Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 3 (1839)
- Issue
- Heft 66 (1.6.1839)
- Date
- 1839-06-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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m. Jahrgang. Allgemeine No. 6H. Zeitung -es Zu-enthums. Ein unpartheiisches Organ für alles jüdische Interesse, in Betreff von Politik, Religio« , Literatur, Geschichte, Sprachkunde und Belletristik. Redacteuc: Verlag von Dr. Ludwig Philippson, Baumgartners Buchhandlung israelitischer Prediger in Magdeburg. zu Leipzig. (Mit Königl. Sächsischer altergnädigster Concession.) Leipzig, den 1. Juni 1839. Diese Zeitung erscheint wöchentlich 3 Mal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends, und wird jährlich 96 Bogen in Quart incl. des Titels, Registers u. s.w. umfassen. In Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig : mit 3 Thlr. für den Jahrgang — 1 Thlr. 12 Gr. für sechs Monate — 18 Gr. für das Vierteljahr angesetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungsexpeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die Königl. Sächs. wohllöbl. Zeitung- - Expedition allhier unterzogen. Zeitungsnachrichten. Darmstadt, 13. Mal. (Großh. H. Z.). In der 61. Sitzung der zweiten Kammer der Stände eröffnete der zweite Präsident. Berathung über den Antrag der Abgeordneten Schneider und Bergsträßer auf Abänderung der Paragraphen 3, 4 und 5 der höchsten Verordnung vom 19. November 1830, die Bildung der Vorstände der Israelitischen Religions-Gemeinden betreffen. Die citirten Paragraphen schreiben die Art und Weise vor, sagen die Herrn Antragsteller, wie die Vorstände der Israelitischen Religions- Gemeinden gewählt werden sollen. Insbesondere verfügen die Paragraphen 4 und 5, daß sich die nach H. 3 erwählten Mitglieder periodisch in der Art erneuern, daß in jedem Jahre ein Mitglied austritt, daß aber die in Dienstthatigkeit verbleibenden Mitglieder denjenigen nach Stimmenmehrheit erwählen, der die Stelle des Ausgetretenen ersetzen soll, daß jedoch der Ausgetretene aufs neue wieder gewählt werden kann. Hierdurch wurde bisher an vielen Orten ein Mißstand erzeugt. Ganz anders würde, es dagegen sein, wenn bip Wahl der gedachten Vorstände und der jährlichen Ersatzmänner den Mitgliedern der Israelitischen Religions- Gemeinden selbst, unter gewissen einschränkenden Verfügungen und mit Beobachtung geeigneter Formen, überlassen werden wollte. Darum der Antrag: daß es der Kammer gefallen möge: „Hohe Staats-Regierung um Abänderung der Paragraphen 3,4 und 5 der Verordnung vom 19. November 1836 in dem angedeuteten Sinne und auf dem geeigneten Wege zu bitten." — In der>59. Sitzung, am 22. April, erstattete Abgeordneter Ludwig, Namens des zweiten Ausschusses, Bericht über diesen Antrag. Der Großh. Regierungs-Kommissar v. Kuder hatte dem Ausschuß-Referenten auf desfallsige Mittheilung erwiedert: „Da dermal noch die meisten Juden,, namentlich auf dem Lande, einen geringen Grad von Bildung besitzen und noch immer. dem Sinne für Aufklärung gänzlich fcemö, streng an den veralteten Formen des jüdischen Religionswesens hangen, so schien es nicht rathlich zu sein, die Wahl der Vorstände der Israelitischen Religions-Gemeinden den Mitgliedern der Letzteren selbst zu erlassen, vielmehr hielt man es für nothwendig, in der Verordnung' vom 19. November 1830 zu bestimmen, daß die erste Wahl der gedachten Vorstände den Regierungs-Behörden, die Wahl der Ersatzmänner aber den in Dienstthatigkeit verbleibenden Mitgliedern der Vorstande zuftehen solle. Wollte man Hiervon jetzt schon abgehen und namentlich die Wahl der Vorstande und jährlichen Ersatzmänner den Mitgliedern der Israelitischen Religions-Gemeinden selbst frei geben, so würden voraussichtlich, insbesondere auf dem Lande , Männer in die Vorstände gelangen, die weder die erforderlichen Eigenschaften, noch den Willen und die Kraft haben, für das wahre Wohl ihrer Gemeinde zu wirken, die im Gegentheile mehr schaden als nützen werden. Aus dem angedeuteten Grunde möchte es angemessen fein,' es bei der hinsichtlich der Bildung und Wahl der fraglichen Vorstände bestehenden Einrichtung zu belassen." Der Ausschuß erklärte sich im Allgemeinen mit diesen Ansichten einverstanden, hielt es auch gewiß in vielen Fallen den Zwecken und dem wohlverstandenen Interesse der Gemeinde nur dienlich, wenn ihrem Vorstande mit der Verwaltung rc. schon bekannte, tüchtige und erfahrene Sub-. jekte durch Wiederwahl erhalten würden. Jedenfalls sei aber der gegenwärtig bestehende Wahlmodus der Vorstände der Israelitischen Religions-Gemeinden noch zu neu, um über dessen Vor- oder Nachtheile jetzt schon ein sicheres Urtheil fallen und darnach Abänderungen vornehmen zu können. Darum, meinte der Ausschuß, solle man der Motion keine Folge geben. — Bei der Abstimmung in der Sitzung am 2. Mai trat die Kammer dem Anträge des Abgeordneten Brunk bei, die Staats-Regierung um eine VerordtlUlig zu ersuchen, daß für die Folge die Wahl der Ersatzmänner