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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1839-06-18 · Heft 73 (18.6.1839) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
3 (1839)
Issue
Heft 73 (18.6.1839)
Date
1839-06-18
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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I». Jahrgang. Allgemeine No. V3. Zeitung -es Zu-entHüms. Ein unpartheiisches Organ für alles jüdische Interesse. (Mit König». Sächsischer allergnadigster Conceffion.) Leipzig, den 18. Juni 1839. Zeitungsnachrichten. Dresden, den 27. Mai 1839. (Privatmitth.)/Nachdem das Gesetz vom 16. August 1838 den sächsischen Juden das Bürgerrecht zuerkannt hatte, war die Frage entstanden, wie der Bürgereid von Juden zu leisten sei? — Der Stadtrath zu Dresden fragte deshalb bei der hohem Behörde an, worauf eine h. Verordnung der Königs. Kreisdkrektion vom 22. November 1838 bestimmte, daß gedachter Eid bis auf andere Anordnung auf folgende Weise abgelegt werden: 1) Der zu Beeidigende spricht mit bedecktem Haupte die Formel: Ich N. N. (wo 'sammtliche Synagogen - und bürgerliche Namen, so wie der erbliche Geschlechtsname des Betreffenden zu nennen sind;) schwöre im Namen des Gottes Israel (sie!), daß ich rc.; 2) Der Eid ist in Gegenwart des Rabbiners oder dessen Stellvertreters nach vorgangiger Admonition Seiten desselben stehend und mit bedecktem Haupte abzulgen; 3) Bei der Eidesleistung hat der Schwörende die Hand auf den Pentateuch zu legen, welcher in der Synagoge beim Cultus gebraucht wird. — Mit tiefem Kummer erblickte man hier in jenen Vorschriften eine Erneuerung der mittelalterlichen Ausnahmegesetze, welche ewiges Mißtrauen gegen Juden zum Prinzip hatten; eine Gesetzgebung, die mit den' humanen Bestimmungen der sächsischen Verfassung und dem hohen, milden Sinne unsres allverehrten Könitzs in grellem Widerspruche stehet. Die Vorsteher der israelitischen Gemeinde wendeten sich deshalb in einem Recurse vertcauungsvoll an die allerhöchste Behörde, "worin sie das für die Israeliten Entwürdigende, welches in jenen zur Ablegung eines einfachen Bürgereides erfordert werdenden Formalitäten liegt, auseinandersetzten, namentlich auch unter Andern den Rechtspunkt beleuchteten, „ob, nachdem das von den Ständen votirte Gesetz die Juden, welche das Bürgerrecht erhalten haben in allen den Punkten mit den christlichen Bürgern gleichgestellt habe, wo eine Ausnahme nicht ausdrücklich festgesetzt worden sei, die Regierung ermächtigt sei, .hinsichtlich des jüdischen Bürgecekdes'eine von der bei christlichen Bürgeceiden beobachtet werdende Form so bedeutende Abweichungen zu verordnen?". -- Der Oberrabbine Dr. Frcinkel begleitete diese. Vorstellung mit einem theologischen Gutachten, worin er den beregten Gegenstand vom Standpunkte der israelitischen Religion auS nach allen Seiten hin gründlich und erschöpfend darstellte, auf das Unpassende, Unrichtige, ja sogar Schädliche jener Formalitäten hinwies, namentlich die geistliche Admonition, die zur Handnehmung des Pentateuchs, sowie die Einschaltung der Synagogennamen in Wegfall gebracht zu haben wünschte. — Es erfolgte hierauf eine nochmalige Rückfrage von Seiten der obern Behörde an den Oberrabbinen, die von ihm gemachten Vorschläge noch naher zu mor tkviren, und den. 24. Mai wurde endlich eine h. Verordnung Le Law 13. Mai 1839 publizirt, welche die in der Verordnung vom 22. November 1838 enthaltenew Vorschriften wieder zurücknimmt und dagegen für die Bürgereide der Juden folgende — mit den christlichen Bügereiden ganz analoge — Formel anordnet, als: — „Der zu Beeidende spricht mit bedecktem Haupte, indem er die rechte Hand*) in die Höhe erhebt: Ich N.N. (wo Mo$ die bür- , gerlichen Vornamen und der erbliche Geschlechtsname, nicht aber die Synagogennawen) schwöre bei dem Gotte Israels, daß ich rc." — Es findet weder eine Admonition noch die Anfassung eines Pentateuchs statt." r— Frankfurt am Main, 30. Mai. (PrivatmitthZ Sie wissen nun bereits, daß die Wahlen der israelitischen Notadeln für die Reformiftischgesinnten eine ungeheure Stimmenmehrheit ergeben. Dies ist gewiß ein . recht freudiges Zeichen in einer Zeit, wo vielseitig so viel Bedauerliches in unseren religiösen Angelegenheiten wieder von Neuem aufgetaucht ist. Es ist daraus mit Sicherheit der tröstliche Schluss zu ziehen, daß in Städten wenigstens die Majorität für ein geläutertes Religionswesen ist; daß diese Mehrheit aus dem Schlummer des Jttdkfferentksmus endlich frisch erstarkt und thatkräftig erwacht, und man kann es den weisem unfreisinnigen Regierungen, dw anstatt ihren Unterthanen von obenherab zu dictiren, was denselben noth thue, es sich vielmehr von ihnen sagen lassen, nur innigst Dank wissen. Uebcigens hat mich bei den hiesigen Talmudgläubigen eine Inkonsequenz stets sehr fcappirt, daß sie nämlich gänzlich verabsäumen, ihre Söhne, deren Heil ihnen doch'am Herzen liegt, im Talmud zu unterrichten! Es. scheint, demnächst sehr-, daß sie dieses Heil nur für sich selbst für nöthig erachten. Aber wie läßt sich die Uebertrecung destalmudischen Gesetzes in Bezug auf das Talmüdstudlüm vom ihrer Seite rechtfertigen? Oder erstreckt sich ihre Sorge bloss *) Christen heben drei Finger in die Höhe,, als' Symbol.' der Trinität; die Erhebung Her ganzen Hand gründet sich auf' die Stelle: Gen. 14. 22i. —

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