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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1839-10-05 · Heft 92 (5.10.1839) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
3 (1839)
Issue
Heft 92 (5.10.1839)
Date
1839-10-05
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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III. Jahrgang. No. AS» Zeitung des Zudenthums. Eia uupartheiisches Organ für alles jüdische Interesse. Redacteur: Verlag von Nr. Ludwig Philippforr, Baumgartners Buchhandlung israelitischer Prediger in Magdeburg. zu Leipzig. (Mit König!. Sächsischer allergnädigfier Concession.) Leipzig, den 5. Oktober 1839. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Sonnabends, und wird jährlich 96 Logen in Quart incl. des Titels, Registers u. s. w. umlassen. In Gemäßheit de» Zweckes derselben die allgemeinst« Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit 3 Thlr. für den Jahrgang — 1 Thlr. 12 Gr. für sechs Monat« — 18 Gr. für das Vierteljahr angesetzr worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und ZeitungS» erpeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptfprdition für beide Letztere hat sich die König!. Sachs, wohllöbl. Zeitung- * Expedition allhier unterzogen. Zeitungsnachrichten. Rußland. Petersburg, 14. Sept. Nachdem der Reichs-Rath die Senats-Gutachten in Betreff der Frage, ob Juden in den westlichen Gouvernements, gleich den Christen, an den Wahlen der Stadt-Gemeinden Theil nehmen können, durchgesehen, hat derselbe als Ergänzung des Artikels 948 im 3. Bande des Swod der Gesetze Folgendes festgesetzt, was auch bereits die Bestätigung Sr. Majestät erhalten: „1) Die Wahlen der Juden zu den ihnen an Orten, wo sie feste* Wohnsitze haben dürfen, überlassenen Stadt-Gemeinde-Aemtecn werden ausschließlich von ihrer Gemeinde, abgesondert von den Wahlen der christlichen Gemeinde zu denselben Aemtern, bewerkstelligt. 2) Juden können gewählt werden: a) zu Mitgliedern der Stadt-Duma's, Magistrate und Raths- Versammlungen; zu Mitgliedern der Magistrate der Städte Kiew und Wilna aber werden sie ausi Grundlage der darüber am 18. Mai 1836 erlassenen besonderen Verordnung nicht zugelassen; b) zu Deputirten der Quartier-Kommissionen; e) zu Deputirten von Seiten der Städte zurVertheklung der Landschafts-Leistungen; ä) zu Aemtern, die von einigen Klassen der Städtebewohner abhängen, z. B. der Handels-Deputirten von Seiten der Kaufmannschaft, der Aellerleute und Aeltermanns-Gehülfen der Handwerker und dergleichen Aemtern, die in den Städten etwa Vorkommen. 3) Alsallgemeine Regel für die Wahl von Juden wird festgesetzt, daß in dem Plenum der Sitzungen die Mitglieder von Seiten der Juden-Gemeinden nicht mehr als den dritten Theil bilden dürfen, so daß die beiden übrigen Drittel mit dem Präsidenten Christen sein müssen. 4)' Da nach den Etats der Magistrate letztere entweder zwei Bürgermeister und vier Rathsherren, oder einen Bürgermeister und zwei Rathsherren haben müssen, so werden die Bürgermeister in jedem Falle von den Christen, die Rathsherren aber zu gleichen Theilen, d. h. entweder zwei Christen und zwei Juden, oder ein' Christ und ein Jude gewählt. 5) Im Falle das Plenum in einem Magistrate oder Rathhause aus drei Personen besteht, muß das älteste Mitglied und einer der jüngeren aus der Zahl der Christen, das andere jüngere Mitglied aber kann aus der Zahl der Juden sein. 6) Die Juden nehmen nicht Theil an Gerichts-Verhandlungen und Entscheidungen in Sachen, welche Vergehen gegen den christlichen Glauben und die Kirchen-Verordnungen betreffen. In Pcoceßsachen wohnen sie der Sitzung nur bei Entscheidung derjenigen Sachen bei, wo auch Juden betheiligt sind. 7) Juden müssen bei amtlichen Functionen der ihnen durch Gemeinde-Wahl übertragenen Aemter in dem durch das Reglement vom 27. Februar 1834 für Mitglieder von Stadt- Behörden vorgeschriebenen Uniformen erscheinen. 8) Zu Beisitzern von Gerichtshöfen, Kreis - und Gewissensgerichten, zu Stadthäuptern, zu Rathsherren der Stadt-Polizei und zu mündlichen Richtern werden keine Juden gewählt. Sie werden auch nicht zu anderen in Städten etwa vorkommenden Aemtern zugelassen, die entweder ausschließlich Christen Vorbehalten sind, oder die dem Wesen der damit verbundenen Verpflichtungen nach nicht zweckmäßig und schicklich Juden übertragen werden können." Die Schweiz. Hegen heim (im Elsaß, an der Schweizergranze). 12. Sept. (Privatmitth.) Ich fteue mich, Ihnen aus guter Quelle ein Dokument zustellen zu können, welches, wie cs zugleich eine nähere Beleuchtung des berüchtigten Gesetzes von Basellandschaft gibt, zugleich den Beweis darlegt, daß unser Frankreich nicht müde wird, gegen die Intoleranz und elende Beschränktheit anzukampfen. Es ist dies ein Schreiben des jetzigen Gesandten Frankreichs, des Grafen Mortier, vom 24. Aug. d. I. an den Tagsatzungsprastdenten Heß in Zürich. Sie werden daraus ersehen, daß der Religionshaß und Verfolgungsgeist in Basellandschaft gegen die Israeliten noch die schimpflichsten Gesetze des Mittelalters festhalten, und daß keine Spur liberalen Geistes in diesem Ländchen der sogenannten Freiheit zu sin-

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