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Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden · 1914-03-01 · Heft 3 (März 1914) · p. Seite 34

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Journal
Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
Volume
10 (1914)
Issue
Heft 3 (März 1914)
Article
Die Juden im Königreich Sachsen von 1832 bis 1910
Date
1914-03-01
Page
Seite 34 (sequence 2)
Language
German
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- 34 - Von 1832 bis 1840 tritt eine schwache Abnahme der absolut außerordentlich geringen Bevölkerungszahl ein, die sich in den folgenden neun Jahren etwas erholt. In den sechzehn Jahren von 1832 bis 1849 hat sich die jüdische Bevölkerung nur um 128 Personen, d. i. um ca. 15% vermehrt. Gehen wir den Gründen dieser Erscheinung etwas nach.1) Bis zum Jahre 1832 war die rechtliche Lage der Juden in Sachsen überaus drückend. Sie entbehrten aller bürgerlichen Rechte, und ihrer natürlichen Vermehrung waren Schranken gesetzt. Bei jeder Verheiratung bedurfte es eines kostspieligen Konzessionsgesuches, dessen Gewährung oder Ablehnung vom Gutachten der Ältesten abhing. Von städtischen und öffentlichen Ämtern waren sie vollkommen ausgeschlossen. Der Erwerb von Grundbesitz war ihnen verboten und damit auch der Aufenthalt auf dem Lande untersagt. Fremde Juden waren vom Wohnrecht gänzlich ausgeschlossen. Eine Reihe wichtiger Gewerbe, so namentlich das Handwerk, war ihnen versperrt. Der Eid mußte unter den schimpflichsten Formen geleistet werden. Kurz, der natürlichen und künstlichen Zunahme der sächsischen Judenheit standen die größten Hindernisse entgegen. Der Kampf um die Emanzipation begann im Jahre 1833. Damals reichte Dr. Bernhard Beer in Dresden eine Denkschrift an die Erste Kammer um die Verbesserung der bürgerlichen Verhältnisse der Juden ein. Die Erste Kammer faßte auch den einstimmigen Beschluß, die königliche Staatsregierung um eine Revision der bisherigen Gesetzgebung über die Juden und um eine Verbesserung ihrer bürgerlichen Verhältnisse ]) Vergl. zu folgenden Ausführungen das ausgezeichnete Werk von Alphonse Levy: Geschichte der Juden in Sachsen, Berlin 1901. zu ersuchen. Die Zweite Kammer aber änderte den Beschluß dahin ab, daß ein Judengesetz erst in der nächsten Ständeversammlung vorgelegt werden sollte. Inzwischen aber sollte die Niederlassung fremder Juden nicht gestattet sein. Erst 1834 wurde es jüdischen Lehrlingen und Gesellen erlaubt, ein Handwerk zu erlernen und zu betreiben, und erst in diesem Jahre bekamen die jüdischen Bewohner Dresdens die Erlaubnis, auch in den Vorstädten und der Neustadt zu wohnen. In dem genannten Jahre fiel auch die Konzessionsabgabe der Neuvermählten. Vier Jahre später ordnete das Gesetz vom 16. August 1838 die bürgerlichen Verhältnisse der Juden. Nach demselben wurde den in Leipzig wohnenden Juden der dauernde Aufenthalt gestattet. Die Niederlassung fremder Juden bedurfte der Genehmigung des Ministeriums des Innern. Den Seßhaften gewährte man das Bürgerrecht —mit Ausschluß der Municipal- und politischen Rechte. Jeder Jude durfte nach freier Wahl ein Gewerbe treiben; nur der Klein-, Ausschnitt-, Schacher- und Trödelhandel, das Halten von Apotheken, Gast-, Speise- und Schankwirtschaften sowie das Brantweinbrennen blieb ihnen untersagt Die Zahl der jüdischen Meister sollte nie das Verhältnis der jüdischen zur christlichen Bevölkerung übersteigen. Als Lehrlinge durften die Meister nur jüdische Knaben annehmen. Auch waren sie verpflichtet, nur selbstverfertigte Waren zu verkaufen. Endlich stand zwar dem Juden das Recht zu, ein Grundstück zu kaufen, aber er durfte es nicht vor Ablauf von 10 Jahren weiter veräußern. Dieses Gesetz stellt demnach keine Emanzipation dar. Eine solche wagten die damaligen Juden garnicht zu erhoffen. Weitere vier Jahre später nahm die zweite Kammer im März 1842 ein Gesetz an, das

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