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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1843-10-02 · Heft 40 (2.10.1843) · p. Seite 601

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
7 (1843)
Issue
Heft 40 (2.10.1843)
Date
1843-10-02
Page
Seite 601 (sequence 13)
Language
German
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601 bleibt, ihm doch die Mittel entzogen sind, sich in seinem Fache gehörig auszubilden; tritt er als Meister ein und hat mit den nöthigen Lebensbedürfnissen zu kämpfen.und sieht, daß ihn seine Profession, die er vielleicht nicht ganz genügend erlernt, nicht hinlänglich nährt,' so verläßt er sie und sucht andere Erwerbszweige. Um nun diesem Uebel abzuhelfen,' ist eine Beaufsichtigung der Lehrlinge und die Sorge dafür, daß sie nur zu anerkannt tüchtigen Meistern in die Lehre gehen, die erste Aufgabe des Verein's, der die Unterstützung mit dem Lehrgelde zu übernehmen hat; auch der Geselle, der gerade auf seiner Wanderschaft seines jüdischen Glaubensbekenntnisses halber Unfreundliches zu erfahren hat, hatte auf-einen gewissen Schutz Anspruch, namentlich war dafür zu sorgen, daß er sich nicht früher als Meister etablire, als bis die Ueberzeugung gewonnen ist, daß er die nothwendige Geschicklichkeit sich erworben habe, dann aber sollten ihm auch die Mittel der Ansässigmachung übergeben werden. Doch auch der Meister kommt in Verhältnisse, die beim Handwerksstande nicht selten sind und die endlich, wenn nicht rechtzeitige Hülfe bereit ist, zu einem Aufgeben des Handwerks nöthigen: unverschuldete Unfälle bringen auch zuweilen einen tüchtigen Meister in die Lage, sich von dem, zu seinem Handwerksbetriebe Nothwendigsten trennen oder sich in Schulden stürzen zu müssen, so daß er niemals mehr auf sicheren Boden kommen kann. Dieser sehr wichtige Punkt verdiente besondere Aufmerksamkeit und ward, den Kräften des Vereins angemessenberücksichtigt." Hiernach wird nicht allein das Lehrgeld vom Vereine bezahlt, sondern auch Lehrlingen, welche ein schweres Handwerk erlernen, eine Unterstützung von monatlich 20 Sgr. gegeben, Gesellen.zur Equipirung 10 Thlr. verwilligt, sich etablirenden Meistern 30 Thlr., in Noth gerathenen Meistern 50 Thlr., alles dies unter vorsichtig gestellten Bedingungen. — Wir wünschen dem Vereine eine ausgedehnte Theilnahme und einen erfolgreichen Wirkungskreis! Breslau /17. September. (Voss. Z.) Wenn Ihnen unlängst aus Breslau gemeldet wurde, daß die im vorigen Jahre wegen. Tumults aus dem jüdischen Kirchhofe zur Untersuchung gezogenen und in erster Instanz verurtheilten Individuen jetzt in zweiter Instanz völlig freigesprochen worden, weil sie Gutachten von sechs Rabbinen aus der Provinz Posen und aus Polen beibrachten, welche erklären, daß der Begräbnißplatz ein unheiliger und unreiner Ort ist, so ist weder der Thatbestand richtig vorgetragen, noch sind die daraus gezogenen Folgerungen richtig. Aus guter Quelle kannn ich Folgendes anführen. Zwei hiesige Einwohner wurden zur Kriminaluntersuchung gezogen, und innerster Instanz wegen Störung des Gottesdienstes mit dreimonatlichem resp. sechswöchentlichem Gesängniß belegt. Auf das angebrachte Rechtsmittel der weiteren Vertheidigung erfolgte die Freisprechung, weil der Kriminal-Senat des König!. Oberlandesgerichts annahm, daß nach den §§. 23. 25. Zit 11. Th. 2. A. L.-R. der Staat geduldeten Religionsgesellschaften — welche die jüdischen Gemeinden unstreitig bilden — den Gottesdienst nur innerhalb der Mauern ihrer Versammlungshäuser oder in den Privatwohnungen ihrer Mitglieder verstatte. Finde nun ein solcher Gottesdienst anderswo statt, wie im vorliegenden Falle/ da eine offene Bethalle nicht als Versammlungshaus zu erachten, so sei es kein nach §. 216 des Straf-' rechts zu schützender Gottesdienst und könne eine Störung desselben, mag sie auch noch so sehr gegen Toleranz, Anstand und Sitte verstoßen, nicht nach diesem Gesetz bestraft werden, weßhalb in Ermangelung eines neuern Strafgesetzes die Freisprechung erfolgen mußte. Hieraus ergiebt sich von selbst, daß die — weiter angezogenen — Moralitäts-Zeugnisse gar nicht zur Sprache gekommen sind. Richtig ist es übrigens, daß die Defensionalbehauptung ausgestellt worden, ein Kirchhof sei kein geweihter Ort,, vielmehr werde nach jüdischen Religionsbegriffen jeder, der mit einer Leiche in Berührung komme, verunreinigt. Italien. Rom, 5. September. (A. A. 30 Mit der Verordnung gegen die Juden in Ancona und Sinigaglia hat es seine Richtigkeit, nur muß dabei bemerkt werden, daß dieselbe nur eine Erneuerung von verjährten Anordnungen ist. Wer die hiesigen Verhältnisse kennt, wird sich über solche Bekanntmachungen nicht wundern, denn wie sie früher nicht mit Strenge befolgt wurden, so wird es jetzt eben

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