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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1839-04-30 · Heft 52 (30.4.1839) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
3 (1839)
Issue
Heft 52 (30.4.1839)
Date
1839-04-30
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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II*. Jahrgang. Allgemeine No. SS. Zeitung des ZudcutHums. Ein unpartheiisches Organ für alles jüdische Interesse. (Mit König! Sächsischer avergnadlgster Lonctlston.) Leipzig, den 30. April 1839. Zeitungsnachrichten. Frankfurt am Main, 16. April. Der leitende Artikel der Ober-Postamts-Zeitung vom 13. betrifft die hiesige „Israelitische Gemeindeverwaltung", und ist um so interessanter, "da er zwei Schreiben, die zwischen dem abgehenden Senatscommiffarius und dem israelitischen Vorstände gewechselt wurden, mittheilt. Sind diese schon an und für sich für die Bezeichnung des jetzigen Standpunktes der hiesigen Gemeinde wichtig, so sind sie eben so ein Beitrag zur Charakteristik der Zeitverhaltnifse überhaupt.- Wir sehen hier abermals einen höhern Orts verordneten Commiffarius von den Leitern einer jüdischen Gemeinde in voller Achtung und wahrhaftem Einverstandniß scheiden. Wir theilen daher das Hauptsächliche des ganzen Artikels mit, der zugleich einen treffenden Gegensatz zwischen Vormals und Jetzt Mietet, den wir allen Liebhabern des Mittelalters besonders empfehlen, auch den jüdischen, welche jetzt zu oft vergessen wollen," was sie der Bildung der Zeit schuldig sind. Jeder Vorfchritt auf der Bahn gedeihlicher Entwicklung der israelitischen Communalangelegenheiten dürfte um so mehr Aufmerken und Theilnabme verdienen, als es ja noch nicht lange her ist, daß die Zeiten des Drucks und der Verfolgung, der Geringachtung und Zurücksetzung, aufgehört haben und eine humane Richtung des öffentlichen Geistes erlaubt, die bürgerlichen Verhältnisse der Bekenner des mosaischen Glaubens den Geboten des ewigen Rechtgefühls entsprechender zu ordnen. Um den Contrast zwischen dem Sonst .und Jetzt recht stark hervorzuheben, wollen wir hier einer. Urkunde gedenken, deren Inhalt zu fruchtbaren Betrachtungen zu lenken wol geeignet ist. Im Jahre 1346, am 26. November, verkaufte Kaiser Ludwig der Barer dem Rath und der Stadt zu Frankfurt die Hauser einer Anzahl flüchtig gewordener Juden und Jüdinnen um 3000 Pfund Heller. Aus dem - über diesen Handel 'ausgefertigten Briefe (Böhmers Urkundenbuch S. 604) ergibt sich, daß etliche Juden zu Frankfurt, des Kaisers Kammerkncchte, Brüche begangen, d. h. in Geldstrafe verfallen waren; die Ursache ihrer Verschuldung wird nicht angegeben; die Kammerknechte werden eben etwas übrig gehabt haben, was ihnen abgenommen werden sollte; kurz sie wurden, um der Bedrangung auszuweichen, stadtflüchtig; indessen müssen die „etlicheJuden" starken Anhang gehabt haben, oder es fürchteten ihre Genoffen ähnliche Mißhandlung; —? genug die Urkunde meldet, es seien darauf viele andere Juden, des Kaisers Kamn'-n*nechte, die doch nichts begangen und denen auch noch kein Leid geschehen wäre, abtrünnig und flüchtig geworden Diese, offenbar harter Willkühr sich entziehend, Haus irrst Gut mit dem Rücken ansehend, Frauen, Kinder und Gesinde mit fortführend, werden alle namhaft gemacht. Der Kaiser aber, nicht faul, legte sofort die Hand auf die Immobilien der entwichenen Kammerknechte, sich bezahlt zu machen für die Brüche. „Da nahmen wir um die Bruch, ihre Häuser zu Frankfurt und all ihr Gut in unsere Hanl und in unser und des Reichs Gewalt." *Was wollten Kaiser und Reich mit den elenden Judenhäusern anfangen. Sie dachten wol: baar Geld , lacht! — Der Rath mußt, die consiscirten Gebäulichkeiten um 3000 Pfund Heller är sich bringen. Der Kaiser rühmt sich dabei seiner Großmuth er hatte leicht mehr ziehen können; „wann wir der Juder Hauser diesmal nicht veräußern mochten, als uns wol nützlich gewesen wär." Dem Rath war frei gestellt, sich fü> die 3000 Pfund Heller an der entflohenen Juden Gut zr erholen. Sieht man indessen genau zu in . dem Text de, Urkunde, so findet sich, daß der Rath eigentlich den Vermittler machte, zwischen dem Kaiser und seinen Kammerknechten, denn es wird, ihm die Befugniß ertheilt, mit der flüchtig gewordenen Juden, wenn sie sich einstellen, ein Ab kommen zu treffen. Was der Rath dabei thue, 'solle den Kaiser recht sein. „Auch haben wir dem Rath und de, Stadt zu Frankfurt 'fcie Genad gethan, welcher unter der Juden wkederkommen will nach Frankfurt, und sich mit ihn richten will, das ist mit unserm guten Witten und Ver hangniß, und welcher Jude sich mit der Stadt richtet (ab findet), der hat sich auch mit uns gerichtet." Das Stark sie aber — im Lichte des 19. Jahrhunderts gesehen — kommt noch. Dem Rath soll nemlich vergönnt sein', der Jüden, mit welchen ec ein Abkommen trifft, die Versicherung zu ertheilen, daß der Kaiser sie zwei Jahre lanc nicht bedrängen und um Geld angehen wird. Die Stelle ist classisch: „Auch haben wir dem Rath und der Stadt zu Frankfurt (im Original steht immer Fcanchenfort) volle Macht, Kraft und Gewalt gegeben, welcher unter-den flüchtigen Juden sich also mit ihm richtet, den mögen sie sicherlich vor uns trösten diese nächsten zwei Jahr, die angangen sind an Sanct-Martins-Tag, der nachsthin ist, daß wir ihm in denselben zwei Jahren nichts wollen zumuten." — Nur sieben Jahre fehlen zu dem halben Jahrtausend von der Urkunde an, die Ludwig der Baier hat ausfertlgen lassen, bis zu dem Regulativ, das den Mitgliedern der israelitischen Gemeinde am 8. März 1839 bekannt gemacht wurde. Wer vermöchte in den engen Raum eines Tag-

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