Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 9 (1845)
- Issue
- Heft 40 (29.9.1845)
- Date
- 1845-09-29
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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No. 4«, IX. Zahrgang. Allgemeine Zeitung des Zudenthums. Ei» unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Redakteur Verlag von Dr. Ludwig Philippson, Baumgartners Buchhandlung Rabbiner zu Magdeburg. zu Leipzig. (Mit König!. Sächsischer allergnädigster Konzession.) Leipzig, den 29.^September 1845. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Montags, und wird jährlich 96 Bogen in Quart inkl. des Titels, Registers u. s. w. »mfaffen. In Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrigmit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Thlr. 15 Ngr. (1 Thlr. 12 g<8r.) für sechs Monate — 22^ Ngr. (18 gGr.) für das Vierteljahr angesetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungsexpcditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die König!. Sachs, wohllöbl. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Inhalt. Zeitttngsnachrichten: Preußen: Magdeburg, Magdeburg. Oesterreich: aus Mahren, Papa, aus Ungarn und Oesterreich. Norwegen: Stockholm, Christiania. Wallachei: Krajowa. Personal- und Lokalnachrichten: Glückstadt. Literarische Nachrichten: Le.ipnick, Auszüge: Die Karaer. Zeitungsnachrichten. Preußen. Magdeburg, 22. September.- Auch hinsichtlich der Juden im Großherzogthum Posen hat das Ministerium eine Erklärung abgegeben. 212) Verfügung an die königl. Regierung zu Posen, betreffend den Gewerbebetrieb der nicht natura- - lisirten Juden im Umherziehen, vom 12. Juni 1845. Der königl. Regierung wird auf die Anfrage vom 12. Februar c. wegen des umherziehenden Gewerbebetriebes der nicht naturalisirtcn Juden eröffnet, daß das im §. 25 der Verordnung vom 1. Juni 1833 hinsichtlich der nicht naturalisirten Juden des Großherzogthums Posen ausgesprochene Verbot des Ein- und Verkaufs im Umherziehen nach der Bestimmung des §. 14 der inmittelst erschienenen allgemeinen Gewerbeordnung vom 17. Januar c. für fortbestehend zu erachten ist. Auf andere, im Umherziehen auszuübende Gewerbe ist dagegen jenes Verbot nicht auszudehnen, und kann dasselbe fortan' nur von dem eigentlichen Hausirhandel verstanden werden. Was namentlich das Aufsuchen von Wagenbestellungen und den Aufkauf srachtweise zu befördernder Gegenstände betrifft, so kann den nicht naturalisirten Juden, wenn sie an ihrem Wohnorte einen stehenden Handel mit kaufmännischen Rechten betreiben, wozu sie seit dem Erscheinen der allgemeinen Gewerbeordnung befähigt sind (§. 190), auch nach §. 60 loc. cit. der Gewerbeschein zum Aufsuchen von Wagenbestellungen und zu dem bezeichneten Aufkäufe auf Grund des §.25 der Verordnung vom 1. Juli 1833 nicht mehr versagt werden. Berlin, den 12. Juni 1845. Der Minister des Innern. Der Finanzminister. Graf v. Arnim. Flottwell. Magdeburg, 22. September. Der Dr. Schiller sendet uns ein Schreiben, in welchem er erklärt, daß er auf den Artikel in No. 37 d. Zeitg. „Aus Ungarn" nur dann-antworten würde, wann der Verfasser sich nennen würde, worauf wir hiermit Letzter« aufmerksam machen. Wenn Dr. Schiller in seinem Schreiben behauptet, daß jener Artikel „nie