Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 7 (1843)
- Issue
- Heft 14 (8.4.1843)
- Date
- 1843-04-08
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3225281-3225296--05123-3235757- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
vii. Jahrgang. ' Allgemeine No. 14. Ein , unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Redacteur: Verlag von Dr. Ludwig Philippfon, Baumgärtners Buchhandlung Rabbiner zu Magdeburg. ZU Leipzig. (Mit König!. Sächsischer allergnädigster Concefsion.) Leipzig/den 8. April 1843, Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Sonnabends, und wird jährlich 96 Bogen in Quart incl. des Titels, Registers u.s. w. umfassen. In Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Thlr. 15 Ngr. (1 Thlr. 12 gGr.) für sechs Monate — 22 i Ngr. (18 gGr.) für das Vierteljahr angesetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungsexpeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die König!. Sachs, wohllöbl. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Inh' a l t. Leitenden Artikel: Die Verhandlungen der zweiten säch- . fischen Kammer (Fortsetzung.) Zeitungsnachrichten: Deutschland-: Dresden, Oesterreich: Brünn, Jungbunzlau. Die Schweiz: Aargau. , Persoualnachrichten r Amsterdam', Stettin, Bonn, Bor« . deaux, Bayonne. > : Litevar.. Nachrichten r Ungarn: halachische Literatur. Magdeburg: Schulbücher. . Korrespondenzen: aus Halberstadt: Schulprüfung.. Wanderung durch Krakau, Galizien, Bukkowina, Moldau und Wallachei. (Fortsetzung.) Leitender Artikel. Magdeburg, den 26. März. Die Verhandlungen der zweiten sächsischen Kammer. (Fortsetzung.) In der 38sten Sitzung (24. Februar) wurde die spezielle Debatte, und zwar über den ersten Punkt der Petition, die Ehrenbürgerrechte, eröffnet. — Zuerst erklärte sich der königl. Kommissarins gegen die Bewilligung derselben, weil sie politische Rechte seien, die die Regierung den Juden nicht einräumen wolle. In höchst sophistischer Weise deduzirte er: „Man hat die Ausschließung der Juden von den bürgerlichen Ehrenrechten als eine Ehrenkränkung dargestellt, man hat sie mit den Folgen erlittener Zuchthausstrafe verglichen; man hat gesagt: Was ist das Leben ohne Ehre? Diese Darstellung aber ist völlig unrichtig; denn es ist ein großer Unterschied zwischen:, gewisse Ehrenrechte nicht haben und Ehrenrechte zur Strafe verlieren; es ist ein großer Unterschied zwischen Ehrenrechten und Ehre. Es gibt manche Verhältnisse, die den Betheiligten besondere Ehrenrechte ge§ währen; aber Niemand wird behaupten, daß der, welcher diese Rechte nicht genießt, der Ehre ermangle. Ich bleibe bei den bürgerlichen Ehrenrechten stehen. Die Mehrzahl ber; christlichen Bewohner der Städte — alle, die das Bürgerrecht nicht haben — sind davon ausgeschlossen; ja die Ausschließung von diesen Rechten ist nicht einmal eine Beschränkung des eigentlichen Bürgerrechts, denn sie sind kein integrirender Bestandtheil des Bürgerrechtes. §. 65 der Städteordnung sagt ausdrücklich: „Außer deu/Bürgerrechte im Allgemeinen gibt es noch besondere Rechte;" es sind also die Ehrenbürgerrechte vom allgemeinen Bürgerrechtes ganz verschiedene Rechte. Es gibt daher ganze Klassen völlig unbescholtener Bürger, die diese Ehrenrechte nicht genießen, wie z. B. die außerhalb der Stadtbezirke wohneyden Frauenspersonen, Empfänger von öffentlichen Almosen, denn auch diese können die rechtlichsten Bürger sein. Nicht deshalb, daß man sie der bürgerlichen Ehrenrechte unwürdig erachtete, läßt man diese Klasse von Bürgern'daran nicht Theil nehmen, sondern ans allgemeinen politischen Ansichten über das, was für die Ausübung jener Rechte das den Verhältnissen Entsprechende fei." *) *) Wenn ein Unterschied ist zwischen „Ehrenrechte nicht haben" und „Ehrenrechte verlieren," so ist dies Folge