Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 10 (1846)
- Issue
- Heft 36 (31.8.1846)
- Date
- 1846-08-31
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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x.L-h-g-»g. Allgemeine No. 3«. Zeitung des Zudcnthums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Redakteur Verlag von Dr. Ludwig Philipps»», Baumgärtners Buchhandlung Rabbiner zu Magdeburg. Leipzig. (Mit königl. sächsischer allergnädigster Konzession.) Leipzig, den 31. August 1846. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Montags, und wird jährlich 96 Bogen in Quart inkl. des Titels, Registers u. f. w. umfassen. In Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Tblr. 15 Ngr. (1 Thlr. 12 gGr.) für sechs Monate — 22| Ngr. (18 gGr.) für das Vierteljahr angefetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungs-Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die königl. sachs. wohllöbl. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Inhalt. Leitende Artikel: Aus Brentano's Kommisfionsbericht in der badischen Ständekammer. — Ein Brief und seine Antwort, den Gottesdienst in kleinen Gemeinden betreffend. Zeitungsnachrichten: Großbritanien: London. Preußen: Posen, aus der Altmark. Oesterreich: Nikolsburg. Deutschland: Hannover, Dresden, Offenbach, Frankfurt am Main, Frankfurt am Main, Alzey, Bremen, Trier, von der Saale. Leitende Artikel. Karlsruhe, 15. August. Aus Brentano's Kommissionsbericht in der badische» Ständekammer. (Mannh. Abendztg.) . Aus dem Seitherigen folgt, daß den Israeliten im Großherzogthum Baden, nach bestimmten Gesetzen folgende Rechten fehlten: 1) die Wählbarkeit als Bürgermeister und Gemeinderäthe; 2) das Recht, die bürgerliche Annahme an denjenigen Orten zu verlangen, wo bis jetzt noch keine Juden bürgerlich ansässig sind; 3) die Wählbarkeit zu Abgeordneten der zweiten Kammer. Eben so folgt hieraus, daß in Bezug auf viele andere bürgerliche Verhältnisse B. über die Anstellung im Staatsdienste) über die Auslegung der Gesetze bedeutende Streitfragen bestehen, welche allein schon eine Schlichtung durch die Gesetzgebung verlangen. §. 7. Wissen wir nun, in welcher Beziehung zwischen den Israeliten und den Christen eine Rechtsungleich-- heit besteht, so wirft sich die Frage auf, ob die Forderung der Israeliten, daß diese Rechtsungleichheit aufgehoben und sie den Christen gleichgestellt werden, eine begründete, und ob es jetzt an der Zeit ist, diese Rechtsungleichheit aufzuheben. Der Zeitpunkt, in welchem diese Frage diesmal erörtert wird, scheint ein der Sache der Israeliten weitaus günstigerer zu sein, als früher, indem der Grundsatz der Gewissensfreiheit, der Freiheit der Religionsübung und der Gottesverehrung diejenige Geltung zu erlangen im Begriffe steht, welche ihm bei den gebildeten Völkern gebührt und in manchen Staaten schon einaeränrnt ist. Es dürfte daher wol am Platze sein, dieser wichtigen Frage über die gleiche Berechtigung der Juden im Staate eine nähere Beleuchtung angedeihen zu lassen. Die Gegner der Emanzipation der Israeliten und zuletzt der Bericht vom vorigen Landtage glaubten denjenigen, welche den Ruf nach Aufhebung der an ihren Glauben geknüpften Beschränkung ertönen ließen, die Frage entgegenhalten zu dürfen, ob sie auch legitimirt seien, im Namen der Judenschaft um bürgerliche Gleichstellung mit den christlichen Staatsbürgern zu petitioniren. Es möchte fast etwas sonderbar erscheinen, daß man da, wo der Staatsbürger nicht Ln irgend einer persönlichen Angelegenheit, wo er nicht sowol in der Angelegenheit seiner Religionspartei, als vielmehr in einer Angelegenheit der ganzen Nation sich an die Vertreter des Volkes wendet, von ihm eine Vollmachtsurkunde verlangt, mit welcher er