Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 12 (1848)
- Issue
- Heft 39 (18.9.1848)
- Date
- 1848-09-18
- Page
- Seite 559 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3225551-3225591--09664-3237938- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
559 die keine Nationalität haben will, die ihnen von ihren Feinden aufgebürdek wird, die deutsch denkt und fühlt, mit Mißhandlungen entgegentreten, und zu ihrem Nachtheil Ausnahmsgesetze bestehen laffen, wahrend Sie andererseits alle Ausnahmegesetze vernichten, und dem glei-' chen Recht, dem gleichen Gesetz anheimstellen, alle Schäden der Gesellschaft zu heilen? Allerdings mußte eine Religion, welcher ein intolerantes bürgerliches Gesetz, indem es den religiösen Vorurtheilcn auf beiden Seiten Vorschub leistete, die gemischten Ehen versagt hat, im Lauf der Jahrhunderte die alte Stammestrennung beibehalten; und auch die Gesetze der neuern Zeit, die die gemischten Ehen erlauben, aber' die intolerante Bedingung beifügen, daß die aiks diesen Ehen hervorgehenden Kinder Christen werden, konnten an der Einheit des jüdischen Volksstammes Nichts andern. Aber eine Folge unsers neuen Rechts wird das sein, daß die Ehen gemischt werden, und die Religion nicht mehr eine bleibende und unüberwindliche Scheidewand der Stammeseinigung ist, zumal wenn Sie die ausdrückliche Bestimmung beifügen, daß Verschiedenheit der Religion kein Ehehinderniß sein darf; und dann wird die Stammestrennung aufhöcen. Man hat von der Beschäftigung der unteren Volksklassen der Juden geredet, man hat dies in einer gehässigen Weise gethan, deren Beurtheilung ich Ihnen anheimgeben will, denn ich will nicht den Schein haben, die eigene Sache mit Parteilichkeit zu führen. Aber die letzte Einwendung, die der Herr Vorredner so leicht behandelt hat, ist hingegen eine siegreiche. Sie muffen diesem Uebelstand mit gleichem Gesetz begegnen, oder Sie werden den alten Schlund des Unrechts und der Ungleichheit von Neuem öffnen. Die Handlungen, die dem Juden verboten werden, müssen auch dem Christen verboten sein. Was volksverderblich und volkswiclhschaftlich nachtheilig sein soll, müssen'.Sie in ein Gesetz bringen, das von dem religiösen Bekenntniß unabhängig ist. Sie müssen den Trödelhandel, und die Geschäfte mit dem Landmann, die Sie für nachtheilig halten, verbieten, oder eigentlich den Landmann für unmündig erklären. Sie werden nicht darum, weil der Jude das Christenthum annimmt, oder auf eine andere Weise seine Religion ablegt, was übrigens, wenn sich der Staat von der Religion getrennt haben wird, ein so leichtes Mittel sein dürfte, daß der gewissenloseste Jude am Leichtesten dazu greifen wird, ihm eine bessere Reichsstellung anweisen können; Sie dürfen darum auch nicht zu seinem Nachtheil Mein Ausnahmegesetze bestehen lassen, wenn Sie durch die allgemeine Gesetzgebung die betreffenden Nachtheile im Staatsleben nicht verhüten oder treffen können. Einige Thatsachen will ich beispielsweise herausheben. Ich berufe mich gerade auf das Beispiel von Württemberg. Dort hat man 1828 den Juden einzelne Geschäftszweige, z. B. den Güterhandel, verboten, weil man von der Ansicht ausging, daß die Zerstückelung von Gütern volkswirthschaftlich nachtheilig sei. Ich berufe mich aber auf diejenigen, die an den württembergi- Ständeverhandlungen im Jahre 1836 Theil genommen haben und frage Sie, ob damals nicht von vielen und ehrenwerthen Seiten versichert worden ist, es sei mit dem Güterhandel noch um kein Haar besser geworden, vielmehr werde jetzt der Güterhandel von den Christen auf rücksichtslosere und schändlichere Weise getrieben. Können Sie die volkswirthschaftlichen Uebel, die auf einigermaßen zweifelhafte staatsökonomische Fragen sich beziehen, nicht an der Wurzel angreifen, und die Uebel selbst nicht heilen, so werden Sie nicht wohl daran thun, die Lücken staatswirthschaftlicher Erkenntniß durch fanatische und intolerante Vorschriften ergänzen zu wollen. Erklären Sie das Eine oder das Andere für unzulässig, so müssen Sie es Allen verbieten, denn sonst rufen Sie Unredlichkeit hervor; denn daß die Ungleichheit des Rechts Unredlichkeit auf beiden Seiten hervorgerufen hat, ist z. B. von der Rheinprovinz aus, als es sich um Abschaffung jener kaiserlichen Dekrete handelte, von so vielen unparteiischen Beuctheilern behauptet worden, daß Sie es als gewiß annehmen können. Ein zweites Beispiel betrifft die Ausnahmegesetze, welche Preußen in den Kreisen Paderborn und Höxter auf kurze Zeit hat eintreten lassen. Der westphälische Landtag hat zu einer Zeit, wo er sich noch nicht zu dem Prinzip allgemeiner Rechtsgleichheit erhoben hatte, anerkannt, daß solche Ausnahmegesetze nur dazu dienen, dem Wucher der Christen Vorschub zu leisten. Hiernach sind jene Bestimmungen aufgehoben worden. Dieselbe Wirkung, wie in diesen Fällen, hat sich überall bei unbefangener Betrachtung gezeigt. So wenig Sie die eine bevorzugte Volkskla^e über die andere werden urrheilen lassen, so wenig Sie in dem Haß und der Verachtung bevorzugter Stände gegen die niederen einen Grund finden würden, ein Unrecht gegen die niederen Stände fortdauern zu lassen; so wenig dürfen Sie hker das Urtheil einer durch vergangene Jahrhunderte hindurch und hier und da vielleicht noch jetzt von Haß und Verachtung erfüllten Majorität zum Nachtheil der Minorität bürgerlich zur Vollziehung bringen. Ich weißdaß ich