Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
- Journal
- Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
- Volume
- 8 (1912)
- Issue
- Heft 9 (September 1912)
- Article
- Zur Kriminalität der Juden in Russland
- Date
- 1912-09-01
- Page
- Seite 131 (sequence 5)
- Language
- German
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- 131 — Dem Charakter der Juden entspricht ihre geringe Beteiligung am Mord (1,11 Proz,); sie beträgt nur lU des Soll. Fassen wir das Ergebnis unserer Betrachtung zusammen, so können wir sagen: Die Kriminalität der Juden in Russland weist im grossen und ganzen dieselben typischen Züge auf wie jene der Juden in Oesterreich, Deutschland und den anderen Ländern, für welche wir bereits analoge Untersuchungen besitzen. Austritte m dem Judentum und Ueberttitte zum im 3*fcre 1910 mit RgckMkKei m (Uten Das Statistische Jahrbuch der Stadl Wien leitet den Abschnitt „Konfessionsänderungen" mit folgenden orientierenden Bemerkungen ein: Nach dem Gesetze vom 25, Mai 1868, R,G.B1. Nr. 49, hat „jedermann ohne Unterschied des Geschlechts nach vollendetem 14. Lebensjahre die freie Wahl des Religionsbekenntnisses nach seiner eigenen Ueberzeugung und ist in dieser freien Wahl nötigenfalls von der Behörde zu schützen. (Art. 4, Abs. 1.) Damit jedoch der Austritt aus einer Kirche oder Religionsgenossenschaft seine gesetzliche Wirkung habe3 rnuss der Austretende denselben der politischen Behörde melden, welche dem Vertreter oder Seelsorger der verlassenen Kirche oder Religionsgenossenschaft die Anzeige übermittelt. Den Eintritt in die neugewählte Kirche etc. muss der j Eintretende dem betreffenden Vorsteher oder Seelsorger persönlich erklären". (Art. 6). „Im Falle eines Religionswechsels einer oder beider Elternteiie, bezw, der unehelichen Mutter sind die vorhandenen Kinder, welche das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, inbetreff des ■ Religionsbekenntnisses ohne Rücksicht auf einen vor j dem Religionswechsel abgeschlossenen Vertrag so \ zu behandeln, als wären sie erst nach dem Religionsj Wechsel der Eltern geboren". (Art. 2. Abs. 1).; Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ergibt j sich, dass in der folgenden Darstellung der Konfessionsänderungen bloss Personen im Alter von über 14 Jahren verzeichnet sind, Kinder bis .mit 7 Jahren entgehen der Evidenz, da die Aenderung ihrer Konfession ipso jure mit jener ihrer Eltern eintritt und nicht erst angemeldet zu werden braucht, I während hinsichtlich der Kinder von dem vollenj deten 7. bis zum vollendeten 14, Lebensjahre eine i Aenderung der Konfession nicht zulässig ist. Ferner j geht daraus hervor, dass bloss die Daten über den Austritt aus einer Kirche etc. vollkommen exakt sein werden, nicht aber auch jene über den Eintritt, weil nur ersterer anzumelden ist, die Mitteilung an die Behörde darüber, was der Austretende weiter zu tun gedenkt, von dem Belieben derselben abhängt. Dass auch über den Familienstand und das Alter der Konvertiten einzelne Angaben mangeln, erklärt sich aus den Bestimmungen der zu dem zitierten Gesetze erlassenen Vollzugsverordnung vom 18, Januar 1869, R.G.BL Nr. 13, wonach „die Meldung bei der Behörde bloss jene Angaben enthalten muss, die nötig sind, um zu beurteilen, wem sie zu übermitteln sei" (§ 3), und dass die Behörde „die Identität der Person des Anmeldenden .... nur dann zu prüfen hat, wenn Umstände vorliegen, die gegründete Zweifel zu erregen imstande sind". (§ 4), L Austritte aus dem Judentum. Gesamtzahl der Austritt aus dem Jahr Ausgetreten en Judentum m. w. zus. m. w. zus. 1906 1031 1146 2177 364 279 643 1907 943 1048 1991 297 259 556 1908 902 1071 1973 315 251 566 1909 914 1116 2030 281 260 541 1910 981 1222 2203 255 257 512 Zusammen 4771 . 5603; 10374 1512 1306 2818 In 5 Jahren hat die jüdische Gemeinde in Wien 2818 Personen durch Austritt verloren, ungerechnet die Zahl der Kinder unter 7 Jahren, welche infolge des Religionswechsels der Eltern bezw. der unehelichen Mutter eo ipso ausgetreten sind. Die Taufbewegung hat in den letzten Jahren nachgelassen. Von 1906 bis 1910 hat die absolute Zahl der Täuflinge um 131, d. h, um 20 Proz. abgenommen, Auf-