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Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden · 1908-07-01 · Heft 7 (Juli 1908) · p. Seite 105

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Journal
Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
Volume
4 (1908)
Issue
Heft 7 (Juli 1908)
Article
Die Juden in Österreichisch-Schlesien
Date
1908-07-01
Page
Seite 105 (sequence 2)
Language
German
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— 105 — von Gutachten bei Verleihung von Familienstellen, Führung der Greburts- und Eheregister etc.) durch die von ihnen gewählten und von den Kreisämtern bestätigten Steuerkontroleure und deren Beisitzer (Geschworene) besorgt wurden. Während jedoch die Juden in Mähren auf 52 geschlossene Judengemeinden verteilt und in denselben interniert waren, durften sich die Juden Schlesiens innerhalb der einzelnen Kreise an jedem Orte niederlassen' o und bedurften hierzu bloß der Bewilligung der Grundobrigkeit;, es war nur darauf zu achten, daß nicht zu viele Juden sich an einem Orte konzentrieren, und daß keine Juden aus anderen Kronländern sich im Lande niederlassen. Auch in Schlesien erhielt ebenso wie in Mähren immer nur ein Sohn die Erlaubnis zur Eheschließung, die anderen Söhne mußten, um eine giltige Ehe eingehen zu können, auswandern. Die Juden Schlesiens waren jedoch in der Beziehung günstiger gestellt als ihre mährischen Glaubensgenossen, daß ihre Söhne bereits bei Lebzeiten des Vaters heiraten durften, während in Mähren der Sohn erst den Tod des Vaters oder das Freiwerden einer „Familienstelle" abwarten mußte. Die freigewordenen Familienstellen wurden nämlich nach dem Ermessen der Landesbehörden verliehen; die Einziehung derselben wurde schon aus fiskalischen Gründen vermieden, um das der Judenschaft des Landes auferlegte Kontributionsquantum ohne bedeutende Belastung des Einzelnen einbringen zu können. Um die vakanten Stellen entspann sich in der Regel ein heißer Kampf, der vielfach zu jahrzehntelangen Feindseligkeiten innerhalb der Gemeinde führte. Die Anfänge einer besseren Zeit brachte den Juden Österreichs die kurze Regierungs" zeit Kaiser Josefs IL Dieser edelgesinnte Monarch hob viele drückendeMaßnahmen, unter denen die Juden bis dahin geschmachtet h atten, auf und ließ sie wenigstens teilweise der allgemeinen bürgerlichen Rechte teilhaftig werden. Er erließ für die einzelnen Kronländer „Toleranz-Patenteso für Schlesien am 15. Dezember 1781, für Mähren am 13. Februar 1782. Die Juden wurden unter gewissen Bedingungen zum Kommerzialwesen zugelassen und es wurde ihnen die Errichtung von Fabriken gestattet; auch die lateinischen Schulen öffnete Kaiser Josef seinen jüdischen Untertanen. Im Gegensatze zu Mähren war jedoch den schlesischen Juden auch weiterhin untersagt, Synagogen zu errichten und Rabbiner zu halten, nur das Privat-Exerzitium im Familienkreise war ihnen gestattet. *) Auch der Realbesitz blieb ihnen untersagt, nur in der Stadt Teschen befanden sich zwei privilegierte Judenhäuser. Die freiheitliche Saat Kaiser Josefs II. faßte jedoch trotz dessen kurzer Regierungsdauer Wurzel nnd ließ sich durch die reaktionären Bestrebungen der späteren Zeit nicht mehr verdrängen. Die Bevölkerung gewöhnte sich allmählich daran, im Juden nicht mehr den schutzlosen, tief minderwertigen Heloten zu sehen, und insbesondere unter der Intelligenz, der damaligen Trägerin der freiheitlichen Ideen, schwanden die Vorurteile gegen die Juden. Das Jahr 1848 fand daher auch einen großen Teil der österreichischen Juden in den Reihen der Freiheitskämpfer, und es ist nicht zum geringen Teil auch deren Verdienst, daß diese wichtige Epoche nicht nur für die Völker Österreichs im allgemeinen sondern insbesondere auch für die Juden eine neue Ära einleitete, indem die civilen Beschränkungen derselben nunmehr gänzlich entfielen. Hiermit war die schwerste Vorarbeit erfolgt für die im Jahre 1867 unter Kaiser Franz Josef I. staatsgrundgesetzlich gewährleistete Von dieser Bestimmung erfolgten noch vor der Emanzipation der Juden Ausnahmen, indem die -Landes- Regierung im Jahre 1828 der Bielitzer, und 1838 der Teschner Judenschaft, mit Rücksicht auf ihre große unzahl gestattete, Synagogen zu errichten. Die Fenster und Türen der Bethäuser mußten jedoch gegen den Hof gekehrt sein. In Teschen wurde auch ein „Religionsweiser"1 bestellt, der die Seelsorgefunktionen (Trauungen, Erteilung von Religionszeugnissen an Brautleute usw«) für ganz Ostschlesien zu vollziehen hatte.

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