darf bei einer Landesstelle angenommen werden, die nicht von 10 Gemeindegliedern unterzeichnet ist. Anzeiger. Jir demselben werden Annoncen aller Art gegen 1 Vi Ngr. (l gGr.) Gebühren für die gespaltene Seile aus Petit-Schrift oder deren Raum sowie literarische, merkantile u. a. Beilagen ausgenommen. Die Verlagshandlung. Vakanzen. Bei hiesiger Gemeinde ist die Stelle eines Kantors und Schächters sofort zu besetzen. Als Kantor muß der Anzustellende eine sonore Stimme haben und musikalische Kenntnisse besitzen, um einen Chor leiten zu können. Als Schächter ist für hiesige große Gemeinde ziemliche Uebung erforderlich. Die Besoldung betragt jährlich an fixem Gehalt und Akzidenzien 500 Fl. rhein. Unverheira-

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