Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 9 (1845)
- Issue
- Heft 13 (24.3.1845)
- Date
- 1845-03-24
- Page
- Seite 196 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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Rabbinismus zur Ehre der Wahrheit einen Ünterfchked zwischen promissorischen und assertorischen Eiden zu Machen, durchaus für unmöglich hält. Bisher die Thatfache, das Konkrete. Und nun zum Prinzip, worüber uns Herr vr. Holdheim so streng zur Rechenschaft ziehet. Wir können uns in der That nicht genug darüber wundern,'wie Herr vr. Holdheim, indem er Hon einem Prinzipe spricht, so völlig prinzipienlos von der Auflösbarkeit des promissorischen Eides auf die des assertorischen Eides schließen kann. Einen assertorischen Eid auflösen-, heißt nichts anderes, als einen vorsätzlich begangenen Meineid, eine mit vollem Bewußtsein geschehene Anrufung Gottes zur Bezeugung der Lüge annuliren und somit MeNscheN im Namen Gottes die Befugniß zur Entbindung von einem Verbrechen zügestehen, welches nach dem klaren Ausdrucke der heiligen Schrift, von Gott schwer geahndet wird und nach der dom rabbinischen Judenthum adoptirten Ansicht selbst die Wirksamkeit der Buße aüsschließt. Eine Entbindung der Act kann nur tiefe Unwissenheit oder glühender Haß der rabbinischeN Lehre ittsinuiren, und folgende Erörterung wird Herrn vr. Holdheim zeigen, daß er die Lehre der Auflösbarkeit durchaus mißverstanden und daß das rabbinische Judenthum eine Auflösung des mit Vorsatz begangenen Meineides, assertorisch oder promissorisch, gar nicht kennt. In der Verletzung des promissorischen Eides sind vor Allem zwei Momente wol zu unterscheiden: die Sünde der Eidesverletzung an und vor sich selbst und die Sünde welche die Verletzung in ihrer Rückwirkung auf die Eidesleistung erzeugt; der jetzt stattfindende Uebertritt einer gegen Gott freiwillig übernommenen Verpflichtung und die früher geschehene Anrufung Gottes zur Bezeugung dessen, was durch die Verletzung zur Lüge geworden, der Meineid. Diese beiden Verbrechen fallen Unter ganz verschiedene Verbotskategorien. Jenes unter: tfhusrt '*rbttr'K y-di bm *6 iwsd -ivn 10*6 nsh'äiü, dieses unter: i*aiöh ab (vergl. Trakt. Schebuoth f. 21 a. und ebendas, t. 20]). Thofapoth zu imastj?); sie sind ihrer Natur nach so verschieden, daß das Cink ohne das Andere existiren kann. Enthält nämlich der Eid eine entweder ihrer ganzen Ausdehnung nach physisch unmöglich oder religiös verbotene Verpflichtung; so ist ein Meineid ohne Verbot der Verletzung vorhanden und wird diese im MM Falle sogar in Bezug auf das physisch mögliche Maaß der Verpflichtung gestattete und im zweiten Falke selbst geboten. *) Der umgekehrte Fall tritt bei der Verletzung eines Gelübdes ein, welches in dev freiwilligen Ueberrlahme einer Verbindlichkeitgegen Gdtt ohne Anrufung der göttlichen'Ieügschaft zu irgend einem Endzwecke bestehet. Vergl.' Menvelsohn's Kommentar zu Nummer 30, 3. Wer sein Gelübde bricht, verletzt eine heilige Verpflichtung , ohne jedoch eine Sünde des Meineids zu begehen*"). *) Vergl. Maimonid. Eide 5, 12. drirr zitfi'auj. üitii» npi^ m /iih hsitai rtHü is> ifirfybä V5 , wobei der Meineid in der Anrufung Gottes nicht zur Lüge,-sondern zur Begehung der Sünde, Aeußerung des frechsten Trotzes gegen den Höchsten bestehet. Hinsichtlich der eidlichen Verpflichtung zum physisch Unmöglichen vergl. Maim. Eide 5, 20. Vvi bäfcö NÄvw hfc'riö ny bba baaoi nihab ta'Ttöa.- **) Hat das Gelübde ein religiöses Verbot zum Objekte, so wird die Leitung desselben nach.einer sehr richtig erscheinenden Ansicht in Schulchan Aruch Joce Deah 215, 1 als ein Meineid betrachtet; die Verletzung des Gelübdes kann nirgends einen Meineid erzeugen. (Fortsetzung folgt.) Anzeiger. In demselben werden Annoncen aller Art gegen I.^Ngr. (igGr.) Gebühren'für die gespaltene 'Zeile' aus Petit-Schrift oder dereii Raum sowie literarische, ckerkÄ'nllle u. a. Keilägen au'fgenömttieii. Die Verlagshandlung. Anzeige. Die israelit. Gemeinde' zu Harburg wünscht die zu Ostern d. I. vakant werdende Stelle als Lehrer, Vorbeter und Schächter wieder zu besetzen, und wollen sich' die hierzu Oualisizirenden unter portofreier Einsendung ihrer Zeugnisse an den Unterzeichneten wenden. Die Stelle tragt bei freier Wohnung und Beköstigung circa 180 Thlr. Pr. Kct. ein. Z. BMinMthal, Vorsteher. Druck von I. B. Hirschfeld.