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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1839-07-20 · Heft 81 (20.7.1839) · p. Seite 346

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
3 (1839)
Issue
Heft 81 (20.7.1839)
Date
1839-07-20
Page
Seite 346 (sequence 2)
Language
German
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346 genannten Gemeinde, wie hiedurch geschieht,, die erforderliche Mittheilung zu machen, und den Tag der Eröffnung dieser Schule S. Excellence zu seiner Zeit zu berichten. "Das Kahals-Amt der sogenannten Schlockschen Ebraer- Gemeinde, wird demnach nicht unterlassen, mir in Betreff vorstehender Angelegenheit, wie gehörig, Bericht zu erstatten« Rigascher Gouvernements-Schulen-Direktor. Di-. C. E. Napiersky. Stellvertr. Schriftführer Coll. Assessor K. G. Berg. Frankreich. Straßburg, 1. Juli. (Privatmktth.) In einer Note in No. 16. der Allg. Zeit, des Jud. drücken Sie Ihr Erstaunen aus, daß in Landern, wo es iscael. geistliche Behörden gibt, noch kein Schritt zur Regulirung dessen, was zur Beschneidung gehört, geschehen sei. Ein Artikel aus Carlsruhe in No. 53 der A. Z. d. Jud. könnte dies seinerseits zu bestätigen scheinen. Wir halten uns überzeugt, daß Sie mit großer Befriedigung vernehmen werden, daß die tsarp ha tischen Deklamationen auch hierin nur — Deklamationen sind, und übersende Ihnen, zum Beweise dessen, 1) einen Auszug aus den Registern des konsistoire central, Sitzung vom 15. Marz 1824, gefolgt von einer Berathschlagung des Konsistoriums zu Straßburg, datirt vom 27. April desselben Jahres; 2) ein gedrucktes Schema einer Autorisation zum Beschneiden. Diese beiden Dokumente werden unzweifelhaft darlegen, daß die französischen Konsistorien aller Vorwürfe überhoben sind, welche ihnen in Bezug auf reglementarische Maßregeln, um Unglücksfälle, die aus dem religiösen Akte der Beschneidung entstehen -könnten, zu vermeiden, gemacht wurden und werden könnten. In der That lassen die weisen Vorsichtsmaßregeln, welche das Consistoire central befohlen, nichts zu wünschen übrig, und man glaube ja nicht, daß diese Anordnungen niemals ernstlich ausgeübt wurden, wir könnten Ihnen die Namen mehrerer Beschneider, mit regelmäßigen Autorisationen versehen,, die ihnen nach einem vor einer Kommission bestandenen Examen und auf das Attest eines Arztes eingbhändigt wurden, nennen. Wir wünschen aufrichtig, daß Sie von den eingesandten Piöcen Gebrauch machen, theils um einmal derartigen Beschuldigungen auf immer zu begegnen, theils des allgemeinen Interesses wegen, das von denselben vorkommlich Gebrauch machen könnte. Die treue Uebersetzung derselben lautet folgendermaßen. 1) Auszug aus den Registern der Berathfchlagungen des Consistoit-e central der Israeliten: Sitzung vom 15. März 1824. Das Consisioire central, In Betracht, daß es von der höchsten Wichtigkeit sek, daß die Operation der Beschneidung, dieses geheiligten Zeichens des ewigen Bundes, welchen Gott zwischen sich und den Abkömmlingen des heiligen Patriarchen Abraham geschlossen, nur durch Männer, deren Befähigung erprobt ist, ausgeübt werde, um sicher zu sein, einen Theils, daß die Operation nach der vom göttlichen Gesetze vorgeschrkebenen ■ Weise vollführt werde, andren Theils, daß die Ungeschicklichkeit oder Nachlässigkeit des Operateurs das zu beschneidende Kind nicht der geringsten Gefahr aussetze; In Betracht, daß,, obgleich die ungemeine Leichtigkeit der Operation an sich und die Erfahrung .mehrer taufend Jahre, genügen, um jede Furcht zu entfernen, es dennoch geschehen kann, daß die Vernachlässigung einiger sekundären Vorsichtsmaßregeln bisweilen Jnconvenienzen nach sich zieht, 'denen man dringend zuvorkommen muß. In Betracht, daß, nach den ausdrücklichen Anordnungen unsres Ritualcodex und den Unterweisungen.unsrer Lehrer, uns befohlen ist, nicht allein diese Operation, wenn das Kind krank ist, zu verschieben, bis zu seiner vollständigen Heilung, sondern auch die Vollstreckung aufzuheben, so lange der Gesundheitszustand des Kindes auch nur den geringsten Zweifel zuläßtob es sie ertragen könne; * *•)) In Betracht, daß Vorsichtsmaßregeln dahinzielend, daß diese religiöse Funktion nur Männern anvertraut werde, deren Befähigung anerkannt ist, schon seit langer Zeit bei mehreren israel. Gesellschaften angewendet werden;*"), nach angemessener Berathung, bestimmt: Artikel 1. In Zukunft kann Niemand die Funktionen eines Beschneiders (ausgenommen s. Act. 2) ausüben, wenn ec nicht eine Bescheinigung eines Arztes oder Chirurgen besitzt, die bezeugt, daß er die nöthkgen Kenntnisse zur Operation und Heilung des operirten Theiles besitzt. Art. 2. Denjenigen, welche gegenwärtig die Funktion eines Beschneiders ausüben, ist eine Friste von sechs Monaten bewilligt, um sich eine Bescheinigung zu verschaffen. Art 3. Jedes Konsistorium wird sofort eine Kommkssion, zusammengestellr aus einem Rabbinen und zwei Notabeln, ernennen, welche beauftragt wird, die zu examkniren, welche die Funktionen eines Beschneiders ausüben wollen. Der Rabbine ist insondersbeauftragt, den Aspiranten in Bezug auf das Rituale der Operation zu examiniren, und die vereinigte Kommission wird über .die Moralität und den guten Ruf des Aspiranten erkennen, der zugleich die Bescheinigung, von der im Art. 1 die Rede ist, hecanbringen muß. Die Kommission wird, nach Aufnahme eines Protokolls, dem Aspiranten die geschriebene Autorisation zum Beschneiden, nachdem sie mit der Approbation des Bezirkskonsistorjums versehen ist, einhändigen. Art: 4. Die gegenwärtig fungirenden Beschneidec sind gehalten, sich ohne Aufschub der Lokalkommission vorzustellen, um sich einregistciren und hierüber sich bescheinigen zu lassen, damit sie ihre Funktionen einstweilen fortsetzen können, jedoch mit der Aufgabe, in dem durch Art. 2 vestimmten Zeiträume die Bescheinigung, die der Art. 1 fordert, der Kommission vorzulegen. Act. 5. Niemand kann vor Erreichung des 21. Jahres zum Beschneiden autorisirt werden. *) Mischn. Sabbat. 19, 5, Talmud das. fol. 134 u. 137. — Talm. Jebamot fol. 71. Mainwn. über die Beschneid. 1, 18. — Tur, das. Kap. 263. — Schulch. Aruch, das. Kap. 263 1. *•) Sefer Sichronot' Kap. 9. V. 2.

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