Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 12 (1848)
- Issue
- Heft 39 (18.9.1848)
- Date
- 1848-09-18
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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XU. Jahrgang, Allgemeine ' . No. 39. , 'V.: ' ' ' .. Ein uoparteiWes Organ für alles jüdische Interesse. ' Redakteur Verlag von Dp. Ludwig Philippson, Baumgärtners Buchhandlung Rabbiner zu Magdeburg. zu Leipzig. Leipzig, den 18, September 1848. ' - Diese -Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Mo ntags, und wird jährlich .88 Bogen in. Quart inkl. des Miels, Registers u, s. w. umfassen. In Gemäßheit des Zweckk>s,derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig; mit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Thlr. 15 Ngr. (1 Thlr. 12 gGr.) für sechs Monate — 221- Ngr. (18 gGr.) für bas Vierteljahr angesetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter uüd Zeitungs-Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat.sich die königl. sachs. wohllöbl. Zeitungs-Expedition allhier unterzögen. Inhalt. Leitender Artikel r Die Gleichstellung in der Paulskirche. Zeitungsnachriickten r Deutschland: Berlin, Frankfurt am Main, aus Baiern. Rußland: Minsk. Belletristisches r Ohne Bewilligung. Von Leopold Kom- . perl.: (Fortsetzung.) Leitender Artikel. Magdeburg, 10. September. Die Gleichstellung in der Paulskirche. Wir geben heute die Verhandlungen aus den stenographischen Berichten vollständig. .Schon in der Ollsten Sitzung, den 2H. August, war hier und da in der Diskussion über den §. 11: Jeder Deutsche hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit, der Juden gedacht worden. BehrvonBamb erg sagte unter Andern»: „Ueberhaupt sollte der Staat und die Kirche, jeder Theil das Seinkge thun und.nicht aus seiner Sphäre übergreifen, und wenn nun jeder Theil das Seinige vollständig thut,.so werden, sich Beide zweckmäßig unterstützen und nimmermehr mit einander in Kollision gerathen. Dem. Kultus.aber, der dem.Rechtsgesetz und seiner Geltung widerstrebt, indem er die Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten verhindert oder von Uebung unveräußerlicher Rechte abhält, hem müßte, wollte er nicht abstehen, nicht nur nicht Anerkennung, sondern auch Wirksamkeit versagt, werden. .Ein Beispiel, um die Frage zu beantworten, die wir seither umgangen habende Frage: ob die israelitische Kirche anzuerkennen sei, oder nicht? Es kann nach dem von mir ausgestellten Prinzip die Frage nur davon abhängen: liegt in den Dogmen der israelitischen Kirche wirklich ein Hind'erniß der vorhin genannten Art? widerstreben sie dem Rechtsgesetze und überhaupt den Zwecken des Staats? -Kann diese Frage bejaht werden, so kann keine Rede sein von Anerkennung; muß sie verneint werden, so hat die israelitische Kirche volles Recht nicht nur auf Duldung, sondern auch Anerkennung. Uebrigens muß den anerkannten Kirchen volle. Rechtsgleichheit gewahrt werden., und jede Bevorzugung würde eine dem Rechtsstaat ^m Wenigsten. anstehende Parteilichkeit verrathen. Hieraus folgt, daß Staats- und herrschende Kirchen nicht mehr stattsinden dürfen, insofern nämlich nicht darunter . Religionen der Mehrheit verstanden werden. Und wer die entgegengesetzte Behauptung - ausstellt, wie -es noch in manchen Staaten der Fall ist, würde beweisen, daß die Menschen noch nicht zur rechten Einsicht über das Wesen des Staats und der Kirche gekommen sind. Die einzige dem Staat anstehende Gottesverehrung ist nach meiner innigen Ueberzeugung die treue Erfüllung des obersten Rechtsgefttzes. Es Ist die heiligste'Gottesverehrung, die ein Staat nur immer üben kann» Ueberhaupt darf aber/ keine Kirche auf weltliche Herrschaft hinstrebensondern nur auf spirituelle, und nur die Kraft der Wahrheit und. der Ueberzeugung ist der zuverlässige rechte Weg zur Einigung! der Kirche. Welche, Kirche am Meistenvon