Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
- Journal
- Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
- Volume
- 3 (1907)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1907)
- Article
- Die Austritte aus dem Judentum in Berlin
- Date
- 1907-10-01
- Page
- Seite 147 (sequence 3)
- Language
- German
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— 14? — von dem Austrittsantrage Mitteilung zu machen; hat, und nach welcher der Austritt erst nach j Ablauf einer gewissen Frist erfolgen darf, j illusorisch gemacht. Denn die Bestimmung 1 hat den Zweck, dem Gemeindevorstande Gelegenheit zu geben, auf den Austrittskandidaten einzuwirken und ihn möglicherweise zur Änderung seiner Absicht zu veranlassen. Dies wird gewöhnlich durch die Vermittelung der Geistlichen versucht, scheitert aber in zahlreichen Fällen ohne Weiteres daran, daß der Übertritt zu einer anderen Religion bereits vorher stattgefunden hat. Eine Gesetzesänderurig in dem Sinne, daß der Übertritt von einer Religion zur anderen erst nach erfolgtem bürgerlichen Austritt aus der ursprünglichen Religion erfolgen darf, erscheint umsomehr angebracht, als die Zugehörigkeit zu mehreren Religionsgemeinschaften leicht zu einem Missbrauch des Wahlrechts und der Wohltätigkeitseinrichtungen der betreffenden Gemeinden führen kann. Als "besonders charakteristisch mögen zwei gleichliegende Fälle angeführt werden, welche sich unter den hier behandelten Austritten finden. Die Austretenden, welche Ursprungj lieh dem Judentum angehört hatten, waren; zum Christentume übergetreten, ohne den i Austritt aus dem Judentum gerichtlich erklärt i zu haben. Da sie später den Entschluss fassten, konfessionslos zu werden, erklärten; sie nunmehr, um jeden Zweifel zu vermeiden,; gleichzeitig ihren Austritt aus dem Judentum; und aus der christlichen Kirche. Sehr häufig geht auch aus den gerichtlichen; Austrittsprotokollen hervor, daß die Aas treten- : den dem Richter bei der Austrittsverhandlung \ bereits ihren Taufschein vorgelegt haben. Viele zum Christentume übergetretene Juden i wissen nicht einmal, daß die gerichtliche; Austrittserklärung zum Zwecke der Erzielung \ der bürgerlichen Wirkung erforderlich ist und j sind höchst erstaunt, wenn die jüdische Gej meinde auch noch nach ihrem Übertritt zum j Christentum von ihnen Steuern einfordert, j Sie pflegen dann ihre Verpflichtung zur; Steuerzahlung zu bestreiten, indem sie auf \ die erfolgte Taufe hinweisen, und müssen erst dahin belehrt werden, daß die Taufe einer bürgerlichen Wirkung entbehrt. In vielen Fällen erfolgt erst auf diese Belehrung hin der gerichtliche Austritt aus dem Judentum. Daß die Zahl der Taufen diejenigen der Austritte in jedem Jahre, zum Teile ganz erheblich, übersteigt, ergeben auch die bei Samter l) mitgeteilten und unten 2) wiedergegebenen Ziffern. Ebenso wenig wie jedem Übertritt zum Christentum der Austritt aus dem Judentum vorangeht, führt ein jeder Austritt zur Taufe. Manche der aus dem Judentum Ausgetretenen schließen sich einer christlichen Konfession nicht an, sondern bleiben konfessionslos. Die Zahl dieser Dissidenten dürfte jedoch eine ziemlich geringe sein gegenüber den zum Christentum Übertretenden. Die unten3) mitgeteilten Zahlen beweisen jedoch wegen der bereits hervorgehobenen Unvollständigkeit der Angaben wenig. Keinesfalls dürfen die Austritte aus dem Judentum mit den Taufen identifiziert werden, wenn sie auch in den meisten Fällen zusammenfallen. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich nur mit den Austritten aus dem Judentum, da diese allein juristisch erfassbar sind. Gleichwohl dürften die Ergebnisse auch ein u n - g e f ä h r e s Bild der persönlichen Verhältnisse derjenigen schaffen, welche dem Christentume zugeführt werden. — Die hier getroffenen Feststellungen beruhen ausschließlich auf den Akten des Vorstandes der jüdischen Gemeinde zu Berlin, und zwar mit Ausnahme der Besteuerungsverhältnisse fast nur auf den gerichtlichen Benachrichtigungen. In einzelnen Fällen erfahren diese eine Ergänzung durch Mitteilungen der Austretenden, welche direkt an die jüdische Gemeinde gerichtet sind. l) a. a. 0. S. 146/147. S. 149. 3) S. 148,