Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 7 (1843)
- Issue
- Heft 47 (20.11.1843)
- Date
- 1843-11-20
- Page
- Seite 702 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 86% known words query
- IRI
…/3224737-3225281-3225329--05656-3236323- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
buttsabel r.Mm'.sorrMz rckvie^irgenN sm eingesteischtec- An-' stokcat in der Welt. — Nur drückende Zlrmüth kann-einen Mejüches veranlassen, in eine eheliche Verbindung (für sich oder seine Kinder), mit einem Nicht-Mejuches einzugehen, d. h.wenn,, dieser sehr reich ist und dazu sich den Jüches durch verschwenderische Geschenke'am das. zu verehelichende Kind, an. seine Mejüches-Eltern und an die ganze gestrenge Mejüches-Familie, erkauft. — Solche Heirathsverbindungen (Schiduchim) heißen von Seiten des Mejüches ein Geld-Schiduch, von Seiten des Nicht-Mejüches (der gewöhnlich ein Dorfpächter oder ein aufgekommener Domestik, ist) ein Juches-Schiduch und man sagt dann Dieser oder Jener hat sich in Juches eingekauft. Dieser sonderbare Adel, hat noch das Eigen- Ihümliche, daß er auch von Kindern auf Eltern übergehet.. Wenn z, B. ein Arrendar oder sonstiger Nicht- Mejüches ein gelehrtes Eidamchen bekömmt, und ihm zu irgend einem Rabbinerstuhl vrrhilft, so wird dann der Arrendar selbstseine übrigen Kinder und seine ganze Familie geadelt. Es herrscht daher in Polen unter der jungen Lomdim-Welt eine große Rabbinatssucht, d. h- Alles will Rabbiner werden. Wessen Schwiegervater jedoch in einem kleinen Städtchen, mehr Verbindungen hat,' und da unter der 'Gemeinde mehr Dukaten (oder auch Zwanziger, mitunter in bösen Zeiten auch Hühner oder Eier) spendirt, und besonders die legitimen Wähler*) gewinnt, der wird Rabbiner, der geistliche Stuhl eines solchen Rabbiners stehet jedoch gewöhnlich nicht sehr, lange, fest; da es einerseits ihm und den Seimgen» meistens bloß nur auf den Rabbinertitel ankommt, um. Nicht mehr beim eignen Namen, sondern als „Petschechwaser, Pintschifer, Jokolfker Ruw (s^)" angeredet zu werden (beiläufig gesagt Gemeindchen, die dem lieben Krähwinkel den Rang streitig machen könnten), und andererseits die refp. Gemeinde einen öftern Rabbinerwechsel, mit den damit verbundenen neuen Jntriguen, Wichtigmacheceken, und besonders Geldzuflüssen, gar nicht ungern stehet. Gewöhnlich findet sich also dann ein Städtchen, ein oder mehrere lomdische junge Leute, die dm neuen Ruw schon bei der ersten deutschen (Antritts- *) Legitime Wähler bei Wahlen für Rabbiner, Gemeindevorsteher rc. (die sogenannten Stimmfähigen) sind diejenigen Israeliten, die für 7 Lichter Lichterzündungssteuer bezahlen. Um jedoch selbst wählbar (wahlfähig) sein zu können , muß man für 10 Lichter Steuer bezahlen. S. oben Anmerk. Kvvrfsp. rede): recht' derbzwickM-und' ihnspäter' mit verwickelten^ kasuistischen Fragen- (Schales)' aller Art m die Enge trei-^ Gen.'- Sie überzeugen., dann auch die Gemeinde, daß ihr neuer: Rabbimr ein - großer talmudifcher Jgn ooan t ( Am-: hurez) sei, unb das -Drama? chbet^amst, daß der junge- Here Rabbiner mit der noch jünger» - Frau RMinerin, ihrem viertel, oder wenn'S Gott will, Halbendutzend Kinderchen, kurz' mit Sack und Pack aus' dem Städtchenverjagt werden. Das. Geld., des Herrn Schwiegervaters war jedoch nicht umsonst' vergeudet, beim sein Schwiegkrsohn heißt jetztein für allemal Ruw von da oder dort, und er und seine Familie .styd .für alle Zeiten Mejüchusim geworden. Ja es giebt Falle, wo junge Rabbinerchen nur eine Nacht auf ihrem Rabbinerstuhl gesessen, und schon den andern Morgen wieder von ihm verjagt. waren.. , .; (Fortsetzun g folgt.) , ' ' Anzeiger. In demselben werden Annoncen aller Art gegen J-J Ngr. (1 gGr.) Gebühren für die gespaltene Zeile aus Petit-Schrift oder deren Raum sowie literarische, merkantile u. a. Beilagen ausgenommen. Die B'erlcrgshandlung. Aufforderung. Zufolge höherer Verfügung soll die durch den Tod des Herrn vr. Ullmann erledigte Stelle eines Ober-Rabbiners für den hiesigen Konsistorialsprengel (den größten der Rheinprovinz) nach Maßgabe des Organisatkonsdekcets vom 17. Marz 1808 und des Reglements vom 10. Dezember 1806 durch Wahl der Notabeln wieder besetzt werden. Es ergeht hiernach die öffentliche Äufforderuyg an alle jüdische Theologen, welche bei dieser Wahl zu konkurriren wünschen, sich unter Nachweise ihrer rahbinifchtheologifchen Qualifikation und der Reife allgemeiner, wissenschaftlicher Bildung bis zum 1.Januar a. f. in portofreien Briefen, mit der Bezeichnung „W a h l a ng e l e-- genheiten" an uns zu wenden. Diesem. Anträge ist ein genaues eurriLulum vilae beizulegen und bemerken wir nur noch, das neben, dem, Jndigenat das Alter voM 30 Jahren gesetzlich erfordert wird. Cre feld, den 1^ . November-1843. M»s israelltifche' Konsiftoriirml