Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 7 (1843)
- Issue
- Heft 5 (4.2.1843)
- Date
- 1843-02-04
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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VII. Jahrgang. Allgemeine Zcituna -es No. S Ei n unpartheiisches Organ für alles jüdische Interesse. , Redacteur: Verlag von Ar. Ludwig Philippson, Baumgärtners Buchhandlung Rabbiner zu Magdeburg. ZU Leipzig. (Mit Königl. Sächsischer allergnädigster Concession.) Leipzig, den 4. Februar 1843. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Sonnabends, und wird jährlich 96 Bogen in Quart incl. des Titels, Registers u.s.w. umfassen. In Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrigr mit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Thlr. 15 Ngr. (1 Thlr. 12 gGr.) für sechs Monate — 22 % Ngr. (18 gGr.) für das Vierteljahr angesetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Jeitungserpeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die Königl. Sachs, wohllöbl. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Inhalt. Leitendev Artikel: Das Hannöversche Judengesetz, von einem Hannöver'schen Christen besprochen. (Schluß.) Statistik der Juden. Zeitungsnachrichten r Oesterreich: Wien, Komorn, Ungarn. Rußland und Polen: St. Petersburg, Warschau. Deutschland: Magdeburg, Kassel, Dresden. Literae. Nachrichten: Kleinere Schriften. Correspondenz r Wanderung durch Krakau, Galizien, Bukkowina, Moldau und Wallachei. (Fortsetzung.) Leitender Artikel. Aus dem Hannoverschen, im Dezember. Das Hannöversche Judengesetz, - von einem Hannoverschen Christen besprochen. (Schluß.) Wir wollen jetzt die Hauptmomente des uns vorliegenden hannoverschen Judengesetzes herausheben. 1) Das Schutzverhältniß der Juden wird aufgehoben. Die daraus folgenden Leistungen bleiben einstweilen bestehen (§. 5.) 2) -Die Juden sollen der Gemeinde ihres Wohnorts, nach den für die Christen bestehenden Bestimmungen und unter Uebernahme der den Christen obliegenden Leistungen, angehören (§. 8.) 3) Die Juden find von der Ausübuyg politischer Rechte sowol in Beziehung auf den, Staat *als die Gemeinde, ausgeschlossen (§. 6.) 4) Die Juden sind von Staats- und Gemeindeämtern . .ausgeschlossen (H. 7.) 5) Die Juden können kein Grundeigenthum erwerben (§.5(T.) 6) Die Juden dürfen zünftige und unzünftige Gewerbe, gleich den Christen treiben, sind auch in Zünfte, nach den für Christen bestehenden Erfordernissen auft zunehmen (H. 51.) ~ ' > Die übrigen Bestimmungen des Gesetzes sind therls Ausführungen der obigen Sätze, theils Normen über den beschränkten Schacher, die Synagogen, das Armenwesen, die jüdischen Ehescheidungen, und an sich zu unbedeutend um davon zu referiren. Der Ausschluß von allenv t>oritifc^cn Rechten, von Staats - und Gemeindeämtern, allen öffentlichen Funktionen z. B. der Advokatur und Arzeneipraxis, vom Erwerbe des Grundeigenthums, wirft die Juden wieder in das Mittelalter zurück, zumal sie Bürgerrechte in den meisten Gemeinden nur dann erwerben, wenn sie ein, in der Markung der Gemeinde liegendes, HauS oder sonstiges Grundstück als Eigenthum besitzen. Die Zünfte und Gilden in fast allen Städten besitzen ihre. Privilegien und Rechte, welche sie für schweres Geld von dem Landesherrn erkauften, aus den frühem Jahrhunderten, und darnach kann nur ein Christ, kein Jude/ in die Gilde ausgenommen werden. So' gebietet es die Ehre des Handwerks, wie es wörtlich in den Gildebriefen geschrieben' steht. Die Aufnahme in Zünfte kann darum, nicht zu ei-