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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1848-08-21 · Heft 35 (21.8.1848) · p. Seite 503

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
12 (1848)
Issue
Heft 35 (21.8.1848)
Date
1848-08-21
Page
Seite 503 (sequence 11)
Language
German
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508 3Cn ic» Regierung zu Köln. Zufällig erfuhr ich diesen Morgen, daß heute die Elementarlehrer des Landkreises Köln zur Wahl eines Deputirten für die von dem Kultusminister ausgeschriebenen Provinziallehrerversammlungen in Köln anwesend sind, und kann unmöglich unterlassen, einer rc. Regierung gleich vorzustellen, daß ich nicht zu dieser auch die jüdischen Lehrer und das jüdische Schulwesen betreffende Versammlung eingeladen worden bin. Mußte sich leider der jüdisch preußische Paria auch solche Zurücksetzungen und Kränkungen gefallen lassen, war sein Ehrgefühl durch Gewohnheit abgestumpft und abgestorben: so fühlt sich der preußisch deutsche doppelt verletzt durch solche Handlungen, so verwundet es ihn desto empfindlicher, die noch mit Geburtswehen kämpfende deutsche Freiheitssonne schon von dem Nebel der Ausschließung verdunkelt und von dem alten Krebsfraße der Gewissensunterdrückung angesteckt zu sehen. Auch der jüdische Deutsche will gern sein Scherflein zum Wohle. des Vaterlandes beitragen, auch ihm ist die Freiheit ein himmlisches und unveräußerliches Gut. Zu bescheiden bin ich, um meiner Persönlichkeit ein bedeutendes Gewicht beizulegen, aber doch auch wieder zu stolz, um meine kaum erworbenen Menschenrechte zertreten und verkümmern zu lassen. Ich erlaube mir daher, die gehorsame Bitte zu stellen: H'ochgefälligst nach ekngezogener Erkundigung mich benachrichtigen zu wollen, durch wessen Verschulden ich nicht zu der quasi. Versammlung eingeladen worden bin. In dieser Erwartung zeichnet* rc. rc. d. 12. 7. 48. d. G. Die königl. hohe Regierung zu Köln hat mir Ihre an sie gerichtete Eingabe vom 12. d. M. zur Bescheidung zugestellt. In Folge dieses Auftrags eröffne, ich Ihnen demnach, daß Sie zu der Konferenz der Lehrer an den Elementargemeindeschulen nicht eingeladen worden sind, aus dem Grunde, weil Sie in die oben bezeichnet Kategorie nicht gehören, sondern Privatlehrer sind, der nicht aus Gemeindemitteln besoldet wird und nicht unter der Kontrolle der Gemeinde steht. Vogelsang, 20. 7. 48. Der königl. Landrath. Simons. An rc. d. G. An rc. Simons. Nach dem mir unterm 20. e. von Ew. rc. auf die von mir an hochl. Regierung zu Köln gerichtete Eingabe vom 12. ejd. gewordenen Bescheide ist es mir desto auffallender, warum denn der hiesige evangelische Privatlehrer K. *) zu der Lehrerkonferenz eingeladen worden ist. Bedauern muß ich jedenfalls, auch jetzt-noch ganz ergebenst vorzustellen, daß ich nicht im Mindesten von der in meiner Eingabe geäußerten Meinung abgebracht worden bin, und um so weniger, da ich in der Zwischenzeit theils durch öffentliche Blätter, theils von Freunden erfahren habe, daß in den Kreisen Saarlouis, Geilenkirchen, Krefeld und sogar im Nachbarkreise Bergheim die Ausschließung nach dem religiösen Bekenntnisse nicht stattfand und die jüdischen Privatlehrer an der Konferenz Theil genommen. Ueberzeugt, daß Ew. rc. den billigen Wünschen Ihrer Kreiseinsassen gern entgegen kommen, erlaube ich mir, Sie ganz ergebenst um gefällige Aufklärung zu bitten: Warum der Privatlehrer K. zu der Konferenz geladen worden ist. Bei aller Achtung vor Ihrer hohen Person werde ich dann meine Ansicht vielleicht ändern können. Hochachtungsvoll rc. d. 28. 7. 48. d. G. Ich will Ihnen auf Ihre weitere Vorstellung vom 28. d. M. ferner erwidern, daß zwischen Ihrer Stellung und jener des Lehrers K. ein wesentlicher Unterschied ist. Die evangelische Schule ist als eine öffentliche Schule von der Behörde anerkannt; sie steht unter der beständigen Kontrolle der königl. Regierung, die zunächst durch den evangelischen Schulvorstand ausgeübt»wird. K. ist durch Verfügung königl. hochl. Regierung vom 30. Mai 1832 zum Lehrer der evangelischen Schule daselbst ernannt worden und er dürfte ohne Zustimmung dieser Behörde nicht absetzbar sein. Dagegen sind Sie nur ein konzessionirter Privatlehrer; Ihre Anftellung ist auf Grund eines Privatvertrages ohne Mitwirkung der Behörden erfolgt, und ebenso wenig wird es die Behörde kümmern, wenn dieses Verhältnis ausgelöst wird. Sie stehen nur unter der Kontrolle der Personen, welche Sie angenommen haben und von diesen allein hängt es *) Unter einer Bevölkerung von 4500 Seelen hat die evangelische Schule 8—10 schulpflichtige Kinder, und so hatte ich gehört, daß sie nur Privatschule sei. Die israelitische Schule hat augenblicklich 38 schulpflichtige Kinder. >

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