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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1846-01-05 · Heft 2 (5.1.1846) · p. Seite 26

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
10 (1846)
Issue
Heft 2 (5.1.1846)
Date
1846-01-05
Page
Seite 26 (sequence 10)
Language
German
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26 des Kirchenherrlichkeitsedikts von 1803, welche die volle und gleiche staatsbürgerliche Berechtigung der Landesbewohner auf gewisse christliche Konfessionen beschränken, aufgehoben und dagegen das Recht der freien kirchlichen Assoziation und der freien und öffentlichen Ausübung des Kultus für alle Landeseinwohner, sofern ihre ausgesprochenen religiösen Grundsätze mit den allgemeinen Bürgerpflichten nicht im Widerspruch stehen oder sie an deren vollständiger Ausübung nicht hindern, ohne staatsbürgerliche Nachthcile für sie, allein unter denjenigen Beschränkungen, welche nolhwenbig aus dem Aufsichtsrechte der Staatspflichten entstehen, ausgesprochen werde; eventuell: daß dieses Recht der freien Assoziation und der freien Ausübung des Kultus unter den gleichen Voraussetzungen wenigstens für die Bekenner der christlichen Religion festgesetzt werde rc." Bis zu dem Worte „eventuell" ist der Antrag auch auf die Israeliten bezüglich, von da ab, wie in seiner Fortsetzung, hat er eS nur mit den Deutsch- Katholiken zu thun. In der ausführlichen Begründung der Motion haben wir, so weit sie vor uns liegt (Fr. I. No. 350), vergebens nach einem Worte über die Juden geforscht. Dagegen haben in der Diskussion besonders die Abgeordneten Mathy und Metz für die Israeliten gesprochen. Dr. Ludwig Wihl in Frankfurt am Main hat sich hierdurch bewogen gefunden, dem Abg. Mathy einige seiner aus jüdische Schicksale und Verhältnisse Bezug habenden Gedichte als Zeichen huldigender Dankbarkeit zuzusenden. Die Antwort bietet so viel Interesse dar, daß sie wohl verdient, dem größern Publikum mitgetheilt zu werden. Sie lautet folgendermaßen: „Hochgeehrter Herr! Ihre verbindliche Zuschrift von gestern, sammt den Gedichten, worin Sie einen der größten Flecken unserer öffentlichen Zustände, die Verkümmerung der staatsbürgerlichen Rechte der Juden, von verschiedenen Seiten beleuchten, habe ich erhalten und danke Ihnen dafür. Die religiöse und kirchliche Bewegung im Schoose der christlichen Konfessionen ist der Emanzipationssrage förderlich; Diejenigen, welche sich für die staatsbürgerliche Vollberechligung der Deutsch-Katholiken aussprechen, würden mit sich selbst in Widerspruch kommen, wenn sie immer noch der Emanzipation der Juden entgegentreten wollten. Und es giebt deren Viele, auch in unsrer Kammer. Der Gesichtskreis hat sich erweitert; das Prinzip der Religionsfreiheit ist in den Vordergrund getreten, und ich zweifle nicht, daß die Zeit herannaht, wo man die Anwendung desselben auf die Juden nicht mehr wird versagen können. Mit der aufrichtigen Versicherung der Hochachtung ihr ergebener Karl Mathy. Karlsruhe, 20. Dezember 1845." Rußland. Petersburg, 15. November. Die Juden im ganzen russischen Reiche, die ohnedem in der neuesten Zeit große Bedrückungen erfahren haben, sind seit kurzem einer neuen Steuer unterworfen, der sogenannten Lichtste»er. Nach den Bestimmungen des hierüber von dem regierenden Senate in Petersburg am 1. September d. I. erlassenen Ukases soll der Ertrag dieser Steuer zur Einrichtung von jüdischen Schulen verwendet werden. Diese Lichtstcuer müssen die Juden zahlen, um sich die Erlaubniß zu erwirken, am Sabbat und einigen Festtagen, als Passah, Neujahr rc. eine gewisse Anzahl Lichte anzünden zu dürfen. Zu dieser Steuer sind besonders verpflichtet: 1) jedes Ehepaar, sobald es eine eigne Wirthschaft hat und nicht etwa bei den Eltern des einen Theils wohnt; 2) Wittwer und Wittwen sowie auch geschiedene Eheleute. Frei von derselben sind: 1) Ackerbauende Juden; 2) diejenigen, welche im Heere dienen; 3) die jüdischen weiblichen Dienstboten; 4) die Kowaiten und die krimschen Juden, welche in Karasubar wohnen; 5) ganz arme Juden. Auch die in Sibirien ansässigen Juden sind von der Zahlung dieser Steuer dispensirt, so lange als keine besondere Verfügung in Betreff ihrer erscheint. Diese Lichtsteuer wird von den Kaufleuten nach der Gilde erhoben, in welcher sie eingeschrieben sind, so daß die Kaufleute der ersten Gilde jährlich 26 Kopeken, die der zweiten 20 Kopeken, die der dritten 12 Kopeken zu zahlen haben. Die in den Städten wohnenden Juden, die nicht zu den Kaufleuten gerechnet werden, zahlen nach den Klaffen, in welche sie nach ihrem Vermögen eingetheilt werden. Die wohlhabenden zahlenden 8 Kopeken, die weniger wohlhabenden 4'/» Kopeken und die unbemittelten 2 Kopeken jährlich. Der Ertrag der Steuer soll stets auf den Zeitraum von vier Jahren verpachtet werden.

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