Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 12 (1848)
- Issue
- Heft 48 (20.11.1848)
- Date
- 1848-11-20
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3225551-3225600--09799-3238082- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
XU. Jahrgang. Allgemeine No. 48. Zeitung -es Zu-cnthums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Redakteur Dr. Ludwig Philippforr, Rabbiner zu Magdeburg. Verlag von Baumgärtners Buchhandlung zu Leipzig. Leipzig, den 20. November 1848. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Montags, und wird jährlich 96 Bogen in Quart inkl. des Titels, Registersu. s.w. umfassen. Zn Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit 3 Thlr. für den Lehrgang; — 1 Thlr. 15 Ngr. (1 Thlr. 12 gGr.) für. sechs Monate — 22^. Ngr. (18 gGr.) für das Vierteljahr anKefetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter-und Zeitungs-Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die königl. sächs. wohllöbl. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Inhalt. Zeitungsnachrichtenr Deutschland: Berlin, aus Oberschlesien, Köln, Krefeld, Oestinghausen, Magdeburg, Magdeburg, Dresden, Dresden, Dresden, Aschaffenbnrg, München, aus Baiern. Italien: Rom. Literarische Nachrichten r Magdeburg, Magdeburg. Literarisches: Ueber die Zahl Sieben. Von Emanuel Hecht. ' Zeitungsnachrichten. Deutschland. Berlin, 8. November. Der Entwurf derVersaffungsurkunde, welcher von der Kirche und Schule handelt, wie er aus den Berathungen der Zentralabtheilung hervorgegangen ist, lautet, nach der „Na-, tionalzeilung": Art. 18. Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse und der Theilnahme an irgend einer Religionsgesellschaft. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf dadurch kein Abbruch geschehen. Art. 19. Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds. Der Verkehr der Religionsgesellfchaften mit ihren Oberen ist unbehindert. Die Bekanntmachung ihrer Anordnungen ist nur denjenigen Beschränkungen unterworfen, welchen alle übrigen Veröffentlichungen unterliegen. Art. 20. Das Kirchenpatronat sowol des Staates, als der Privaten, wird aufgehoben, wo dasselbe nicht mit besonderen Verpflichtungen verknüpft ist. In allen anderen Fallen kann dasselbe auf den Antrag der Gemeinden aufgehoben werden, und fallen dann die Verpflichtungen des Patrons fort. Der Patron kann sich'gegen den Willen der Gemeinde den Pflichten des Patronats nur durch Ablösung entziehen. Die Ablösung regelt ein besonderes Gesetz. Das dem Staate zustehende Vorschlags-, Wahl- und Bestätigungsrecht bei Be-- setzung kirchlicher Stellen ist aufgehoben. Art. 21. Gleich dem Artikel des Verfassungsentwurfes. Art. 22. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Der preußischen Jugend wird durch genügende öffentliche Unterrichtsanstalten das Recht auf allgemeine Menschen- und Bürgerbildung gewährleistet. Unterricht zu ertheilen und Unterrichtsanstalten zu gründen, steht Jedem frei. Eltern und Vormünder sind verpflichtet, ihren Kindern oder Pflegebefohlenen den zur allgemeinen Volksbildung erforderlichen Unterricht ertheilen zu lassen, und müssen sich in dieser Beziehung den. Bestimmungen unterwerfen, welche das Unterrichtsgesetz aufstellen wird. Art. 23. Die öffentlichen Volksschulen , so wie alle übrigen öffentlichen Unterrichts-