Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 3 (1839)
- Issue
- Heft 52 (30.4.1839)
- Date
- 1839-04-30
- Page
- Seite 210 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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210 stm und nützliässken Einwohnern. Die Masse aber hat, da die Warschauer' Regierung, ungeachtet die Alles nivellirende -französische Gesetzgebung dort eingcführt wurde, dennoch solche hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Juden suspendiren und die alten, ihretwegen Vorgefundenen Gesetze aufrecht erhalten zu müssen glaubte, bis vor wenigen Jahren in denjenigen Beschränkungen gelebt, unter welchen früher die Juden allenthalben gehalten wurden. Viele davon leben auf dem Lande bei den den Juden eigenthümlichen Beschäftigungen. Manche Städte haben sich von ihnen in Folge alter Privilegien ganz frei erhalten. In manchen andern steigt ihre Anzahl bis zur Hälfte der Bevölkerung an. Hier lebten sie meist in bestimmten Judenquartieren in einem Schmutze, welcher selbst bei Juden nur in einer vormals polnischen Provinz denkbar ist. Als die Cholera im Jahr 1831 Maaßregeln zu Beförderung der Reinlichkeit nothwendig machte, fand sich, daß in einem solchen Judenquartier der Boden der ungepflasterten Straßen höher lag, als die Fenster des Erdgeschosses, und deßhalb der beim Regen flüssig gewordene Schmutz durch die Fenster in die Wohnungen lief. Man versuchte also die Straßen zu vertiefen, und fand, als man einige Fuß tief gegraben, ein altes Straßenpflaster, das aber, weil die Einwohner die Straßen vielleicht seit Jahrhunderten nicht gereinigt hatten, bis zu jener Höhe mit dem allmählich aufgewachsenen und festgetretenen Schmutz bedeckt war. Aus diesem Beispiel allein wird man den Zustand der Juden zu erkennen und zu beurtheilen im Stande sein, daß es nicht möglich war, ihnen sofort das Staatsbürgerrecht in vollem Umfange zu ertheilen. Dieß würde nur die Folge gehabt haben, daß die rohe und schmutzige Maste, besonders bei der dieser Nation eigenthümlichen Wanderungslust, sich auf die andern wohlhabenderen Provinzen gestürzt und diesen die größte Beschwerde gebracht haben würde. Die allmähliche Verbesserung des Zustandes von innen heraus mußte daher vorbereitet werden, und deßwegen erschien das Gesetz vom 1. Junius 1833. Durch dieses wurden die Juden, welche vorher in keinem gesetzlich geordneten Verband und deßhalb im ärgsten Streite unter sich selbst gelebt hatten, für die ihnen gemeinsamen Angelegenheiten.als Korporationen konstituirt, und ihnen Vorsteher und Repräsentanten nach ihrer eigenen Wahl mit einem bestimmten gesetzlichen Wirkungskreise gegeben. Diesen Korporationen wurdedie Verpflichtung aufgelegt, dafür zu sorgen, daß es keinem jüdischen Kinde am vorschriftmaßigen Schulunterrichte fehle, und daß jedes die Schule verlassende Kind einem nützlichen Gewerbe, oder einer Kunst oder Wissenschaft gewidmet, und keines zum Handel im Umherziehen gebraucht werde. Gleichzeitig wurden alle Juden, welche sich von einer Kunst oder Wissenschaft, einem anständigen stehenden Gewerbe, der Bewirthschaftung eines ländlichen Grundstücks ernährten, oder ein gewisses Grund - oder Kapitalvermögen oder auch besondere Verdienste durch patriotische Handlungen, und, in allen Fallen/ihre Unbescholtenheit nachwiesen, mit sehr geringen Beschränkungen hinsichtlich der Verwaltung von Staatsamtern und der Ausübung der Ehrenrechte von Rittergütern, in allen andern Rechten den Christen gleichgestellt, und erhielten die Eclaubniß, sich unter Genehmigung des Ministers des Innern in andern Provinzen niederzulassen. Hinsichtlich aller übrigen blieben gewisse, jedoch erträgliche Beschränkungen beibehalten, die geeignet sind, ein Streben in ihnen zu erwecken, um in jene geehrtere Klasse aufzurücken, oder wenigstens ihre Kinder zur Aufnahme in dieselbe zu erziehen. Die Beschränkung des Aufenthalts auf die bestimmten Judenquartiere wurde jedoch allgemein aufgehoben. Durch dieses Gesetz wurde also diese zahlreiche Klasse von Unterthanen, deren Zahl im Großherzogthum über 7(7,000 betragt, in den Stand gesetzt und zugleich dazu aufgemuntert, sich nach und nach und von'innen heraus durch eigenes Streben diejenige wahre Emancipation zu verschaffen, welche durch kein Gesetz verschafft werden kann, wenn sie nicht zugleich durch das eigene Bewußtsein eines bessern innern Zustandes und durch die öffentliche Meinung ertheilt wird. Mit Recht hat der Gesetzgeber dieses Gesetz ein provisorisches genannt, da es nur bestimmt ist, die jetzige Generation zu erziehen, und daher jede darin vorgeschriebene Beschränkung von selbst wegfallen wird, sobald die Erziehung vollendet ist." — Bemerkungen. Herrn H. in K. bitten wir um Fortsetzung. Die Stelle 8g. ist besetzt« Herr Kaufmann Seiffarth zu Görlitz kann seine Papiere zu jeder Zeit zurückfordern. Auch seine Annonce können wir nicht aufnehmen, da wir nicht bezahlt nehmen können, was wir hernach lächerlich machen müßten. In jeder Beziehung soll uns dieser Herr angenehm sein, nur nicht als „Bevollmächtigter Königs Justus Siegfried I. von Zion." Wir haben weder , noch •jma empfangen, wie es doch versprochen war, und können vordem keine Entgegnung aufnehmen. Wir bitten daher um Beschleunigung. Die Redaktion. Redacteur: vr. L. Philippfon. — Verlag von Baumgartners Buchhandlung. — Druck von I. B. Hirfchfeld.