Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 10 (1846)
- Issue
- Heft 47 (16.11.1846)
- Date
- 1846-11-16
- Page
- Seite 682 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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682 worden, zu dieser Wahlversammlung die Stadtverordneten jüdischen Glaubens, als nicht wahlfähig, nicht einzuberufen, sondern deren christliche Stellvertreter. Dies war zum gestrigen Tage (26. Oktober) geschehen. Bei Eröffnung der Sitzung übergab der Stadtverordnete Behr folgende Protcstation des Stadtverordneten und jüdischen Kaufmannes Mamroth gegen seine Nichteinberufung: „„In Folge Oberpräsidialverfügung vom 9. Oktober ist die Stadtverordnetenversammlung auf heute zu einer Sitzung zur Wahl eines Landtagsdeputirten einberufen worden, Inhalts der erwähnten Verfügung, unter Bezugnahme auf §§. 5 und 12 des Gesetzes vom 27. März 1824, die Stadtverordneten jüdischen Glaubens nicht Theil nehmen dürfen. Gegen diese meine Ausschließung erlaube ich mir hierdurch Protest einzulegen. Ich bin nicht in Folge des erwähnten Gesetzes, sondern der revidirten Städteordnung vom 17. März 1831 zum Stadtverordneten gewählt. Das letztere Gesetz ist jünger als das erstere, und da die Gründe einer Ausschließung im §. 40 der Instruktion von demselben Tage ausdrücklich benannt sind, diese Gründe aber bei mir nicht vorliegen, so kann ich von einer gesetzlich einberufenen Sitzung auch nicht ausgeschloffen werden. Ich bin als Stadtverordneter legal (tz. 74 der rev. Städteordn.) gewählt; ich bin als solcher (§. 55) Vertreter der Stadtgemeinde; habe als Mitglied der Versammlung (§.75) die Vollmacht der Bürgerschaft; habe (§. 90) das Recht, an der Wahl des Bürgermeisters Theil zu nehmen, obwol derselbe sich (§. 89) zur christlichen Religion bekennen muß; habe mich nicht der §.40 der Instruktion vom 17. März 1831 aufgeführten Handlungen schuldig gemacht; ich bin ferner nur den im Gesetze vom 6. Juni 1833, das Judenwesen betreffend, §. 20 a. b. c. d. aufgeführten Beschränkungen unterworfen und aus allen diesen Gründen protestire ich gegen meine Ausschließung und bitte vielmehr, diesen meinen Protest befürwortend der hohen Staatsbehörde zur Begutachtung, resp. Entscheidung zu überreichen und bis zum Eingang der Letzter» die Wahl eines Landtagsdeputirten auszusetzen. Posen, den 26. Oktober 1846. gez. M. Mamroth."" Zugleich ergriff der Stadtverordnete Kommerzienrath Bielefeld das Wort und erklärte: „„Er vermisse hier drei seiner Kollegen (die Zahl der jüdischen Stadtverordneten), weil dieselben nicht einberufen seien. Deshalb, und auf Grund des Gesetzes vom Juli 1842 protestire er gegen die Legalität der Versammlung und gegen jeden von ihr etwa vorzunehmenden Akt, als ungesetzlich, auf's Energischste!"" Diesem Protest schloß sich die Majorität der Versammlung an und ging, ohne eine Wahl vorzunehmen, mit der einfachen Erklärung auseinander, daß nur zu einer Wahl geschritten werden könne und dürfe, wenn alle ihre Mitglieder, ohne Ausnahme, einberufen seien." Berlin, 3. November. (Privatmitth.) Erst heute kömmt mir No. 43 Ihres geschätzten Blattes zu Händen und ich kann nicht umhin den «hrenwerthen Verfasser des darin befindlichen Artikels d. d. Oberschlesien 2. Oktober hierdurch einige Worte zu erwidern. Dieser findet die Grenzen zu enge, welche die oppelner Gemeinde für die Konkurrenten um die dortige Rabbinerstelle durch die Bedingung gezogen, daß dieselben auf einer preußischen Universirät rite promovirt sein müssen, und knüpft die Frage daran, worin der Unterschied liege, ob der Kandidat an einer inländischen oder ausländischen Universität den Doktorhut erlangt hat, wenn dies nur überhaupt rite geschehen ist. Der Unterschied ist ein ganz bedeutender und liegt in den Promvtionsstatuten der verschiedenen Universitäten und nächst diesen in dem Worte rite (nach dem durch die Statuten festgestcllten Gebrauche) selbst. Zufolge der von einem hohen Ministerium überwachten Statuten der preußischen Universitäten müssen nämlich diejenigen, die an einer derselben die philosophische Doktorwürde erlangen wollen, nicht nur das sogenannte Abiturientenexamen gemacht und das triennium academicum zurückgelegt, sondern vor dem mündlichen Doktorexamen auch eine gelehrte Abhandlung eingereicht haben, wodurch sie ihre wissenschaftliche Bildung genügend bekunden. Erst wenn dies der Fall gewesen und wenn die Examinanden in der darauf folgenden mündlichen Prüfung gezeigt, daß sie die eingereichte gelehrte Abhandlung selbst verfaßt haben, und außerdem den in szientifischer Beziehung an einen Doktor der Philosophie auch anderweitig zu stellenden Anforderungen zu genügen im Stande find, erst dann werden sie rite promovirt. — An vielen ausländischen Universitäten aber lauten die Promotionsstatuten ganz anders. Diesen zufolge können nämlich auch solche den philosophischen Doktorgrad