Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
- Journal
- Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
- Volume
- 6 (1910)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1910)
- Article
- Die Entwicklung der jüdischen Bevölkerung in der Provinz Posen und das Ostmarkenproblem
- Date
- 1910-05-01
- Page
- Seite 68 (sequence 4)
- Language
- German
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— 68 — kann, daß von Erwerbszweigen, welche ihre wirtschaftliche Berechtigung verloren, zu anderen übergegangen wird!" Ähnliches hören wir aus dem Kreis Fiatow, wo sogar die große Zahl der Almosenempfänger im Kreise mit der großen Zahl der Juden in Verbindung gebracht wurde, und das mit Recht; befanden sich ja doch im Jahre 1861 unter 703 Aimosenempfängern des Kreises 129 jüdische, also 1/6—1/5, während Juden 1864 unter 60602 Seelen 2916 gezählt wurden (ca. V2o)- All das vermag nur das Urteil eines zeitgenössischen Beobachters zu bestätigen (Kl eb s, die Landeskulturgesetzgebung im Großherzogtum Posen., [1856]), der im Jahre 1856 „unglaubliche Mittellosigkeit" als Charakteristikum der Juden der Provinz Posen hervorhob. Trotzdem wanderten die Juden nicht in großen Scharen aus. Im Gegenteil, bis in die dreißiger Jahre ist sogar eine Mehr e i n - Wanderung zu konstatieren. Nach den subtilen und zuverlässigen Untersuchungen von B ergmanns betrug dieselbe durchschnittlich jährlich im Reg.-Bez. Posen Seelen 1824—28 229=0,5 o/0 d. ortsanw. jüd. Bev. 1829—33 107=0,22% im Reg.-Bez. Bromberg Seelen 1824—28 81=0,42 % d. ortsanw. jüd. Bev. 1829—33 133=0,65 % Das änderte sich aber mit dem Jahre 1843. In diesem Jahre setzt eine mächtige Auswanderungs welle ein, die bis in die TOiger Jahre hinein Stand hält. Welcher sind nun die Ursachen dieser Erscheinung? Die Ursachen sind auf öffentlich-rechtlichem Gebiet zu suchen. Das Edikt vom 1812 hatte zwar den Juden der gesamten preußischen Monarchie Staatsbürgerrecht gewährt, sollte aber nach mehreren seit 1817 ergangenen ministeriellen Reskripten sowie auch nach der Kabinetsordre vom 8. August 1830 auf die im Jahre 1815 zu Preußen hinzugetretenen Landesteüe keine Anwendung finden. Somit war die Übersiedlung Posenscher Juden in andre Provinzen an sich nicht erlaubt. *) Daran hielt auch noch die „Vorläufige Verordnung wegen des Judenwesens im Großherzogtum Posenvom 1. Juni 1883 fest. In ihr war ausdrücklich festgelegt, daß die Juden nur mit Genehmigung des Ministeriums des Innern berechtigt sein sollten, ihren Wohnsitz in eine andere Provinz zu verlegen. Indessen wurde die Genehmigung allen darum nachsuchenden naturalisierten Juden, wie wir aus einem von dem Minister von Rochowan den Oberpräsidenten der Provinz Posen unter dem 25. Mai 1836 erlassenen Reskript ersehen können, bereitwillig erteilt. („Naturalisierte ru Jude — imGegensatz zu dennur „geduldet en" Juden — konnte jeder Jude werden, der unbescholten und der deutschen Sprache mächtig war und außerdem einen bestimmten Familiennamen angenommen hatte, soferne er noch folgende 2 Nachweise führte: 1. beständigen Wohnsitz seit 1815 in der Provinz Posen, 2. Unterhaltserwerb durch Ausübung einer Wissenschaft oder Kunst, Bewirtschaftung eines j ländlichen Grundstücks, Betreibung eines | größeren stehenden Geschäfts, Besitz eines | städtischen Grundstücks von wenigstens | 2000 Rthlr. Wert oder wenigstens eines | Kapitals von 5000 Rthlr.) | Nun verstehen wir, daß im Jahre 1834 | zum ersten Male eine stärkere Auswanderung | einsetzte und wir begreifen, daß dieselbe | ganz außerordentliche Dimensionen annahm, | als das Gesetz vom 23. Juli 1847 den Juden | die ersehnte Freizügigkeit brachte. | Während in den Jahren 1824—33 in der | Provinz Posen 2750 jüdische Personen mehr | einwanderten, wanderten in den Jahren | 1834—71 49390 Personen mehr aus, sodaß in den Jahren 1824—71 ein Wanderungsverlust von 46640 Personen entstanden ist. *) Vgl. dazu L. v. Rönne, Preußisches Staatsrecht, I, 2. (Ich citiere nach der 3. Aufl. von 1870, S. 63 ff, und S. 37 ff.), ferner von Bergmann, a. a. O., S. 50. an den sich unsre Darstellung im Wesentlichen anschließt.