Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 12 (1848)
- Issue
- Heft 30 (17.7.1848)
- Date
- 1848-07-17
- Page
- Seite 435 (sequence 11)
- Language
- German
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435 wie auch zugleich die höchste geistige Potenz für den gereiften Erwachsenen. Das mündliche Gesetz, im weitern Sinne auch Talmud genannt, steht dem schriftlichen ergänzend und vervollständigend zur Seite, denn dieses ist ohne jenes nicht überall verständlich. Der Talmud bezeichnet viele Erklärungen des schriftlichen Gesetzes als traditionell, viele sind aber auch das Ergebniß von Schlüffen und Folgerungen nach ausgestellten und angenommenen Grundsätzen. Man trifft darin die tiefsinnigsten Forschungen über göttliche und weltliche Dinge, scharfe Beobachtungsgabe, überraschenden Scharfsinn, große Menschenkenntnjß, die schönsten Weisheitssprüche, die erhabensten Morallehren, die schlagendsten unb bewährtesten Sprüchwörter, die lehrreichsten Erzählungen, bald in einfachem, schlichtem Style, bald in versteckter, rathselhafter Ausdrucksweise. Ueber Rechtfälle in Betreff des Mein und Dein, Trauakte, Eheschließungen, Ehescheidungen, Verschenkungen, testamentarische Vermächtnisse, Handel und Geschäfte und taufend andere im praktischen Leben vorkommende Dinge sind darin die gründlichsten und-bis in's Einzelne gehende Abhandlungen zu finden. Mit einem Worte: der Talmud ist ein Kompendium, bestehend aus fast allen Zweigen menschlichen Wissens. Bei dem glücklichsten Gedächtniß und der größten Geistesschärfe gehört dennoch ein langjähriges Studium dazu, mit diesem Riesenwerke, wie die Menschheit kein ähnliches aufzuweisen hat, durch und durch bekannt und vertraut zu werden. Das Erfassen und Insichaufnehmen seines ganzen Inhaltes im systematischen Zusammenhänge wird vorzugsweise dadurch erschwert, daß viele Abhandlungen nicht fortlaufend durchgeführt, sondern durch Herbeiziehungen dazu nicht gehörender Dinge sehr oft abgebrochen und an einer spätem Stelle erst wieder ausgenommen werden. Darum muß es als eine freudige Erscheinung von uns begrüßt werden, wenn talmudkundige Gelehrte einen einzelnen Vorwurf aus dem besagten Werke herausheben und denselben in seiner Totalität nach seinen Grundzügen und Nebenbestimmungen so klar und faßlich darstellen, daß der sich dafür Inreressirende den Gegenstand leicht und ohne allzugroßen Zeitaufwand verstehen und zusammenhängend seinem Gedächtnisse - einprägen kann. Der Konststorialoberrabbiner, Herr B öden Heime r, hat eine solche Aufgabe begonnen, aber Noch nicht zu Ende geführt. Der anerkannte Ruf dieses Rabbi auf dem Gebiete der talmudischen Wissenschaften ließ seine Meisterschaft in der Bearbeitung eines solchen Stoffes erwarten. Es liegen vier Hefte, denen die fehlenden Nachfolgen werden, uns voü ihm vor, unter dem Titel: „Das Testament unter der Benennung einer Schenkung." Diese Schrift behandelt also gerade den subtilsten und kritischesten Theil des Talmuds: das Jus der Erbverhaltnisse. Und wie? Ein Blick darein genügt, um sofort die Ueberzeugung zu gewinnen, daß sie die Frucht tüchtiger und allseitiger Quellenstudien ist. Ueberall leuchtet deutlich hervor, daß der geniale Verfasser selbst gesehen, selbst geprüft, selbst gedacht hat. Mendelssohn wird in seiner Bearbeitung der Ritualgesetze zum Oeftern Einseitigkeit und Unzulänglichkeit nachgewiesen. Diese Hefte sind mit Geist, Fleiß und Umsicht geschrieben, zeugen von Sicherheit und Takt in der Behandlung einer so schwierigen Materie. Jeder Abschnitt ist leicht übersichtlich vorgetcagen und hangt wie ein mathematisches Gebäude .folgerichtig und schlußfesi in sich zusammen. Die Darstellung ist klar, lichtvoll, gediegen. Zu den Aussprüchen und Beweisführungen der jüdischen Rechtslehrer, die in diesem Weckchen Vorkommen,. werden die talmudischen Quellen angedeutet, worauf diese sich stützen. Die Zitate sind zumeist im Original mit deutscher Uebersetzung angegeben, so daß auch derjenige, welcher keine sonderliche Gelehrsamkeit im Talmud besitzt, dieser Schrift beim Lesen dennoch eine angenehme und nützliche Seite abgewinnen wird, obgleich ein tieferes Verstandniß derselben für ihn nicht wol möglich sein dürfte. Dieses kleine claes.cl'oeuvre talmudifcher Jurisprudenz wird selbst den tief in die talmudischen Wissenschaften Eingedrungenen manchmal ein hartes Nüßchen zum Knacken bieten. Wir wollen die nackten Grundgedanken dieser vier Hefte dem geneigten Leser dieser Zeilen vor Augen führen. Das erste Heft beginnt mit der Erbfolgeordnung nach mosaisch-talmudkschen Grundsätzen als Grundlage für die weitere Entwickelung. Weil es sich vorzugsweise mit der Behandlung eines Testamentes unter dem Namen einer Erbschaft beschäftigt, so folgt gleich darauf der geltende Kardinalgrundsatz: daß man keinen rechtmäßigen Erben direkt enterben, und keine Person zum Erben einsetzen könne, die nicht wirklicher Erbe ist. Hieran schließt sich nun eine gründliche und genaue Auseinandersetzung alles dessen, was mit jenem Rechtsausspruche in Verbindung steht, fo wie hier und da Rechtsgutachten ausgezeichneter jüdischer Rechtslehrer mit angeführt werden, die auf der vorangegangenen Abhandlung basiren. Das zweite und dritte enthalten eine Beleuchtung der Theorie eines Testamentes unter der'Bezeichnung einer Schenkung mit juristischer Genauigkeit und Berücksichtigung alles dessen.