Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
- Journal
- Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
- Volume
- 6 (1910)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1910)
- Article
- Zur Vorgeschichte der Juden in Ost- und Westpreussen
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 11 (sequence 3)
- Language
- German
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— 11 — So hießen die jüdischen Vorsteher zu Mainz j und Worms Bischöfe und Konsuln. Die vo:; Fürsten als hohe Finanzbeamte gebrauchten j Juden durften sich wohl auch „Kammergrafen" I statt „Kammerknechte" nennen. j Nun komme ich zu einem sehr wichtigen j Punkt, der meines Erachtens als Urgrund aller Verfolgungen zu betrachten ist, unter denen sie später zu leiden hatten. Das alte deutsche Recht war von drakonischer Strenge gegen die Besitzer von Sachen, die sich als gestohlen erwiesen. In wessen Besitz eine solche Sache gefunden wurde, der mußte seinen Vordermann nachweisen, wollte er nicht selbst als Dieb dastehen. Zum mindesten verlor er die Sache, ohne sein Kauf¬ oder Pfandgeld wiederzuerhalten. So lange diesem allgemeinen strengen Rechte nicht nur die Christen, sondern auch die Juden unterworfen waren, gab es keine antisemitischen Regungen in Deutschland. Nun aber g'estand den Juden eine unkundige Gesetzgebung, eine Milderung hinsichtlich des redlichen Besitzes gestohlener Sachen zu. Mit Bezug hierauf sagt der Schwabenspiegel: „Nun haben sy besser Recht j erkaufet, das habent ihn die König geben; wider Recht, daß sie leihent auf diebig und j auf raubig Gut." Sie brauchten nichts zu erweisen, als daß sie nicht in Verborgenem, sondern öffentlich „bei schönem Tag und vor ihrer Tür in der Straß", wie der Schwabenspiegel sagt, das Pfand angenommen hatten,! um vor jeder Verantwortung sicher zu sein. I Wurde dann eine bei dem Juden gefundene j Sache als gestohlen erwiesen, und dieser hatte Zeugen für seine öffentliche Annahme derselben, so brauchte er die Sache nur gegen Erlegung des darauf gegebenen Geldes zurückzugeben und verlor nur seine Zinsen. Hatte er aber heimlich gekauft, so mußte er die Sache umsonst herausgeben. Kirchengeräte sollte er jederzeit umsonst herausgeben, und wemi er es verleugnet hatte, als Dieb gestraft werden, doch so, daß er sich deshalb auf einen Gewährsmann nach gemeinem Recht berufen durfte, wenn er einen solchen hatte. Selbst aber war er nie seinem Käufer die Gewähr der verkauften Sache zu leisten verbunden, wenn er nicht wollte. (Sachsenspiegel Band 3, Art. 7). Die Judenordnung Heinrichs des Erlauchten von Meißen vom Jahre 1265 geht hierin noch viel weiter. Sie erläßt dem Juden die Verbindlichkeit, nur öffentlich und im Beisein von Zeugen Sachen zum Pfand anzunehmen, und wenn nur der Jude schwürt, daß eine Sache auf redliche Weise in seine Hände gekommen, so darf er auch gestohlene nicht zurückgeben1). Diese Ausnahme-Gesetzgebungen, hervorgerufen durch die Finanznot der Großen, die man zu Gunsten der Juden erließ, sind die Urquellen des mittelalterlichen deutschen Antisemitismus. Letzterer hat in seinen Anfängen mit der Religion nichts zu tun. Dieses Moment kommt erst hinzu in der Zeit der Kreuzzüge. Der deutsche Orden, ein Kind der Kreuzzüge, legte neben den drei Mönchsgelübden — Armut, Ehelosigkeit und Gehorsam — auch noch ein viertes — immerwährenden Kampf gegen die Ungläubigen ab. Als solche galten damals aber nicht nur die Muselmanen, sondern ebenso die Juden. Der Geist, der die Kreuzzüge entstehen ließ, fand auch die Vernichtung der Israeliten als ein verdienstliches, Gott wohlgefälliges Werk. So erinnere ich nur daran, daß der erste und zweite Kreuzzug Tausenden von Juden, die in der Rheingegend und an der Donau wohnten, das Leben kostete. Indem den Kreuzfahrern die Befugnis gegeben war, Juden mit Gewalt zu Christen zu machen, so hatten sie auch die Befugnis, alle umzubringen, die sich nicht taufen lassen wollten. Die Zeitverhältnisse hatten es mit sich gebracht, die Juden als bewegliches Gut anzusehen, welches, wie jedes andre Eigentum, nach Willkür aus einer Hand in die andre übertragen werden konnte. Diese Verhältnisse müssen in Ansatz gebracht werden, um die Verordnung Siegfrieds von Feuchtwangen recht zu verstehen. l) v. Rönns und Simon, a. ae 0., 8—11.