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Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden · 1912-04-01 · Heft 4 (April 1912) · p. Seite 57

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Journal
Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
Volume
8 (1912)
Issue
Heft 4 (April 1912)
Article
Der Anteil der Juden in Deutschland an dem Beamtenstande und den freien Berufen
Date
1912-04-01
Page
Seite 57 (sequence 9)
Language
German
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über. Es war den Juden durch §§ 7 und 8 des Edikts vom IL März 1812, welches ihnen in der preußischen Monarchie das Staatsbürgerrecht verlieh und grundsätzlich gleiche bürgerliehe Rechte und Freiheiten wie den Christen einräumte, ausdrücklich das Schulamt erschlossen worden, aber 10 Jahre später durch die Allerhöchste Kabinettsordre vorn 18. August 1822 wieder genommen. Erst Kapitel 11 der Verfassungsurkunde vom 5. Dezember 1848, welches den Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte für unabhängig vorn Religionsbekenntnisse erklärt, gab den Juden das Recht zur Bekleidung von Schulämtern wieder. Theoretisch besaßen sie nun zwar dieses Recht. Praktisch aber wurde es geradezu illusorisch gemacht durch die Bestimmung des Artikels 24 in der Verfassungsurkunde vom Jahre 1850, wonach bei der Errichtung öffentlicher Volksschulen ..die konfessionellen Verhältnisse möglichst berücksichtigt werden sollten". Dieser Kautschukparagraph wurde dazu benutzt, die Anstellung jüdischer Lehrer an nichtjüdischen öffentlichen Volksschulen zu verhindern, indem die Regierung den Standpunkt vertrat, daß alle nichtjüdischen öffentlichen Volksschulen einen konfessionellen Charakter tragen, entweder katholische oder protestantische Schulen seien, an denen die Juden nicht angestellt werden dürften- Dieser Standpunkt, völlig im Widerspruche stehend mit dem Bundesgesetz vom 3. Juli 1869 „betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung" ist zwar in gewisser Hinsicht durch einige ministerielle Erlasse durchbrochen worden, liegt aber auch dem Volksschulunterhaltungsgesetz vom Jahre 1906 zugrunde und bildet die Richtschnur in der Haltung der Regierung bei der Anstellung jüdischer Volksschullehrer. Jüdische Lehrer werden in der Regel nur als Religionslehrer an nichtjüdischen öffentlichen Volksschulen angestellt. Die feste Anstellung einer jüdischen Lehrkraft als ordentlicher Lehrer an einer Gemeindeschule soll nach einer Verfügung des Königlichen Provinzial - Schulkollegiums zu Berlin vom 29. Januar 189b' nur erfolgen unter der Voraussetzung, daß die jüdischen Kinder einen nicht unerheblichen Anteil der die betreffende Schule insgesamt besuchenden Kinder bilden, worüber bei jedem desfallsigen Antrag der entsprechende Nachweis zu führen ist. Ein Ordinariat darf einer jüdischen Lehrkraft in einer Klasse, in welcher sich keine oder nur ganz wenige Kinder befinden, nicht übertragen werden. Die Weiterführung der Kinder durch mehr als eine Klasse seitens einer jüdischen Lehrkraft ist nicht gestattet. Mit vollem Recht weist Freund") darauf hin, daß das Volksschulunterhaltungsgesetz dem Reichsgesetz vom 3. Juli 1869 widerspreche. Eine Einschränkung dieses Gesetzes könne sich nur aus der Natur der Sache ergeben, indem nur diejenigen Aemter, die ihrem Wesen nach beim Inhaber die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Glaubenskenntnis voraussetzen, so die Aemter der Geistlichen, Personen vorbehalten bleiben müssen, die dem betreffenden Religionsbekenntnis angehören. Die Forderung des konfessionellen Charakters der Schule könne nur die Bedeutung haben, daß die Kinder im gesamten Unterricht, nicht nur im Religionsunterricht, im Sinne eines bestimmten Bekenntnisses erzogen würden. Dieses setze aber voraus einmal, daß die gesamten Lehrkräfte dem betreffenden Bekenntnis angehören, sodann, daß die Schule ausschließlich von Kindern des betreffenden Bekenntnisses besucht würde. Das Volksschulunterhaltungsgesetz hat sich aber auf den Standpunkt gestellt, daß lediglich des religiösen Bekenntnisses wegen keinem Kinde der Eintritt in eine öffentliche Schule seines Wohnorts versagt werden dürfe. Es hat ferner zugelassen, daß unter Umständen auch ein Lehrer eines anderen Bekenntnisses als des für die Schule regelmäßig verlangten nicht nur als Religionslehrer, sondern auch als ordentlicher Lehrer *) Die Rechtsstellung der Juden im preußischen Volksschulrecht von Dr, Jsmar Freund, Berlin. 1908, Seite 302 ff.

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