Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 3 (1839)
- Issue
- Heft 57 (11.5.1839)
- Date
- 1839-05-11
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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«I. Jahrgang. Allgemeine No.5^. Zeitung -es Zudenthums. Ein unpartheiisches Orgau für alles jüdische Interesse , (Mit Aönigl. Scichfischrr allergnädkgstrr Concesiion.) Leipzig, den 11. Mai 1839. Zeitungsnachrichten. Tübingen, 22. April. (Privatnntth.). Im Laufe der vorigen Woche — vom 15 — 20sten — wurde dahier wieder eine erste Dienstprüfung der Rabbinats-Candidaten abgehalten. Aus dem Gebiete der mosaischen Theologie wurden dabei, außer einer Anzahl casuiftischer Fragen aus dem rftf und if4’ und der genauen Erklärung einer Stelle im Talmud (Sabb. fol. 70, 1. ■jban rvoabö pib^n), folgende Rhemata den Examinanden zur Bearbeitung vorgelegr: 1) Was ist Offenbarung nach dem Lehrbegriffe der Synagoge; wie vielerlei.Arten der Offenbarung unterscheidet die heilige Schrift, und ist überhaupt eine solche nothwendig? 2) Wodurch unterscheidet sich die prophetische Fortbildung des ursprünglichen Mosaismus von der talmudisch-rabbinischen Entwickelung desselben; welche waren die geschichtlichen Bedingungen der ersteren, und welche die wichtigsten historischen Momente, welche die letztere veranlaßt haben? 3) Was ist zu einer rechtsgiltigen Trauung nach israelitischen Ritualgesetzen erforderlich? 4) Welche Bestimmungen kennen die israelitischen Ritualgesetze für den Fall, daß ein Gatte sich weigert, die Ehe fortzusetzen? - 5) Welche Verwandten ssind nach diesen Rktualgesetzen zur Erbfolge berufen,' und in welcher OrdnUng succediren.sie? Bei dieser Gelegenheit erlaube ich mir zugleich, Ihnen über die bei uns bestehende Einrichtung. die Prüfung der Rabbinats-Candidaten betreffend, nochmaligen Bericht zu erstatten, da der in No. 51 des vorigen Jahrgangs enthaltene (obgleich ohnesein Verschulden) mißverstanden wurde, und so zu einer mißliebigen und ungerechten Jnvective Veranlassung gegeben hat. Geordnet wurde diese Angelegenheit durch die Könkgl. Verordnung vom 31. Jan. 1834 Reg. Bl. S. 113. Nach den Bestimmungen dieser Verordnung hat jeder Kandidat zwei Prüfungen zu erstehen, bevor er als Rabbine angestellt werden kann. Die erste Prüfung wird in'Tübingen von einer dem Cultministecium unmittelbar untergeordneten, aus dem theologischen Mitgliede der israelitischen Oberkirchen- Behörde und Professoren der philosophischen, evangelisch- und katholisch-theologischen Fakultät bestehenden Commission vorgenommen. Gegenstände der Prüfung sind: 1) Alttestamentliche Exegese und Einleitung in das a. T.; 2) mosaische Glaubenslehre und jüdische Dogmengeschichte; 3) Kenntniß des Talmuds und der israelitischen Ritualgesetze; 4) Pädagogik und Didaktik; 5) Religions-Philosophie, Moral, Psychologie und Logik; 6) lateinische und griechische Philologie; 7) Geschichte in Verb.indung mir Geographie und Statistik und 8) Arithmetik, Geometrie und Physik. Die Fragen ad 1) und 4) legen die Professoren der Theologie,- die ad 2) und 3) das theologische Mitglied der israelitischen Oberkirchcn-Behörde, die ad 5—8) die Professoren der Philosophie, Philologie.', Geschichte und Mathematik vor. Bei Beurtheilung der Tüchtigkeit der Candidaten werden sammtliche genannten Gegenstände nur als zwei Hauptfächer betrachtet: A als mosaische Theologie B als allgemeine und besondere theologischen Vorbereitungs-Wissenschaften, zu welchen dann 6 die religiösen Probe-Vorträge (Predigt und Catechese) ebenfalls als Hauptfach kommen. Das Erkenntniß über die Befähigung im ersten Hauptsache steht dem theologischen Mitgliede der israelitischen Oberkirchen-Behöcde allein, zweiten Hauptsache der ganzen Commission und lm, dritten dem genannten Mitgliede der Oberkirchen-Behöcde und den Professoren der Theologie zu.' Candidaten, welche nicht in jedem der örei Hauptfächer wenigstens das Prädikat zureichend erhallen, werden als nicht befähigt zurückgewiesen. Durch das günstige Resultat dieser Prüfung wird der Candidat zur Anstellung als Rabbinats-Gehilfe oder Verweser fähig; und wird, wenn er als solcher wenigstens zwei Jahre funktionirt hat, zur zweiten Dienstprüfung zugelassen. Diese wird in Stuttgart, durch das theologische Mitglied der israelitischen Oberkirchen-Behörde und einen zweiten von dem Ministerium zu bestimmenden Rabbinen, ohne Zuziehung irgend eines Professors, vocgenommen. Zeigt schon der Buchstabe dieser letztgenannten Bestimmung die Unrichtigkeit der von Hm. vr. Goldenthal in einer Anmerkung zu seinen Beiträgen zur Literatur der jüdischen Religions-Philosophie (s. No. 36 des liter. Beiblattes vom vor. Jahre S. 164)'gegebenen Notiz, daß in Stuttgart die Juden von Professoren der katholischen und protestantischen Theologie zu Rabbinen gestempelt werden, so thut der Geist der ganzen Verordnung zur Genüge dar, mit welchem Unrechte Hr. Dr. G. sie als einen Beleg für den jetzigen traurigen Zustand unserer Theologie gebrauchen will. In Würtemberg, wie zur Zeit in den meisten andern Staaten, will die Regierung eine Garantie, daß die Rabbinate nur wissenschaftlich gebildeten Leuten übertragen werden, und hat darum das Erstehen der von ihr angeordneten Prüfungen